Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Neufassung der Satzung über die Entleerung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Bergkamen vom …….2022, so wie sie als Anlage 1 beigefügt ist.
Sachdarstellung:
I)
Allgemeines:
Mit Beschluss des Artikel-Gesetzes zur Änderung des Landeswasserrechts am 29.04.2021 wurde durch Artikel 1 das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2016 geändert. Am 18.05.2021 ist das geänderte Landeswassergesetz NRW in Kraft getreten. Vor diesem Hintergrund hat der Städte- und Gemeindebund NRW in Abstimmung mit dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV NRW) und der Kommunal Agentur NRW neue Mustersatzungen für den Bereich der Abwasserentsorgung erstellt.
Dies wird zum Anlass genommen, die Satzung über die Entleerung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Bergkamen vom 16.12.2016 in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 07.12.2021 neu zu fassen und im Wesentlichen an die neue Mustersatzung über die Entsorgung des Inhaltes von Grundstücksentwässerungsanlagen sowie an die individuellen Gegebenheiten des Bergkamener Stadtgebietes anzupassen.
Die Einzelheiten können der beigefügten Neufassung der Satzung über die Entleerung von Grundstücksentwässerungsanlagen der Stadt Bergkamen im Änderungsmodus (Anlage 2) sowie der Synopse (Anlage 3) entnommen werden.
Sowohl wesentliche Änderungen als auch inhaltliche Anpassungen und sprachliche Klarstellungen werden auf der Grundlage der Mustersatzung gegenüber der vorangegangenen Fassung im angefügten Satzungstext übernommen und in den Anlagen 2 und 3 ,,fett“ markiert dargestellt.
Weiterhin wird in der neuen Mustersatzung die Verwendung des generischen Maskulinums abgelöst und der sprachlichen Gleichbehandlung von Frau und Mann durch entsprechende Formulierungen Rechnung getragen. Dies wird im angefügten Satzungstext ebenfalls berücksichtigt und in den Anlagen 2 und 3 durch „kursive“ Schriftform kenntlich gemacht.
II)
Gebührenbedarfsermittlung:
Die Pflicht der Gemeinden, das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen, ist in § 46 Abs. 1 Landeswassergesetz NRW geregelt. Die Verpflichtung der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung umfasst insbesondere auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Beseitigung. Für die Inanspruchnahme der Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe des KAG NRW (Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen) erhoben.
Durch eine Aufgabenumstrukturierung innerhalb des Stadtbetriebes Entwässerung Bergkamen kann der Personalkostenanteil im Bereich Klärschlammentsorgung reduziert werden. In Abhängigkeit dazu verringert sich sowohl der Sachkosten- als auch der Gemeinkostenanteil, der anhand der Berechnung der Kosten eines Arbeitsplatzes lt. KGSt (Kommunale Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsmanagement) ermittelt wird.
Demnach ergibt sich unter Berücksichtigung der übrigen nachfolgenden Kosten lt. Gebührenbedarfsermittlung ein Gebührensatz von 95,80 €/m³ für das Jahr 2023. Das entspricht einer Reduzierung von 5,95 % (2022: 101,86 €).
Gebührenbedarfsermittlung
Kosten der Grubenentleerung
Entsorgungskosten gem. Auftragserteilung 8.887,07 €
Personalkosten
Anteilige Personalkosten ( 1 % ) des Mitarbeiters des Stadtbetriebes Entwässerung Bergkamen, welcher mit der Organisation der Grubenentleerung und der Klärschlammbeseitigung betraut ist . 492,59 €
Sachkosten eines Büroarbeitsplatzes
Lt. Empfehlung der KGST, Bericht Nr. 11/2022, ist für einen
Arbeitsplatz mit Technikunterstützung eine Kostenpauschale von
9.700,00 € jährlich anzusetzen:
1 % von 9.700,00 €/à 97,00 €
Gemeinkosten und von anderen Ämtern bezogene Leistungen
Lt. Empfehlung des KGST, Bericht Nr. 11/2022, sind
20 % der Personalkosten als Zuschlag für Gemeinkosten
und für von anderen Ämtern bezogene Leistungen
anzusetzen:
20 % von 492,59 € 98,52 €
Entsorgungskosten Lippeverband
Der aus den Kleinkläranlagen abgepumpte Klärschlamm
wird durch das Entsorgungsunternehmen den Kläranlagen
des Lippeverbandes zugeführt. Die Kosten hierfür sind in
der Lippeverbandsumlage enthalten. 5.753,00 €
Gebührenkalkulation
1. Grubenentleerung 8.887,07 €
2. Personalkosten 492,59 €
3. Sachkosten 97,00 €
4. Gemeinkosten 98,52 €
5. Lippeverband
5.753,00 €
15.328,18 €
15.328,18 € : 160 m³ = 95,80 €/m³
Lt. SEB wird für das Jahr 2023 eine Abfuhrmenge von 160 m³ erwartet.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 4 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Marc Alexander Ulrich Kämmerer und Betriebsleiter |
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Vertreter der Betriebsleitung Marquardt |
Sachbearbeiterin Groß |
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