Beschluss:
Der
Betriebsausschuss empfiehlt dem Haupt- und Finanzausschuss folgende
Beschlussfassung:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, die Gebühr bzw. den Höchstsatz der Vorausleistung für die Beseitigung von Restabfall gemäß § 5 Abs. 1 sowie die Gebühr bzw. den Höchstsatz der Vorausleistung für die Beseitigung von organischen Abfällen gemäß § 5 Abs. 2 so festzusetzen, wie sie als Anlage 1 beigefügt sind.
Herr Dr.-Ing.
Peters erläutert, dass bei den Gebühren für die Abfallbeseitigung nur 30 % der
Kosten durch den EBB beeinflussbar sind.
Herr Dr.-Ing. Petershebt hervor, dass für das Jahr 2012
Gebührenstabilität erreicht werden kann.
Im interkommunalen
Vergleich der Abfallgebühren im Kreis
Unna ist der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt.