hier: 1. Änderung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 1. Änderung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsgebühr und Gebührensatzung der Stadt Bergkamen) so, wie sie der Erstschrift der Niederschrift als Anlage beigefügt ist.
Sachdarstellung:
Die
Gebührenkalkulation wurde durch die Mitarbeiter des EBB
(EntsorgungsBetriebBergkamen) – Frau Grotefels (Betriebswirtin) und die Herren
Heinemann und Rutkowski (Disponenten) – aufgestellt.
1. Überprüfung
des Allgemeininteresses
(öffentlicher Anteil
an den Kosten der Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege
und
Plätze)
Nach
der im Jahr 1997 erfolgten Abschaffung eines festen Prozentsatzes (25 %) an den
Kosten der Straßenreinigung wurde die Ermittlung des öffentlichen Anteils in
das Ermessen des Satzungsgebers gestellt. Bei der Stadt Bergkamen wurde seit
diesem Zeitpunkt der öffentliche Anteil als Anteil der Straßenflächen der
überörtlichen Straßen an den gesamt zu reinigenden Straßenflächen ermittelt.
Diese Art der Ermittlung wurde in Urteilen des OVG Münster bestätigt.
Im Zuge der Ermittlung der Wertansätze für die Straßen, Wege und Plätze in der
Eröffnungsbilanz der Stadt Bergkamen wurden die Fahrbahnflächen gemäß Straßen-
und Wegegesetz NRW vermessen.
Im Jahr 2015 erfolgte eine neue Bewertung des anzuwendenden öffentlichen
Anteils an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes;
dieser wurde mit 13,01 % festgestellt.
Der für 2022 anzuwendende öffentliche Anteil
an den Kosten der öffentlichen Straßenreinigung und des Winterdienstes wird mit
14,23 % festgestellt.
Die Verwaltung schlägt vor, diesen Anteil als Gebühren mindernd in der Kalkulation
zu berücksichtigen.
2. Änderung
des Straßenverzeichnisses
Das aktuelle Straßenverzeichnis ist als Anlage
3 dieser Vorlage beigefügt.
3. Gebührenkalkulation
3.1 Kalkulationszeitraum
Gemäß
§ 6 Abs. 2 KAG NRW kann der Gebührenkalkulation ein Zeitraum von bis zu drei
Jahren zugrunde gelegt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, den
Kalkulationszeitraum auf ein Jahr festzulegen.
3.2 Gewinn
und Verlustvortrag gemäß KAG NRW
Das
Ergebnis der Betriebsabrechnung für das Jahr 2020 sieht einen Gewinn für die
Straßenreinigung von rd. 6.666 € und für den Winterdienst von rd. 22.881 € vor.
Diese Ergebnisse werden in 2022 zu 100 % berücksichtigt.
3.3 Veränderungen
gegenüber 2021
·
Berücksichtigung
des Personal- und Fahrzeug-/Geräteaufwandes für die rd. 14 Tage intensiven
Winterdienstes im Februar 2021 im fünfjährigem Mittelwert
·
Erhöhung der kalkulierten Kraftstoffkosten für Diesel (von 1,15 €
in 2021 auf 1,60 € für 2022)
·
erhöhte
Personalkosten im Bereich Reinigung (3. Reinigungs-Team
oder Fremdvergabe) – Mehrkosten 15.121 €
·
Anmietung
eines zusätzlichen Winterdienst-Lkw’s und erhöhte Kosten für die Anmietung
eines Kleinschleppers (18.167 €)
·
erhöhte
Kosten für die Unterhaltung der Winterdienstgeräte (Sole-/Siloanlage, Streuer
und Schneeschilde / 22.347 €)
Der kalkulatorische Zinssatz wurde von 2,82
% auf 2,58 % gesenkt.
3.4 Ergebnis
Bedingt durch die
dargelegten Faktoren steigen die durch Gebühren zu deckenden Kosten nach
Gewinnvortrag für die Straßenreinigung im Vergleich zum Vorjahr um rd. 45.205
€. Im Bereich des Winterdienstes ist ein Anstieg der durch Gebühren zu
deckenden Kosten nach Gewinnvortrag in Höhe von rd. 60.421 € zu verzeichnen.
3.4.1 Gebühren
für die Straßenreinigung
Die nachfolgende Gebührenkalkulation führt
zu einem Gebührensatz von 2,0610 € je Meter (gerundet = 2,06 €). Im Vorjahr
(2021) lag dieser bei 1,83 €.
3.4.2 Gebühren
für den Winterdienst
Aufgrund der Kalkulation ergeben sich
folgende Gebührensätze:
Straße |
2021 |
2022 |
Priorität 1 |
1,06 € |
1,46 € |
Priorität 2 |
1,06 € |
1,46 € |
Priorität 3 |
0,80 € |
1,09 € |
3.4.3 Gesamtgebühren
Straßenreinigung/Winterdienst
Die Gebührenpflichtigen werden
sowohl zu Straßenreinigungs- als auch zu Winterdienstgebühren herangezogen.
Über beide Gebührenarten ergeben sich je Veranlagungsmeter folgende
Veränderungen:
Straße |
2021 |
2021 |
Priorität 1 |
2,89 € |
3,52 € |
Priorität 2 |
2,89 € |
3,52 € |
Priorität 3 |
2,63 € |
3,15 € |
4.
Gebührenbedarfsermittlung
4.1 Personalkosten
4.1.1 Personalkosten Einsatzleitung 15.371
€
Die Einsatzplanung von
Personal und Fahrzeugen wird von Personen (anteilig) des
Baubetriebshofes
wahrgenommen.
4.1.2 Kosten des Büroarbeitsplatzes 1.940
€
Es kommen die Pauschalansätze lt.
KGSt-Bericht 17/2017 zur Anwendung.
4.1.3 Personalkosten 176.272
€
Für die beiden
Kehrmaschinen sind zwei Mitarbeiter vom EBB tätig. Des Weiteren sind
Personalkostenanteile der manuellen Stadtreinigung enthalten.
4.1.4 Kosten des Arbeitsplatzes 17.627
€
Nach KGSt können für
Nicht-Büroarbeitsplätze maximal 10 % der Personalkosten für die Abgeltung von
z. B. Dienstkleidung, Kosten für Sozialräume etc. berücksichtigt werden.
4.1.5 Personalvertretung 5.780
€
Um für die Fahrzeuge einen
täglichen Einsatz gewährleisten zu können, werden nach dem Personaleinsatzplan
rd. 100 Personalstunden benötigt, die nicht mit den Mitarbeitern im EBB
abgedeckt werden können.
4.2
Kalkulatorische Abschreibungen
4.2.1 Maschinen/Zusatzgeräte Straßenreinigung 88.293
€
Als Basis dient der
Wiederbeschaffungszeitwert.
4.2.2 Maschinen/Zusatzgeräte Winterdienst 41.637
€
Auch hier werden die Wiederbeschaffungszeitwerte zugrunde gelegt. Eingeplant
ist die Beschaffung eines Abrollkippers zum Ende des Jahres sowie diverser
Winterdienstanbaugeräte.
4.3 Kalkulatorische Zinsen 19.090
€
Die Ermittlung erfolgt auf der Grundlage des durchschnittlich gebundenen
Kapitals nach Anschaffungswerten mit einem kalkulatorischen Zinssatz von 2,58
%.
4.4
Sonstige Kosten
4.4.1 Unterhaltung Maschinen 168.033
€
Es werden fixe Kosten berücksichtigt wie
TÜV-Gebühren und Versicherungen. Weiterhin finden Kraftstoffverbrauch und drei
Voll-Service-Wartungsverträge hier ihren Niederschlag.
4.4.2 Unterhaltung Zusatzgeräte 13.500
€
Hier handelt es sich um
Durchschnittswerte der letzten Jahre.
4.4.3 Kosten des Winterdienstes 52.040
€
Es wird ein
Kommunalschlepper und erstmalig ein Lkw mit Winterdienstausrüstung im Zeitraum
November bis März des Folgejahres angemietet.
Ebenfalls wird der Ankauf von Streumitteln berücksichtigt.
4.4.4 Verwertung von Straßenkehricht 41.000
€
Für den Transport und die
Verwertung / Entsorgung von Straßenkehricht sind die vg. Kosten vorkalkuliert.
4.4.5 Sonstige
Dienstleistungen 6.300
€
Für die Reinigung des
Busbahnhofes (ZOB) am Rathaus wurde aufgrund des notwendigen Einsatzes von
Spezialmaschinen eine Drittbeauftragung vorgenommen.
Des Weiteren kommt der Einsatz einer EDV-Software für die Alarmierung, Routenerfassung
und Dokumentation („Call & Report“) zum Einsatz.
4.5 Leitungs-/Verwaltungskosten EBB 86.767
€
Für die Leitung des EBB
(Betriebsleiter, Stellvertreter, Buchhaltung, Rechnungsprüfung und
Zahlung) sind Personalkosten sowie Sachkostenpauschalen inkl.
Technikunterstützung zu berücksichtigen.
Weiterhin fallen Kosten für die Prüfung des EBB sowie Abschreibungen und Zinsen
für die baulichen Veränderungen am Baubetriebshof (Mietereinbauten) an.
Die Verteilung der Gesamtsumme erfolgt auf die Bereiche Abfallbeseitigung und
Straßenreinigung nach den durch die einzelnen Bereiche zu vertretenden Kosten.
Die Verteilung der Gesamtverwaltungskosten richtet sich nach den zu
vertretenden Kosten der Straßenreinigung und des Winterdienstes.
4.6 Kostenerstattung von Produkt 1 18.137
€
Erlös aus dem Einsatz
des in 2015 beschafften Geräteträgers Unimog UN-BK 423 zu 20 % im Bereich
Abfall.
4.7 Kostenerstattung BBH 10.900
€
Der
Baubetriebshof nutzt den WD-Geräteträger in der Grünpflege. Hierfür werden
50 % der variablen Kosten an den EBB erstattet.
4.8 Aufteilung der Kosten der
Straßenreinigung
Die hier ausgewiesenen
Gesamtkosten der Straßenreinigung beinhalten auch Kosten, die für die Reinigung
von nicht gewidmeten Flächen entstehen.
Über die Straßenreinigungsgebühren dürfen aber nur die Kosten finanziert
werden, die für die Reinigung der gewidmeten Straßen, Wege und Plätze
entstehen.
Die Aufteilung erfolgt anhand der Einsatzstunden der Kehrmaschinen für die
unterschiedlichen Bereiche.
4.9 Leistungen des Baubetriebshofes 103.800€
Für die Winterwartung (rd.
1.500 Std.) sowie die Reinigung verschiedener Bereiche, die überwiegend manuell
durchgeführt werden muss (rd. 100 Std.), wird Personal des Baubetriebshofes
sowie die notwendigen Fahrzeuge in Anspruch genommen.
4.10 Öffentlicher Anteil
Die Kosten der öffentlichen
Straßenreinigung und des Winterdienstes belaufen sich ohne die Kosten der
Verwaltung auf
- Straßenreinigung 357.373
€
- Winterdienst 245.558
€
Diese Kosten dürfen jedoch nicht komplett auf die Grundstückseigentümer
umgelegt werden, da die Allgemeinheit einen Teil der Kosten zu tragen hat, wie
z. B. die Beseitigung der Verschmutzung durch den Durchgangsverkehr.
Daher wird bei der Stadt Bergkamen der öffentliche Anteil anhand der zu
reinigenden Straßenflächen für überörtliche Straßen an den gesamt zu
reinigenden Flächen gemessen; der Anteil beträgt 14,23 %.
- Straßenreinigung 50.840
€
- Winterdienst 34.933
€
Den dann durch Gebühren zu deckenden Kosten sind die Kosten der Verwaltung
hinzuzurechnen.
4.11
Kosten
der Verwaltung
4.11.1
Kosten
der Verwaltung – Personal – 28.058
€
Der EBB nimmt
Personalleistungen der Verwaltung in Anspruch, z. B. des Steueramtes für das
Erstellen und Versenden der Gebührenbescheide, der Stadtkasse oder des
Umweltbereiches
Kosten
der Verwaltung – sächlich – 4.423
€
Mit diesem Betrag sind
Aufwendungen zu begleichen, die in den Fachämtern (s. o.) für die Beschäftigung
mit der Straßenreinigung und dem Winterdienst entstehen.
Hierunter fallen z. B. Heizkosten, Büromaterialien, Strom etc., ermittelt
anhand von Personenschlüsseln.
Die Umlage der Verwaltungskosten erfolgt je zur Hälfte auf die Straßenreinigung
und den Winterdienst, da die Anzahl der Veranlagungen identisch ist.
4.12
Gewinnvortrag
2020
Gemäß den Bestimmungen des § 6 KAG NRW wird
der Gewinn aus 2020 im Bereich der Straßenreinigung von rd. 6.666 € und der
Gewinn aus 2020 im Bereich Winterdienst von rd. 22.881 € in voller Höhe
berücksichtigt.
Es ergeben sich somit durch Gebühren zu
deckende Kosten für
- die Straßenreinigung 316.107
€
- den Winterdienst 203.984
€
5.
Kalkulation
5.1
Kalkulation der Straßenreinigungsgebühren
Insgesamt sind 153.375 Meter zu veranlagen.
Bei Division der Kosten (316.107 €) durch die Veranlagungsmeter ergibt sich ein
Gebührensatz von 2,0610 €.
Der Gebührensatz sollte auf 2,06 € gerundet und festgesetzt werden.
5.2
Kalkulation der Winterdienstgebühren
Um den unterschiedlichen Vorteil der
erhaltenen Leistung darstellen zu können, bedient man sich der
Äquivalenzziffernrechnung.
Die Winterdienstleistungen der Prioritäten 1 und 2 erfolgen in gleichem Umfang
und werden mit der Äquivalenzziffer 1 bewertet.
Die Winterdienstleistung der Priorität 3 umfasst einen geringeren Umfang und
wird mit der Ziffer 0,75 berücksichtigt. Damit ist sichergestellt, dass
Anlieger der Straßen mit der Priorität 3 auch einen Anteil an den so genannten
Vorhaltekosten (Abschreibungen, Zinsen, etc.), die unabhängig von einem
tatsächlichen Winterdienst anfallen, mittragen.
5.3
Nach
Anwendung der Äquivalenzziffernrechnung ergibt sich ein gewichteter
Gebührensatz von 1,4599 €.
Für die unterschiedlichen Prioritäten sollten die Gebührensätze wie folgt
festgesetzt werden:
Priorität 1 1,46
€
Priorität 2 1,46
€
Priorität 3 1,09
€
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 3 Anlagen
Der Bürgermeister Bernd Schäfer |
|
Vertreter der Betriebsleitung Polplatz |
Sachbearbeiterin Grotefels |
|