Betreff
Förderung in Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII hier: pauschalierte Kostenbeteiligung
Vorlage
9/0726
Aktenzeichen
hard
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt bezüglich der Kostenbeteiligung an den Kosten der Förderung der Kindertagespflege gem. § 23 SGB VIII folgende Regelung:

 

Zwischen der Stadt Bergkamen und den Sorgeberechtigten eines in Kindertagespflege betreuten Kindes wird ein öffentlich rechtlicher Vertrag gem. der Anlage dieser Vorlage geschlossen. Die Höhe des Kostenbeitrags ergibt sich aus der folgenden Kostentabelle:

 

Kostenbeitragstabelle für Tagespflege

 

Jahreseinkommen

Betreuungszeit bis 150,5 Stunden/Monat

Betreuungszeit ab 151 bis 215 Stunden/Monat

bis 12.271 €

0

0

bis 24.542 €

26,08 €

41,93 €

bis 36.813 €

44,48 €

70,56 €

bis 49.084 €

73,11 €

115,04 €

bis 61.355 €

115,04 €

177,93 €

über 61.355 €

151,34 €

235,19 €

 

 

Sachdarstellung:

 

Im Rahmen der gesetzlichen Neuerungen

 

§         Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder – Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG)

§         Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (KICK) – Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz

 

sind auch die Regelungen zur Tagespflege maßgeblich neu gefasst worden.

 

Grundsätzliche Orientierung der Neuregelung waren folgende fachpolitischen Forderungen:

 

§         Entwicklung eines integrierten Systems der Kindertagesbetreuung
in einem 2-Säulen-Modell, Tageseinrichtungen und Tagespflege, in dem die Gleichrangigkeit von Bildungs-, Betreuungs- und Erziehungsanspruch gleichermaßen erreicht wird

§         Ausbau der Kindertagespflege zu einer verlässlichen, qualifizierten und auf Familien-Bedürfnisse flexibel reagierenden Angebotsform

§         Qualifizierung/Eignung der Tagespflegepersonen

§         Fachliche Begleitung

§         Soziale Absicherung von Tagespflegepersonen

§         Anreize für die Qualifizierung der privaten Tagespflege

 

 

Um eine Gleichbehandlung von Tageseinrichtung und Tagespflege zu erreichen, soll die bislang geltende Regelung zur Kostenheranziehung der Eltern im § 91 SGB VIII zugunsten einer pauschalierten Erhebung eines Kostenbeitrages (§ 90 SGB VIII) aufgegeben werden. Entsprechend ist in den  “Gemeinsamen Richtlinien der Jugendämter des Kreis Unna für Leistungen im Rahmen des Sozialgesetzbuches VIII (KJHG)” festgelegt, dass die Kostenbeiträge für die Tagesspflege gem. § 23 KJHG entsprechend der den Bestimmungen für die Inanspruchnahme von Tageseinrichtungen für Kinder zu erfolgen hat.

 

Der Rat der Stadt Bergkamen hat am 22.06.2006 eine Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen erlassen.

 

Im Rahmen der Umstellung zeigte sich aber das Problem. dass für den Bereich der Tagespflege eine gesetzliche Ermächtigung für den Erlass einer Satzung, die eine Staffelung der Kostenbeiträge  nach Einkommensgruppen und Kinderzahl oder der Zahl der Familienangehörigen vorsieht, nicht gegeben ist. Dies führte auf kommunaler Ebene zu ganz unterschiedlichen Lösungsansätzen. Von der Verwaltung wird eine Regelung über den Weg eines öffentlich rechtlichen Vertrages (Vertragstext siehe Anlage Nr. 1) vorgeschlagen. Dabei spricht sowohl das Ziel der Gleichstellung beider Angebote, als auch der Schaffung einer rechtlichen Handhabe für die Kostenbeteiligung der Eltern für diese Lösung.

Die Beitragstabelle wurde der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für Kinder in Tageseinrichtungen entnommen. Die Höhe des Kostenbeitrages bis zu einer Betreuungszeit  von 150,5 Stunden/Monat entspricht den Elternbeiträgen für eine Regelkindergartengruppe, die Höhe des Kostenbeitrages ab einer Betreuungszeit von 151 Stunden/Monat den Elternbeiträgen für der Besuch einer Kindergartengruppe zuzüglich einer über Mittag Betreuung.

 

Mögliche finanzielle Auswirkungen

 

In Bergkamen werden alle Tagespflegeverhältnisse vom Verein “Familiäre Kinder-Tagesbetreuung e.V.” betreut. Mit Stichtag 31.12.2005 wurden 28 vom Jugendamt Bergkamen finanzierte und 23 privat finanzierte Tagespflegeverhältnisse beim Verein geführt.

 

In den Haushaltsjahren 2005/06 wurde mit Ausgaben in Höhe von

ca.  74.000 € für die individuelle Tagespflege und 

ca.  41.000 € für die Beteiligung am Verein “Familiäre Kinder-Tagesbetreuung e.V.”, insgesamt  somit 115.000,-- € jährlich kalkuliert.

 

Einnahmen aus der Heranziehung der beitragspflichtigen Eltern/Elternteile wurden in Höhe von 7.500,-- € in Ansatz gebracht.

 

Die Umsetzung der Bezahlung gemäß den neuen Richtlinien lässt bei derzeitiger Fallzahl

                                                         

voraussichtliche Kosten für die individuelle Tagespflege                           von                          88.000,-- €

zuzüglich Altersvorsorge + Unfallversicherung                                          von                      8.000,-- €

+ Beteiligung am Verein                                                                                        41.000,-- €

                                                 

insgesamt                                                                                      137.000,-- €

 

d.h. 22.000,-- € Mehrausgaben jährlich erwarten, die Einnahmen werden sich nur unwesentlich verändern.

 

Bei dieser Berechnung handelt es sich um die Prognose einer Fallzahlenentwicklung, wobei das tatsächliche Verhalten der Eltern abgewartet werden muss. Dies gilt insbesondere für die Versorgung der unter 3 jährigen Kinder. 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Wenske

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kriegs

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Harder

Sichtvermerk StA 20

 

 

 

 

Overhage