Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen schließt sich inhaltlich dem Beschluss des
Jugendhilfeausschusses vom 08.09.2020 (Drucksache Nr. 11/1989) zur Neufassung
der Richtlinien der Jugendämter im Kreis Unna über Leistungen der
Kindertagespflege an. Die Beschlussvorlage Drucksache Nr. 11/1989 ist als Anlage
1 und die Kreisrichtlinien sind als Anlage 2 beigefügt.
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Neufassung der Satzung der
Stadt Bergkamen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von
Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom __________
(Elternbeitragssatzung) in der Form gemäß Anlage 3 zum 01.08.2023. Gleichzeitig
beschließt der Rat die Außerkraftsetzung der Satzung der Stadt Bergkamen über
die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen
und Tagespflege vom 25.03.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom
20.05.2020 zum 31.07.2023.
Sachdarstellung:
I. Gemeinsame Richtlinien der
Jugendämter des Kreises Unna für Leistungen für die Betreuung von Kindern in
Kindertagespflege
Der
Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen hat in seiner Sitzung am
08.09.2020 zum 01.08.2020 die gemeinsamen Richtlinien der Jugendämter des
Kreises Unna über Leistungen der Kindertagespflege beschlossen. Der Beschluss
ist als Anlage 1 und die Textform der Richtlinien als Anlage 2 beigefügt. Dem
Beschlussvorschlag der Verwaltung hat der Jugendhilfeausschuss einstimmig
zugestimmt.
Die gemeinsamen
Richtlinien dienen als Grundlage für die Neufassung der Elternbeitragssatzung
ab dem 01.08.2023. Nach Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss ist ein
Ratsbeschluss erforderlich.
II. Änderung der
Elternbeitragssatzung
Der Satzungstext der Neufassung ist als Anlage 3 beigefügt.
Erläuterung der
Änderungen:
Grundsätzlich werden folgende Worte ersetzt:
- Das Wort „Eltern“ durch
„Beitragspflichtige“
- Das Wort „Tageseinrichtung/en“ durch
„Kindertageseinrichtung/en“
- Das Wort „Tagespflege“ durch
„Kindertagespflege“
Damit passt sich die Beitragssatzung der
Begrifflichkeit des Kinderbildungsgesetzes an.
Die Satzung gliedert sich in zwei
Abschnitte. Der erste Abschnitt bezieht sich auf die Betreuung in
Kindertageseinrichtungen, der zweite Abschnitt auf die Betreuung in
Kindertagespflege.
Für beide Betreuungsarten gleichermaßen
gelten die Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit, des Personenkreises der
Beitragspflichtigen, der Ermittlung der Beitragshöhe, des beitragsrelevanten
Einkommens, der Ermäßigung, der Auskunfts- und Anzeigepflichten, und der
Festsetzung des Elternbeitrags.
Beitragszeitraum,
Fälligkeit § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1
Für Kindertageseinrichtungen wird der
Beitragszeitraum immer für das Kindergartenjahr festgelegt. Danach erfolgt –
sofern das Kind weiterhin eine Kindertageseinrichtung besucht – eine erneute
Einkommensüberprüfung für das Folgejahr. In der Kindertagespflege ist diese
Festlegung auf das KiTa-Jahr nicht möglich, denn sie beginnt unterjährig zu dem
von den Eltern beantragten Zeitpunkt. Daher erfolgt hier abweichend eine
Festsetzung für einen individuellen Bewilligungszeitraum. Diese
unterschiedlichen Bewilligungszeiträume wurden im alten Satzungstext nicht
explizit dargestellt.
Die Beiträge für die Betreuung in
Kindertageseinrichtungen sind im Voraus zu entrichten (§ 3 Abs. 4). Die
Beiträge zur Kindertagespflege werden z.Z. noch im Nachhinein erhoben. Dies
erklärt sich dadurch, dass die Beiträge zur Kindertagespflege die tatsächlichen
Kosten für die Betreuung nicht übersteigen dürfen, die aber erst am Ende eines
Monats feststehen. Daher verweist die Satzung bezüglich der Fälligkeiten der
Beiträge in der Kindertagespflege auf die Bewilligungsbescheide.
Ermittlung der Beitragshöhe
§ 4
Hier wird eine inhaltliche Anpassung
vorgenommen, die den Bereich der Kindertageseinrichtungen betrifft. Bislang
galt für die Beitragsberechnung in Kindertageseinrichtungen die Altersgrenze
des KiBiz gem. § 33 Abs. 6, d.h. maßgeblich war das Alter, das die Kinder bis
zum 01.11. des begonnenen Kindergartenjahres erreicht hatten. Durch den Wegfall dieser besonderen
Altersgrenze werden in beiden Betreuungsformen – Kindertageseinrichtungen und
Kindertagespflege – die Beiträge für über zweijährige Kinder zeitgleich ab dem
Monat des Geburtstages neu festgesetzt.
Beitragsermäßigung, Härteregelungen § 6
Die Beitragsbefreiung für Geschwister sowohl in Kindertageseinrichtungen
als auch in der Kindertagespflege soll entsprechend der Regelung der Städte
Kamen und Unna geändert werden. Die Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder
wird zukünftig nur dann gelten, wenn diese ein anderes Betreuungsangebot in
Bergkamen besuchen. Die bisherige Regelung hat in Einzelfällen zu erheblichen
Problemen bei der Beitragsfestsetzung zu Lasten der Stadt Bergkamen geführt.
Elternbeitragstabelle nach Anlage 1 der
Satzung
Die Einführung von 5er-Schritten bei den Betreuungszeiten in der
Kindertagespflege erfordert für diesen Bereich eine Anpassung der Beitragstabelle.
Die Prozentsätze für 25 Stunden, 35 Stunden und 45 Stunden entsprechen auch
weiterhin denen der Kindertageseinrichtungen. Die Zwischenstufen für 30 Stunden
und 40 Stunden ergeben sich aus den Mittelwerten.
Die Beiträge zur Kindertagespflege für Kinder
unter zwei Jahren für die Betreuungszeiten 15 Stunden und 20 Stunden der
letzten drei Einkommensstufen wurden nicht nach dieser Systematik angepasst, um
zu vermeiden, dass der Elternbeitrag die tatsächlichen Kosten der
Kindertagespflege regelmäßig übersteigt.
Zur Entlastung der Familien mit geringem
Einkommen schlägt die Verwaltung vor, die Grenze für die Beitragsfreiheit von
18.000 € auf 25.000 € Jahreseinkommen anzuheben. Die Verwaltung schlägt
weiterhin vor, die Einkommensgrenze für den Höchstbeitrag von
77.000 € auf 100.000 € zu erhöhen. Es ergeben
sich damit neue Einkommensgrenzen für die einzelnen Beitragsstufen. Die
Prozentwerte für die Berechnung des Elternbeitrages sollen sich innerhalb der
zugeordneten Stufe nicht verändern. Die von der Verwaltung vorgeschlagene
Beitragstabelle ergibt sich aus der Anlage 1 der Beitragssatzung, die als
Anlage 3 dieser Vorlage beigefügt ist.
In der Sitzung wird über die Vorschläge aus
der Jugendhilfeausschusssitzung am 06.09.2022 berichtet und ebenso darüber, wie
sich der Vorschlag der Verwaltung herleitet.
Kosten der
Verpflegung nach Anlage 2 der Satzung
Der Verpflegungskostenanteil für die
städtischen Einrichtungen ist seit Jahren bei 49 €. In allen drei Einrichtungen
wird ein selbst gekochtes frisches Mittagessen angeboten. Dies ist ein
Alleinstellungsmerkmal der städtischen Einrichtungen. Um dies weiter vorhalten
zu können, werden aktuell die Küchen der KiTas „Mikado“ in Bergkamen-Mitte und
der „Sprösslinge“ in Bergkamen-Overberge neu geplant und eingerichtet.
In seiner Sitzung am 06.09.2022 wurde der
Jugendhilfeausschuss über die Kosten die Mittagsverpflegung in den städtischen
Kindertageseinrichtungen informiert (Drucksache Nr. 12/0710).
Die nachfolgende Tabelle stellt den
monatlichen und jährlichen Ertrag unter Zugrundelegung unterschiedlicher
Beiträge bei elf oder zwölf Beitragsmonaten auf der Basis von 238 Mittagessen
für alle drei städtischen Kindertageseinrichtungen dar.
Bei zwölf Beitragsmonaten haben die Eltern die
Möglichkeit, die Mittagsverpflegung bei längerer Abwesenheit abzumelden. Bei
elf Beitragsmonaten bleibt pauschal ein Betragsmonat für Abwesenheitszeiten
frei. Diese Regelung würde zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung
führen.
Die Verwaltung schlägt vor, ab dem 01.08.2023
einen monatlichen Beitrag für die Mittagsverpflegung in den städtischen
Kindertageseinrichtungen in Höhe von 55 € für elf Beitragsmonate im Jahr zu
erheben.
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Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 3 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Busch Erste Beigeordnete |
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Stellv. Amtsleiter Scharwey |
Sachbearbeiterin Hörstrup |
Sichtvermerk
StA30 Stratesteffen |