hier: 3. Änderung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 1. Änderung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebühr und Gebührensatzung der Stadt Bergkamen) so, wie sie der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.
Sachdarstellung:
Die Gebührenkalkulation wurde durch die
Mitarbeiter des EntsorgungsBetriebBergkamen (EBB) – Frau Grotefels
(Betriebswirtin) und Herrn Heinemann (Disponent) – aufgestellt.
1. Überprüfung
des Allgemeininteresses
(öffentlicher Anteil
an den Kosten der Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege
und
Plätze)
Nach der im Jahr 1997 erfolgten
Abschaffung eines festen Prozentsatzes (25 %) an den Kosten der
Straßenreinigung wurde die Ermittlung des öffentlichen Anteils in das Ermessen
des Satzungsgebers gestellt. Bei der Stadt Bergkamen wurde seit diesem
Zeitpunkt der öffentliche Anteil als Anteil der Straßenflächen der
überörtlichen Straßen an den gesamt zu reinigenden Straßenflächen ermittelt.
Diese Art der Ermittlung wurde in Urteilen des OVG Münster bestätigt.
Im Zuge der Ermittlung der Wertansätze für die Straßen, Wege und Plätze in der
Eröffnungsbilanz der Stadt Bergkamen wurden die Fahrbahnflächen gemäß Straßen-
und Wegegesetz NRW vermessen.
Im Jahr 2015 erfolgte eine neue Bewertung des anzuwendenden öffentlichen
Anteils an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes;
dieser wurde mit 13,01 % festgestellt.
Der
für 2024 anzuwendende öffentliche Anteil an den Kosten der öffentlichen
Straßenreinigung und des Winterdienstes wird mit 14,17 % festgestellt.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Anteil als Gebühren mindernd in der
Kalkulation zu berücksichtigen.
2. Änderung
des Straßenverzeichnisses
Das aktuelle Straßenverzeichnis ist
als Anlage 3 dieser Vorlage beigefügt.
3. Gebührenkalkulation
3.1 Kalkulationszeitraum
Gemäß
§ 6 Abs. 2 KAG NRW kann der Gebührenkalkulation ein Zeitraum von bis zu drei
Jahren zugrunde gelegt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, den
Kalkulationszeitraum auf ein Jahr festzulegen.
3.2 Gewinn
und Verlustvortrag gemäß KAG NRW
Das Ergebnis der Betriebsabrechnung
für das Jahr 2021 sieht einen Verlust für den Winterdienst von rd. 189.180 €
vor. Es werden rd. 63.060 € in 2024 berücksichtigt. Die Betriebsabrechnung für
das Jahr 2022 für den Winterdienst in Höhe von 24.191,58 € wird komplett in
2024 berücksichtigt.
Der Verlust für den Bereich der Straßenreinigung aus 2021 in Höhe von 14.181,08
€ wird komplett in 2024 berücksichtigt.
3.3 Wesentliche
Veränderungen gegenüber 2023
·
Verringerung
der kalkulierten Kraftstoffkosten für Diesel (von 2,30 € in 2023 auf 2,10 € für
2024 = Minderkosten von 5.689 €)
·
Personal-
und Arbeitsplatzmehrkosten in Höhe von 14.318 € (+ 4,2 %)
·
erhöhte
Kosten für die Unterhaltung der Fahrzeuge und Geräte einschl. Sole-/ Siloanlage
(+ 15.302 €)
·
Verringerung
der Baubetriebshof-Inanspruchnahme aufgrund des fünfjährigen Mittelwertes im
Winterdienst um 20.000 €
·
die
Kalkulatorische Verzinsung wird unterteilt in Eigen- und Fremdkapitalzinsen. Im
Vorjahr wurden aufgrund der unsicheren Rechtslage keine Zinsen berechnet
3.4 Ergebnis
Bedingt durch die
dargelegten Faktoren steigen die durch Gebühren zu deckenden Kosten nach
Verlustvortrag für die Straßenreinigung im Vergleich zum Vorjahr um rd. 31.036
€.
Im Bereich des Winterdienstes ist eine Reduzierung der durch Gebühren zu
deckenden Kosten nach Verlustvortrag aus 2021 und Gewinnvortrag aus 2022 in
Höhe von 33.391 € zu verzeichnen.
3.4.1 Gebühren
für die Straßenreinigung
Die nachfolgende Gebührenkalkulation führt
zu einem Gebührensatz von 2,4485 € je Meter (gerundet = 2,45 €). Im Vorjahr
(2023) lag dieser bei 2,27 €.
3.4.2 Gebühren
für den Winterdienst
Aufgrund der Kalkulation ergeben sich
folgende Gebührensätze:
Straße |
2023 |
2024 |
Priorität 1 |
2,05 |
1,79 |
Priorität 2 |
2,05 |
1,79 |
Priorität 3 |
1,53 |
1,35 |
3.4.3 Gesamtgebühren
Straßenreinigung/Winterdienst
Die Gebührenpflichtigen werden
sowohl zu Straßenreinigungs- als auch zu Winterdienstgebühren herangezogen.
Über beide Gebührenarten ergeben sich je Veranlagungsmeter folgende
Veränderungen:
Straße
|
2023 |
2024 |
Priorität 1 |
4,32 |
4,24 |
Priorität 2 |
4,32 |
4,24 |
Priorität 3 |
3,80 |
3,80 |
4.
Gebührenbedarfsermittlung
4.1 Personalkosten
4.1.1 Personalkosten Einsatzleitung 17.490
€
Die Einsatzplanung von
Personal und Fahrzeugen wird von Personen (anteilig) des
Baubetriebshofes
wahrgenommen.
4.1.2 Kosten des Büroarbeitsplatzes 1.940
€
Es kommen die Pauschalansätze lt.
KGSt-Bericht 10/2023 zur Anwendung.
4.1.3 Personalkosten 208.669
€
Für die beiden
Kehrmaschinen sind zwei Mitarbeiter vom EBB tätig. Des Weiteren sind
Personalkostenanteile der manuellen Stadtreinigung enthalten.
4.1.4 Kosten des Arbeitsplatzes 20.867
€
Gemäß der KGSt. können für
Nicht-Büroarbeitsplätze maximal 10 % der Personalkosten für die Abgeltung von
z. B. Dienstkleidung, Kosten für Sozialräume etc. berücksichtigt werden.
4.1.5 Personalvertretung 4.335
€
Um für die Fahrzeuge einen
täglichen Einsatz gewährleisten zu können, werden nach dem Personaleinsatzplan
rd. 75 Personalstunden benötigt, die nicht mit den Mitarbeitern im EBB
abgedeckt werden können.
4.2
Kalkulatorische Abschreibungen
4.2.1 Maschinen/Zusatzgeräte Straßenreinigung 92.964
€
Als Basis dient der
Wiederbeschaffungszeitwert.
4.2.2 Maschinen/Zusatzgeräte Winterdienst 37.163
€
Auch hier werden die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde gelegt.
4.3 Kalkulatorische Zinsen 2.760
€
Im Vorjahr wurde vor dem Hintergrund des Urteils des OVG NRW vom 17.05.2022
(Abwasserbereich – Stadt Oer-Erkenschwick) und der Hinweise der kommunalen
Spitzenverbände wird seitens des EBB aus Gründen der Rechtssicherheit ohne
kalkulatorische Zinsen kalkuliert.
Gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 KAG NRW besteht bei der kalkulatorischen
Verzinsung seit dem 15.12.2022 die Möglichkeit getrennte Zinssätze für
Fremdkapital und Eigenkapital anzusetzen.
4.4
Sonstige Kosten
4.4.1 Unterhaltung Maschinen 192.296
€
Es werden fixe Kosten berücksichtigt wie
TÜV-Gebühren und Versicherungen. Weiterhin finden Kraftstoffverbrauch und drei
Voll-Service-Wartungsverträge hier ihren Niederschlag.
4.4.2 Unterhaltung Zusatzgeräte 34.800
€
Hier handelt es sich um
Durchschnittswerte der letzten Jahre.
4.4.3 Kosten des Winterdienstes 60.200
€
Es wird ein Lkw mit
Winterdienstausrüstung im Zeitraum November bis März des Folgejahres
angemietet.
Ebenfalls wird der Ankauf von Streumitteln berücksichtigt.
4.4.4 Verwertung von Straßenkehricht 42.000
€
Für den Transport und die
Verwertung / Entsorgung von Straßenkehricht sind die vg. Kosten vorkalkuliert.
4.4.5 Sonstige
Dienstleistungen 6.300
€
Für die Reinigung des
Busbahnhofes (ZOB) am Rathaus wurde aufgrund des notwendigen Einsatzes von
Spezialmaschinen eine Drittbeauftragung vorgenommen.
Des Weiteren kommt der Einsatz einer EDV-Software für die Alarmierung, Routenerfassung
und Dokumentation („Call & Report“) zum Einsatz.
4.5 Leitungs-/Verwaltungskosten EBB 88.790
€
Für die Leitung des EBB
(Betriebsleiter, Stellvertreter, Buchhaltung, Rechnungsprüfung und
Zahlung) sind Personalkosten sowie Sachkostenpauschalen inkl.
Technikunterstützung zu berücksichtigen.
Weiterhin fallen Kosten für die Prüfung des EBB sowie Abschreibungen und Zinsen
für die baulichen Veränderungen am Baubetriebshof (Mietereinbauten) an.
Die Verteilung der Gesamtsumme erfolgt auf die Bereiche Abfallbeseitigung und
Straßenreinigung nach den durch die einzelnen Bereiche zu vertretenden Kosten.
Die Verteilung der Gesamtverwaltungskosten richtet sich nach den zu
vertretenden Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes.
4.6 Kostenerstattung von Produkt 1 12.160
€
Erlös aus dem Einsatz
des Geräteträgers Unimog UN-BK 427 zu 20 % im Bereich Abfall.
4.7 Kostenerstattung BBH 4.900
€
Der
Baubetriebshof nutzt den vg. Geräteträger in der Grünpflege. Hierfür werden
50 % der variablen Kosten an den EBB erstattet.
4.8 Aufteilung der Kosten der
Straßenreinigung
Die hier ausgewiesenen
Gesamtkosten der Straßenreinigung beinhalten auch Kosten, die für die Reinigung
von nicht gewidmeten Flächen entstehen.
Über die Straßenreinigungsgebühren dürfen aber nur die Kosten finanziert
werden, die für die Reinigung der gewidmeten Straßen, Wege und Plätze
entstehen.
Die Aufteilung erfolgt anhand der Einsatzstunden der Kehrmaschinen für die
unterschiedlichen Bereiche.
4.9 Leistungen des Baubetriebshofes 75.400
€
Für die Winterwartung (rd.
1.200 Std.) sowie die Reinigung verschiedener Bereiche, die überwiegend manuell
durchgeführt werden muss (rd. 90 Std.), wird Personal des Baubetriebshofes
sowie die notwendigen Fahrzeuge in Anspruch genommen.
4.10 Öffentlicher Anteil
Die Kosten der öffentlichen
Straßenreinigung und des Winterdienstes belaufen sich ohne die Kosten der
Verwaltung auf
- Straßenreinigung 344.475
€
- Winterdienst 193.028
€
Diese Kosten dürfen jedoch nicht komplett auf die Grundstückseigentümer
umgelegt werden, da die Allgemeinheit einen Teil der Kosten zu tragen hat, wie
z. B. die Beseitigung der Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr.
Daher wird bei der Stadt Bergkamen der öffentliche Anteil anhand der zu
reinigenden Straßenflächen für überörtliche Straßen an den gesamt zu
reinigenden Flächen gemessen; der Anteil beträgt 14,17 %.
- Straßenreinigung 56.870
€
- Winterdienst 31.867
€
Den dann durch Gebühren zu deckenden Kosten sind die Kosten der Verwaltung
hinzuzurechnen.
4.11
Kosten
der Verwaltung
4.11.1
Kosten
der Verwaltung – Personal – 45.768
€
Der EBB nimmt
Personalleistungen der Verwaltung in Anspruch, z. B. des Steueramtes für das
Erstellen und Versenden der Gebührenbescheide, der Stadtkasse oder des
Umweltbereiches
Kosten
der Verwaltung – sächlich – 3.654
€
Mit diesem Betrag sind
Aufwendungen zu begleichen, die in den Fachämtern (s. o.) für die Beschäftigung
mit der Straßenreinigung und dem Winterdienst entstehen.
Hierunter fallen z. B. Heizkosten, Büromaterialien, Strom etc., ermittelt
anhand von Personenschlüsseln.
Die Umlage der Verwaltungskosten erfolgt je zur Hälfte auf die Straßenreinigung
und den Winterdienst, da die Anzahl der Veranlagungen identisch ist.
4.12
Gewinn-
und Verlustvortrag
Gemäß den Bestimmungen des § 6 KAG NRW wird
der Verlust aus 2021 Winterdienst von rd. 189.180 € berücksichtigt. Es werden
rd. 63.060 € eingestellt. Der Gewinn aus 2022 Winterdienst von 24.191,58 € wird
komplett berücksichtigt.
Der Verlust aus 2021 Straßenreinigung in Höhe von rd. 14.181 € wird komplett
eingestellt.
Es ergeben sich somit durch Gebühren zu
deckende Kosten für
- die Straßenreinigung 383.367
€
- den Winterdienst 256.607
€
5.
Kalkulation
5.1
Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren
Insgesamt sind 156.572 Meter zu veranlagen.
Bei Division der Kosten (383.367 €) durch die Veranlagungsmeter ergibt sich ein
Gebührensatz von 2,4485 €.
Der Gebührensatz sollte auf 2,45 € gerundet und festgesetzt werden.
5.2
Kalkulation der Winterdienstgebühren
Um den unterschiedlichen Vorteil der
erhaltenen Leistung darstellen zu können, bedient man sich der
Äquivalenzziffernrechnung.
Die Winterdienstleistungen der Prioritäten 1 und 2 erfolgen in gleichem Umfang
und werden mit der Äquivalenzziffer 1 bewertet.
Die Winterdienstleistung der Priorität 3 umfasst einen geringeren Umfang und
wird mit der Ziffer 0,75 berücksichtigt. Damit ist sichergestellt, dass
Anlieger der Straßen mit der Priorität 3 auch einen Anteil an den so genannten
Vorhaltekosten (Abschreibungen etc.), die unabhängig von einem tatsächlichen
Winterdienst anfallen, mittragen.
5.3
Nach
Anwendung der Äquivalenzziffernrechnung ergibt sich ein gewichteter
Gebührensatz von 1,7949 €.
Für die unterschiedlichen Prioritäten sollten die Gebührensätze wie folgt
festgesetzt werden:
Priorität 1 1,79
€
Priorität 2 1,79
€
Priorität 3 1,35
€
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 3 Anlagen
Der Bürgermeister Bernd Schäfer |
|
Betriebsleiter Polplatz |
Sachbearbeiterin Grotefels |
Sachbearbeiter Heinemann |