Betreff
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen
Vorlage
12/1253
Aktenzeichen
32.50.01.03
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, die „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen“ für 2024 zu erlassen, die der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage beigefügt ist.

 

Sachdarstellung:

 

Die Stadtverwaltung Bergkamen beabsichtigt im Jahr 2024 zwei verkaufsoffene Sonntage am 05.05.2024 anlässlich der Blumenbörse und am 13.10.2024 anlässlich der Herbstkirmes, jeweils in der Zeit von 13:00-18:00 Uhr, durch Rechtsverordnung freizugeben.

 

Hierbei ist das Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) zu berücksichtigen. Das Gesetz dient der Schaffung und Sicherung einer allgemeinen Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen sowie dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe.

 

Generell dürfen Verkaufsstellen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). An Sonn- und Feiertagen dürfen Verkaufsstellen hingegen grundsätzlich nicht geöffnet sein. In Bezug auf die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ist in § 6 LÖG NRW jedoch eine Ausnahmeregelung enthalten. Auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die entsprechenden Sonn- und Feiertage nach Absatz 1 durch Verordnung freizugeben.

 

Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW sind vor Erlass der Rechtsverordnung die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, die Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer anzuhören. Die Möglichkeit einer entsprechenden Stellungnahme wurde mit gleichlautendem Schreiben vom 15.01.2024 (Anlage 1), in dem der wesentliche Inhalt der geplanten Ordnungsbehördlichen Verordnung benannt wurde, folgenden Sozialpartnern eingeräumt:

 

  • Gewerkschaft ver.di, Bezirk Hamm-Unna
  • Deutscher Gewerkschaftsbund, Region Dortmund-Hellweg
  • Handelsverband NRW, Westfalen-Münsterland e. V.
  • Pastoralverbund Bergkamen, St. Elisabeth
  • Ev. Friedenskirchengemeinde Bergkamen
  • Ev. Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen
  • Industrie- und Handelskammer Dortmund
  • Handwerkskammer Dortmund

 

Die eingegangenen Antworten sind als Anlage 2 beigefügt. Der Handelsverband Westfalen-Münsterland befürwortet mit Schreiben vom 22.01.2024 die Freigabe der beiden verkaufsoffenen Sonntage, da u.a. ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen Veranstaltungs- und Freigabebereich berücksichtigt wird. Die Industrie- und Handelskammer zu Dortmund und die Handwerkskammer Dortmund äußern mit ihren Schreiben vom 22.01.2024 und 01.02.2024 keinerlei Bedenken gegen die beiden geplanten verkaufsoffenen Sonntage für 2024. Die Gewerkschaft ver.di lehnt Sonntagsöffnungen grundsätzlich ab. Mit Email vom 29.01.2024 verweist die Gewerkschaft auf die Stellungnahme aus den vergangenen Jahren. In der Stellungnahme aus dem Jahr 2022 wird darauf hingewiesen, dass der verkaufsoffene Sonntag auf einen engen Radius beschränkt werden sollte.


Der Deutsche Gewerkschaftsbund Region Dortmund-Hellweg, der Pastoralverbund Bergkamen St. Elisabeth, die Ev. Friedenskirchengemeinde Bergkamen sowie die Ev. Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen haben keine Stellungnahme eingereicht, sodass davon ausgegangen werden kann, dass bei den beteiligten Stellen keine Bedenken gegen die geplante Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage am 05.05.2024 und 13.10.2024 bestehen.

 

Die Stadtverwaltung Bergkamen hat den Hinweis der Gewerkschaft ver.di bereits im Jahr 2022 und 2023 berücksichtigt und die Sonntagsöffnung rund um die Präsidentenstraße und den Alfred-Gleisner-Platz so weit begrenzt, dass lediglich der folgende Bereich (vgl. Anlage 3) für den verkaufsoffenen Sonntag freigegeben wird:

 

  • Im Norden wird der Bereich durch die Leibnizstraße begrenzt,
  • im Süden durch die Parkstraße und die Ebertstraße,
  • im Westen durch die Parkstraße und
  • im Osten durch die Präsidentenstraße.

 

Gemäß § 6 Abs. 1, Abs. 4 LÖG NRW lässt bei Vorliegen eines hinreichenden öffentlichen Interesses eine Verkaufsstellenöffnung für das gesamte Gemeindegebiet oder eine Beschränkung auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige zu. Aus § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 25 Satz 2 OBG NRW ergibt sich, dass ordnungsbehördliche Verordnungen hinreichend bestimmt sein müssen. Durch die in Anlage 3 beigefügte Karte, in der die Grenzen der zulässigen Ladenöffnung gekennzeichnet sind, wird den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz ausreichend nachgekommen.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen nur im öffentlichen Interesse ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Das LÖG NRW bietet insgesamt ein Schutzkonzept mit dem der Schutz der Sonntage umfassend gewährleistet wird. Das Verbot der Öffnung an Sonn- und Feiertagen ist die Regel. Eine Ausnahme – also die Öffnung an diesen Tagen – ist aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses, das über ein bloßes wirtschaftliches Umsatzinteresse hinausgeht, im Rahmen einer Ermessensentscheidung möglich. Ausnahmen als solche müssen für die Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer Betriebsamkeit hinauslaufen.

 

Die Aufnahme des Kriteriums des öffentlichen Interesses trägt dem verfassungsrechtlich verbürgten Sonn- und Feiertagsschutz Rechnung und berücksichtigt auch die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2009 (Az. 1 BvR 2857/07 - und - 1BvR 2858/07) zum Berliner Ladenöffnungsgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass ein bloß wirtschaftliches Umsatzinteresse der Inhaberinnen und Inhaber von Verkaufsstellen und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer grundsätzlich nicht genügen, um Ausnahmen von dem verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit zur seelischen Erholung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen.

 

Im Zusammenhang mit der diesjährigen Blumenbörse und Herbstkirmes ist das öffentliche Interesse allerdings durch den Sachgrund in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW zu rechtfertigen. Demnach liegt dieses insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LÖG NRW wird das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt.


Der in Anlage 3 bestimmte Bereich befindet sich in unmittelbarer räumlicher Nähe neben dem für die Blumenbörse und Herbstkirmes bestimmten Veranstaltungsort (Präsidentenstraße bzw. Alfred-Gleisner-Platz) und wird dadurch von der Ausstrahlungswirkung der Veranstaltung erfasst. Außerdem müssen Besucher durch den in der Anlage 3 bestimmten Bereich laufen, wenn sie den Parkplatz in dem Bereich, die umliegenden Parkplätze oder eine der sechs sich in der Nähe befindlichen Bushaltestellen nutzen wollen, um den Veranstaltungsort aufzusuchen.

 

Der 05.05.2024 und der 13.10.2024 fallen unmittelbar in den Veranstaltungszeitraum der Blumenbörse (05.05.2024) und Herbstkirmes (11.-14.10.2024). Die Ladenöffnungszeit von 13:00 bis 18:00 Uhr überlappt sich zudem mit der Veranstaltungszeit von 11:00 bis 17:00 Uhr (Blumenbörse) bzw. 14:00 bis 22:00 Uhr (Herbstkirmes). Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten wurde zudem gem. § 6 Abs. 4 Satz 6 LÖG NRW auf die Zeit des Hauptgottesdienstes (09:00 bis 11:00 Uhr) Rücksicht genommen.

 

Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Ladenöffnung von 13:00 bis 18:00 Uhr lediglich auf zwei Sonntage im Jahr 2024 bezieht, obwohl nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW insgesamt acht Sonntage möglich wären. Dadurch wird deutlich, dass es sich hierbei um eine Ausnahme der Regel handelt.

 

Begleitend zu den o. a. Veranstaltungen einen verkaufsoffenen Sonntag anzubieten, ist sowohl aus Sicht der Stabsstelle Wirtschaftsförderung und des Stadtmarketings der Stadt Bergkamen für die lokalen Einzelhändler (speziell mit Blick auf die zurückliegende Corona-Pandemie und die mehrheitliche Nutzung von Online-Handel) die Sonntagsöffnung auch von wirtschaftlicher Bedeutung. Zudem wird den Besuchern, die an den etablierten Bergkamener Veranstaltungen erfahrungsgemäß in großer Zahl teilnehmen, ein Zusatznutzen offeriert.

 

Gemäß § 6 Abs. 5 LÖG NRW sind die stillen Feiertage im Sinne des Feiertagsgesetz NRW, Ostersonntag, Pfingstsonntag, der 1. und 2. Weihnachtstag, der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember (falls dieser auf einen Sonntag fällt) von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 und 4 ausgenommen. Die Termine am 05.05.2024 und 13.10.2024 fallen nicht auf einen solchen Tag.

 

Aufgrund des Kriteriums des öffentlichen Interesses wurden die Blumenbörse und die Herbstkirmes ausgewählt. Diese Veranstaltungen wurden wegen einer entsprechenden Besucheranzahl für die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen im Zeitraum von 13:00 bis 18:00 Uhr ausgewählt.

 

Das besondere Interesse an dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe sowie der Arbeitsruhe tritt, soweit mit der als Anlage 4 beigefügten Ordnungsbehördlichen Verordnung die Öffnung von Verkaufsstellen zugelassen wird, ausnahmsweise hinter das vorgenannte öffentliche Interesse an der Öffnung der Verkaufsstellen zurück.

 

Unter Berücksichtigung des Sachverhalts und nach Bewertung der Stellungnahmen der Sozialpartner wird die angestrebte Freigabe der Verkaufsoffenen Sonntage sowohl den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht, auch werden für das Verkaufspersonal und die Einzelhändler vernünftige Bedingungen sichergestellt.

 

Die Verwaltung schlägt daher dem Rat der Stadt Bergkamen vor, die als Anlage 4 beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 4 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Christine Busch

Erste Beigeordnete

 

 

Stv. Amtsleiter

 

 

 

 

Höll