Beschlussvorschlag:
1. Der
Rat der Stadt Bergkamen stimmt der neuen Fassung des Gesellschaftervertrages
der Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH zu.
2. Der Rat der Stadt Bergkamen stimmt dem Gewinn- und Verlustübernahmevertrag zwischen der Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH und der VKU-Verkehrsdienst GmbH zu.
Sachdarstellung:
I.
Anlass
In der Sitzung der Gesellschafterversammlung der VKU am 28.06.2006 ist der Abschluss eines Gewinn- und Verlustübernahmevertrages zwischen der Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH und der VKU-Verkehrsdienst GmbH beschlossen worden. Gemäß § 1 S. 2 dieses Vertrages verpflichtet sich die VKU, den gesamten Jahresverlust der VKU-Verkehrsdienst GmbH zu übernehmen. Vor dem Hintergrund, dass die VKU-Verkehrsdienst GmbH das operative Geschäft Personenverkehr von der VKU übernommen hat, ist eine entsprechende Verlustabdeckung zu gewährleisten.
Der Kreis Unna hat federführend für alle Gesellschafter-Gemeinden für diesen Vertragsabschluss bei der Bezirksregierung Arnsberg um Erteilung einer Ausnahme von der Regelung des § 108 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 108 Abs. 5 S. 2 GO NRW gemäß § 108 Abs. 1 S. 2 GO NRW gebeten. Mit Verfügung vom 07.08.2006 hat die Bezirksregierung Arnsberg eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt. Das Anzeigeverfahren ist damit abgeschlossen.
II. Begründung
1. Änderung
des Gesellschaftsvertrages der Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH
Im April 2005 wurde die VKU-Verkehrsdienst GmbH als 100%ige Tochter der VKU
gegründet.
Im Rahmen des diesbezüglichen Anzeigeverfahrens gegenüber der Bezirksregierung
Arnsberg als Aufsichtsbehörde wurde von dieser bemängelt, dass der
Gesellschaftsvertrag der VKU kein Weisungsrecht der kommunalen Gesellschafter
gegenüber den Aufsichtsratsmitgliedern enthalte. Das Weisungsrecht ergibt sich
aus § 108 Abs. 4 Nr. 2 GO NRW, wonach die Gemeinde- und Stadträte/Kreistage
gegenüber den von der Gebietskörperschaft bestellten oder auf Vorschlag
gewählten Aufsichtsratsmitgliedern ein Weisungsrecht haben müssen.
Vor diesem Hintergrund hat die Gesellschafterversammlung der VKU in ihrer
Sitzung am 28.06.2006 eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrages
(Ergänzung § 8 Abs. 3 S. 2) beschlossen.
Als Anlage 1 ist die entsprechende neue Regelung des
Gesellschaftsvertrages beigefügt; in der Synopse ist die Änderung fett
markiert.
Der Forderung der Bezirksregierung Arnsberg wurde damit entsprochen.
2. Abschluss
eines Gewinn- und Verlustübernahmevertrages zwischen der Verkehrsgesellschaft
Kreis Unna mbH und der VKU-Verkehrsdienst GmbH
Vor dem Hintergrund, dass die VKU-Verkehrsdienst GmbH das operative
Geschäft Personenverkehr übernommen hat, ist eine entsprechende
Verlustabdeckung zu gewährleisten.
Daher ist in der Sitzung der Gesellschafterversammlung der VKU am 28.06.2006
auch der Abschluss eines Gewinn- und Verlustübernahmevertrages zwischen der
Verkehrsgesellschaft Kreis Unna mbH und der VKU Verkehrsdienst GmbH beschlossen
worden.
Danach verpflichtet sich die VKU-Verkehrsdienst GmbH, den jeweils gesamten
Jahresüberschuss gemäß ihrer Handelsbilanz an die Verkehrsgesellschaft Kreis
Unna mbH abzuführen. Gleichzeitig verpflichtet sich die Verkehrsgesellschaft
Unna mbH, den gesamten Jahresverlust der VKU-Verkehrsdienst GmbH zu übernehmen.
Als Anlage 2 ist der Gewinn- und Verlustübernahmevertrag beigefügt.
Der Bezirksregierung Arnsberg wurde dieser Vertragsabschluss angezeigt. Im
Hinblick auf die unbegrenzte Verlustübernahme wurde federführend für alle
Gesellschafter der VKU um Erteilung einer Ausnahme von der Regelung des § 108
Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 108 Abs. 5 S. 2 GO NRW gebeten.
Mit Verfügung vom 07.08.2006 hat die Bezirksregierung Arnsberg eine
entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt. Das Anzeigeverfahren ist damit
abgeschlossen.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3. 2 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Mecklenbrauck Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer |
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Amtsleiter Overhage |
Sachbearbeiter Mölle |
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