Dienstanweisung für die Erhebung von Verwaltungsgebühren durch Verwendung des ADV-Verfahrens "Barer Zahlungsverkehr"
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen nimmt die o.g.
Dienstanweisungen der Stadt Bergkamen vom 01.10.2011, Drucksache Nr.: 10/0706,
zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Durch die Einführung des kaufmännischen
Buchungssystems in der Kommunalverwaltung (NKF) zum 01.01.2007 sind neue
gesetzliche Bestimmungen in Kraft getreten bzw. zu beachten. Daher ist es
notwendig geworden, die betroffenen Dienstanweisungen zu überarbeiten bzw.
anzupassen.
Gem. § 31 Abs. 1 GemHVO ist die
ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer
Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und
Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen, sie sind vom Bürgermeister in
näheren Vorschriften unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu
erlassen.
Daher müssen unter anderem die bisherige
Dienstanweisung für die Erhebung von Verwaltungsgebühren durch Verwendung des
ADV-Verfahrens „Barer Zahlungsverkehr“ vom 23.10.2001 und die Dienstanweisung
über die Zuständigkeit bei Durchführung von Stundung, Niederschlagung und
Erlass von Forderungen der Stadt Bergkamen vom 01.07.2006 außer Kraft gesetzt
werden und durch neue Dienstanweisungen ersetzt werden.
Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 GmHVO NRW sind die
Dienstanweisung über die Zuständigkeit bei Durchführung von Stundung,
Niederschlagung und Erlass von Forderungen der Stadt Bergkamen (Anlage 1) und
die Dienstanweisung für die Erhebung von Verwaltungsgebühren durch Verwendung
des ADV-Verfahrens „Barer Zahlungsverkehr“ dem Rat der Stadt Bergkamen (Anlage
2) zur Kenntnis zu geben, da es sich bei den Aufgaben um gewichtige Aufgaben
handelt.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
2 Anlagen
Der
Bürgermeister Schäfer |
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Amtsleiter Turk |
Sachbearbeiter Seyffert |
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