Beschlussvorschlag:
Der Bürgermeister wird ermächtigt, den vom Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Bezirksverband e. V. in Unna und dem Mieterverein Kreis Unna e. V. in Unna erstellten Entwurf eines Mietspiegels, der dieser Vorlage als Anlage beigefügt ist, ab 01.09.2006 anzuerkennen.
Sachdarstellung:
Fortschreibung des Mietspiegels für nicht preisgebundene
Wohnungen im Gebiet der Stadt Bergkamen ab 01.09.2006
Sachdarstellung:
1.
Gesetzliche Grundlage
Das private Mietrecht wurde durch das im Jahre 2001 verabschiedete
Mietrechtsreformgesetz neu geregelt. Seit dem 01.09.2001 regelt das Bürgerliche
Gesetzbuch das Verfahren bei Mieterhöhungen für freifinanzierte Wohnungen. Für
die Miethöhe ist die ortsübliche Vergleichsmiete, die gebildet wird aus den
üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für
Wohnraum vergleichbarer Art, Größe Ausstattung, Beschaffenheit und Lage im
Durchschnitt verlangt und bezahlt wird, maßgebend. Gem. § 558 a BGB kann zur
Begründung des Mieterhöhungsverlangens insbesondere auf einen Mietspiegel Bezug
genommen werden.
Im BGB sind besondere Verfahren der Mieterhöhung im Rahmen bestehender Verträge
vorgesehen. Der Vermieter kann vom Mieter die Zustimmung zu einer Erhöhung der
Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete zu dem
Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist.
Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung
geltend gemacht werden. Weiterhin darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren
um nicht mehr als 20 v. H. erhöhen (Kappungsgrenze).
2.
Aufgabe des Mietspiegels
Der Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete,
soweit er von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der
Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. Insbesondere soll der
Mietspiegel auch dazu dienen, das Mietpreisgefüge im freifinanzierten
Wohnungsbestand transparent zu machen, um Streitigkeiten zwischen den
Mietvertragsparteien, die sich aus Unkenntnis des Mietpreisgefüges ergeben
können, zu vermeiden. Darüber hinaus ist der Mietspiegel auch geeignet,
Mietpreisüberhöhungen im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes vorzubeugen.
3.
Ersteller des Mietspiegels
Gem. § 558 c BGB sollen Gemeinden Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein
Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren Aufwand möglich ist. Der
Mietspiegel kann auch von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter
gemeinsam erstellt werden.
Für die Stadt Bergkamen werden die Mietspiegel jeweils im Abstand von zwei
Jahren von dem Mieterverein Kreis Unna e. V. und dem Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer Bezirksverband e. V. Unna gemeinsam erstellt. Die Stadt
Bergkamen wurde jeweils um Anerkennung des von den Interessenvertretern
beschlossenen Mietspiegels gebeten.
4.
Fortschreibung des Mietspiegels
Mietspiegel sollen gem. § 558 c Abs. 3 BGB im Abstand von zwei Jahren der
Marktentwicklung angepasst werden. Im Jahr 2004 wurde letztmalig ein
Mietspiegel für das Gebiet der Stadt Bergkamen erstellt. Der Mietspiegel war ab
01.09.2004 gültig und hatte eine Laufzeit bis zum 31.08.2006. Es war daher
notwendig, den Mietspiegel zu überprüfen und der Mietpreisentwicklung
anzupassen.
Der Mieterverein Kreis Unna e. V. und der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer
Bezirksverband e. V. Unna haben zwischenzeitlich den Mietspiegel angepasst und
beschlossen.
Der Mietspiegel 2006 ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt. Die
Mietwerttabelle im Mietspiegel ist gestaffelt nach Ausstattung der Wohnung (mit
Bad oder mit Heizung bzw. mit Bad und mit Heizung) sowie nach Baujahr.
Insgesamt enthält der Mietspiegel 11 Tabellenwerte. 5 Tabellenwerte sind
gegenüber dem Mietspiegel 2004 nicht verändert worden; bei jeweils 3
Tabellenwerten ist ein Anstieg bzw. eine Verminderung zu verzeichnen. Ein
Anstieg der Tabellenwerte betrifft ausschließlich die älteren Baujahrsklassen
bis einschl. 1971 (um 0,05 EUR bzw. 0,10 EUR/m²). Eine Reduzierung der
Tabellenwerte ist ausschließlich in den jüngeren Baujahrsklassen ab 1980 zu
verzeichnen; die Tabellenwerte sind um 0,05 EUR (Baujahrsklasse 1980 bis 1989)
bis 0,20 EUR (Baujahrsklasse ab dem Jahr 2000) vermindert worden. Bei der
Entwicklung der Wohnungsmieten setzt sich der Trend der vergangenen Jahre
offensichtlich fort. Aus verschiedenen Veröffentlichungen geht hervor, dass die
Wohnungsmieten seit geraumer Zeit in vielen Regionen überwiegend stagnieren
bzw. rückläufig sind.
5.
Empfehlung der Verwaltung
Die Verwaltung ist der Ansicht, dass der Entwurf des Mietspiegels der
Marktentwicklung angepasst worden ist und empfiehlt, den Mietspiegel
anzuerkennen.
Der Mietspiegel soll ab 01.09.2006 Gültigkeit haben. Die Mietrichtwerte des
Mietspiegels vom 01.09.2004 sind in der Mietwerttabelle in () angegeben, soweit
eine Änderung eingetreten ist.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Mecklenbrauck Erster Beigeordneter |
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Amtsleiter Heermann |
Sachbearbeiter Osterwald |
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