Beschluss: Kenntnisnahme

Beschluss:

 

Der Betriebsausschuss nimmt die Vorlage Drucksache Nr. 10/0677 zur Kenntnis.

 


Der Betrieb privater Abwasseranlagen (Dichtheitsprüfung) ist in § 61 a LWG NRW geregelt. 

 

Herr Staschat erläutert zunächst, noch einmal die Historie der Dichtheitsprüfung und die Überführung der verpflichtenden Regelungen vom § 45 Landesbauordnung in den § 61 a Landeswassergesetz. Es stellt klar, dass den NRW-Kommunen durch Ministerialerlasse Möglichkeiten zur Fristenverlängerung an die Hand gegeben wurden und die Stadt Bergkamen als erste Stadt im Kreisgebiet diese Chance genutzt hat, um diese Regelungen anzuwenden.

 

Danach stellt Herr Staschat  mittels einer Power-Point-Präsentation ein Konzept zur Umsetzung der Dichtheitsprüfung im Stadtgebiet Bergkamen vor.

Die Präsentation ist der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt.

 

Herr Herdring lobt die bürgerfreundliche Umsetzung der Dichtheitsprüfung im Stadtgebiet und fragt nach der Terminierung der Bürgerinformationen.

 

Herr Staschat erläutert, dass die Bürgerinformationen im jeweiligen Jahr fortlaufend - bis zum Jahr 2023 - in den abzuarbeitenden Gebiet stattfinden werden.

 

Herr Engelhardt fragt nach, wie die Bürger verfahren können, wenn die Mängel bei der Dichtheitsprüfung auf bergbauliche Einwirkungen zurückzuführen sind.

 

Herr Staschat erklärt, dass die betroffenen Anschlussnehmer als Betreiber ihrer privaten Grundstücksentwässerungsanlage direkten Kontakt zur RAG hinsichtlich einer eventuellen Kostenbeteiligung aufnehmen sollten. Darüber hinaus weist er auf eine Internetadresse der  Bezirksregierung Arnsberg, Nebenstelle Dortmund, hin sowie als Hilfestellung für bergbaugeschädigte Grundeigentümer auf den Verband bergbaugeschädigter Haus- und Grundeigentümer.

 

Herr Sparringa erkundigt sich, wie bei Neubauten mit der Dichtheitsprüfung umgegangen wird. Herr Staschat erläutert, dass seit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlagen zur Dichtheitsprüfung bei Neubauten diese unmittelbar bei der Bauabnahme nachgewiesen werden muss.

 

Der Betriebsausschussvorsitzende, Herr Weirich, möchte wissen, ob die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung ggf. durch eine Versicherung übernommen werden.

Herr Staschat erklärt, dass ihm bekannt ist, dass in Einzelfällen , je nach vertraglichen Bestimmungen, die eine oder andere Versicherung schon Kosten übernommen hat. Er empfiehlt, die vertraglichen Bestimmungen genau zu prüfen..