Beschlussvorschlag:
Der Betriebsausschuss der Stadt Bergkamen nimmt die Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit des EntsorgungsBetriebsBergkamen (EBB) zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Durch den neuen Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) wurde die
Möglichkeit geschaffen, bei der Gestaltung der Arbeitszeiten eine sogenannte
Rahmenzeit vorzugeben. Gemäß § 6 Abs. 7 TVöD kann in der Zeit von 6.00 Uhr bis
20.00 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu 12 Stunden eingeführt werden.
Innerhalb dieses Rahmens kann die individuelle Arbeitszeit flexibel geregelt
werden, ohne dass zuschlagspflichtige Überstunden entstehen.
Anlässlich der Gründung des EBB wurde seitens der Betriebsleitung die
Einführung dieser Rahmenzeit beantragt, um zusätzliche Kosten bei der
Ableistung von Überstunden zu reduzieren.
Da zur Einführung der Rahmenzeit der Abschluss einer Dienstvereinbarung
mit dem Personalrat erforderlich ist, wurde diesem am 19.06.2006 ein erster
Entwurf vorgelegt. Der Personalrat erklärte sich auf dieser Grundlage bereit,
eine Testphase bis zum 30.09.2006 durchzuführen, um weitere Erkenntnisse im
Hinblick auf die Gestaltung der Arbeitszeit zu sammeln.
Auf Anregung des Personalrates fand am 19.09.2006 eine
Teilpersonalversammlung statt, bei der die erste Fassung der Dienstvereinbarung
den Beschäftigten des EBB vorgestellt wurde. Nach Verlängerung der Testphase
bis zum 30.11.2006 wurden die von den Beschäftigten vorgetragenen Anregungen
und Hinweise in den Dienstvereinbarungstext eingearbeitet und am 03.11.2006 dem
Personalrat zur Beschlussfassung vorgelegt.
Am 29.11.2006 wurde seitens des Personalrates nach erneuter Besprechung mit
den EBB-Beschäftigten dem Text der Dienstvereinbarung zugestimmt. Lediglich der
Zeitraum der Gültigkeit der Dienstvereinbarung wurde vom 30.06.2008 auf den
31.12.2007 verkürzt.
Die nun gültige Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit der Beschäftigten
des EBB ist als Anlage dieser Vorlage beigefügt.
Die Dienstvereinbarung regelt insbesondere die Einführung einer täglichen
Rahmenzeit (montags bis freitags) von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr für die
Straßenreinigung bzw. von 06:30 Uhr bis 18:30 Uhr für die Abfallwirtschaft und
den Disponenten. Innerhalb dieser Rahmenzeit wurden Festarbeitszeiten für die
Beschäftigten vereinbart. Zuschlagspflichtige Überstunden liegen nur vor, wenn
diese außerhalb der Rahmenzeit vom Arbeitgeber angeordnet wurden.
Die Beschäftigten haben die Möglichkeit, sich Anteile eines evtl.
entstehenden Zeitguthabens auszahlen zu lassen.
Insbesondere können diese Zeiten in Urlaubs- oder Krankheitsfällen zur
Auszahlung gelangen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass bei den Änderungen des ersten Entwurftextes insbesondere die Wünsche der EBB-Beschäftigten berücksichtigt wurden. Darüber hinaus ist anzumerken, dass zwar die maximal zulässige Rahmenzeit und der maximal zulässige Ausgleichszeitraum gewählt wurde, im Gegenzug allerdings zahlreiche Regelungen in der Dienstvereinbarung zugunsten der Beschäftigten enthalten sind.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3. Anlage
Der Bürgermeister I Schäfer |
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Amtsleiter Turk |
Sachbearbeiter Scharwey |
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