Betreff
Inhaltliche Bestätigung des Beschlusses des Jugendhilfeausschusses zu den Richtlinien des Kreises Unna über die Leistungen der Kindertagespflege. Neufassung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung)
Vorlage
12/0801
Aktenzeichen
hö-kunz
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen schließt sich inhaltlich dem Beschluss des Jugendhilfeausschusses vom 08.09.2020 (Drucksache Nr. 11/1989) zur Neufassung der Richtlinien der Jugendämter im Kreis Unna über Leistungen der Kindertagespflege an. Die Beschlussvorlage Drucksache Nr. 11/1989 ist als Anlage 1 und die Kreisrichtlinien sind als Anlage 2 beigefügt.

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Neufassung der Satzung der Stadt Bergkamen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege vom __________ (Elternbeitragssatzung) in der Form gemäß Anlage 3 zum 01.08.2023. Gleichzeitig beschließt der Rat die Außerkraftsetzung der Satzung der Stadt Bergkamen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflege vom 25.03.2010 in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 20.05.2020 zum 31.07.2023.

 

 

 

Sachdarstellung:

 

I. Gemeinsame Richtlinien der Jugendämter des Kreises Unna für Leistungen für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege

 

Der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt Bergkamen hat in seiner Sitzung am 08.09.2020 zum 01.08.2020 die gemeinsamen Richtlinien der Jugendämter des Kreises Unna über Leistungen der Kindertagespflege beschlossen. Der Beschluss ist als Anlage 1 und die Textform der Richtlinien als Anlage 2 beigefügt. Dem Beschlussvorschlag der Verwaltung hat der Jugendhilfeausschuss einstimmig zugestimmt.

 

Die gemeinsamen Richtlinien dienen als Grundlage für die Neufassung der Elternbeitragssatzung ab dem 01.08.2023. Nach Beschlussfassung durch den Jugendhilfeausschuss ist ein Ratsbeschluss erforderlich.

 

II. Änderung der Elternbeitragssatzung

 

Der Satzungstext der Neufassung ist als Anlage 3 beigefügt.

 

Erläuterung der Änderungen:

 

Grundsätzlich werden folgende Worte ersetzt:

- Das Wort „Eltern“ durch „Beitragspflichtige“

- Das Wort „Tageseinrichtung/en“ durch „Kindertageseinrichtung/en“

- Das Wort „Tagespflege“ durch „Kindertagespflege“

 

Damit passt sich die Beitragssatzung der Begrifflichkeit des Kinderbildungsgesetzes an.

 

Die Satzung gliedert sich in zwei Abschnitte. Der erste Abschnitt bezieht sich auf die Betreuung in Kindertageseinrichtungen, der zweite Abschnitt auf die Betreuung in Kindertagespflege.

Für beide Betreuungsarten gleichermaßen gelten die Regelungen hinsichtlich der Zuständigkeit, des Personenkreises der Beitragspflichtigen, der Ermittlung der Beitragshöhe, des beitragsrelevanten Einkommens, der Ermäßigung, der Auskunfts- und Anzeigepflichten, und der Festsetzung des Elternbeitrags.

 

Beitragszeitraum, Fälligkeit § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1

Für Kindertageseinrichtungen wird der Beitragszeitraum immer für das Kindergartenjahr festgelegt. Danach erfolgt – sofern das Kind weiterhin eine Kindertageseinrichtung besucht – eine erneute Einkommensüberprüfung für das Folgejahr. In der Kindertagespflege ist diese Festlegung auf das KiTa-Jahr nicht möglich, denn sie beginnt unterjährig zu dem von den Eltern beantragten Zeitpunkt. Daher erfolgt hier abweichend eine Festsetzung für einen individuellen Bewilligungszeitraum. Diese unterschiedlichen Bewilligungszeiträume wurden im alten Satzungstext nicht explizit dargestellt.

 

Die Beiträge für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen sind im Voraus zu entrichten (§ 3 Abs. 4). Die Beiträge zur Kindertagespflege werden z.Z. noch im Nachhinein erhoben. Dies erklärt sich dadurch, dass die Beiträge zur Kindertagespflege die tatsächlichen Kosten für die Betreuung nicht übersteigen dürfen, die aber erst am Ende eines Monats feststehen. Daher verweist die Satzung bezüglich der Fälligkeiten der Beiträge in der Kindertagespflege auf die Bewilligungsbescheide.

 

Ermittlung der Beitragshöhe § 4

Hier wird eine inhaltliche Anpassung vorgenommen, die den Bereich der Kindertageseinrichtungen betrifft. Bislang galt für die Beitragsberechnung in Kindertageseinrichtungen die Altersgrenze des KiBiz gem. § 33 Abs. 6, d.h. maßgeblich war das Alter, das die Kinder bis zum 01.11. des begonnenen Kindergartenjahres erreicht hatten. Durch den Wegfall dieser besonderen Altersgrenze werden in beiden Betreuungsformen – Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege – die Beiträge für über zweijährige Kinder zeitgleich ab dem Monat des Geburtstages neu festgesetzt.

 

Beitragsermäßigung, Härteregelungen § 6

Die Beitragsbefreiung für Geschwister sowohl in Kindertageseinrichtungen als auch in der Kindertagespflege soll entsprechend der Regelung der Städte Kamen und Unna geändert werden. Die Beitragsbefreiung für Geschwisterkinder wird zukünftig nur dann gelten, wenn diese ein anderes Betreuungsangebot in Bergkamen besuchen. Die bisherige Regelung hat in Einzelfällen zu erheblichen Problemen bei der Beitragsfestsetzung zu Lasten der Stadt Bergkamen geführt.

 

Elternbeitragstabelle nach Anlage 1 der Satzung

 

Die Einführung von 5er-Schritten bei den Betreuungszeiten in der Kindertagespflege erfordert für diesen Bereich eine Anpassung der Beitragstabelle. Die Prozentsätze für 25 Stunden, 35 Stunden und 45 Stunden entsprechen auch weiterhin denen der Kindertageseinrichtungen. Die Zwischenstufen für 30 Stunden und 40 Stunden ergeben sich aus den Mittelwerten.

 

Die Beiträge zur Kindertagespflege für Kinder unter zwei Jahren für die Betreuungszeiten 15 Stunden und 20 Stunden der letzten drei Einkommensstufen wurden nicht nach dieser Systematik angepasst, um zu vermeiden, dass der Elternbeitrag die tatsächlichen Kosten der Kindertagespflege regelmäßig übersteigt.

 

Zur Entlastung der Familien mit geringem Einkommen schlägt die Verwaltung vor, die Grenze für die Beitragsfreiheit von 18.000 € auf 25.000 € Jahreseinkommen anzuheben. Die Verwaltung schlägt weiterhin vor, die Einkommensgrenze für den Höchstbeitrag von

77.000 € auf 100.000 € zu erhöhen. Es ergeben sich damit neue Einkommensgrenzen für die einzelnen Beitragsstufen. Die Prozentwerte für die Berechnung des Elternbeitrages sollen sich innerhalb der zugeordneten Stufe nicht verändern. Die von der Verwaltung vorgeschlagene Beitragstabelle ergibt sich aus der Anlage 1 der Beitragssatzung, die als Anlage 3 dieser Vorlage beigefügt ist.

 

In der Sitzung wird über die Vorschläge aus der Jugendhilfeausschusssitzung am 06.09.2022 berichtet und ebenso darüber, wie sich der Vorschlag der Verwaltung herleitet.

 

 

Kosten der Verpflegung nach Anlage 2 der Satzung

 

Der Verpflegungskostenanteil für die städtischen Einrichtungen ist seit Jahren bei 49 €. In allen drei Einrichtungen wird ein selbst gekochtes frisches Mittagessen angeboten. Dies ist ein Alleinstellungsmerkmal der städtischen Einrichtungen. Um dies weiter vorhalten zu können, werden aktuell die Küchen der KiTas „Mikado“ in Bergkamen-Mitte und der „Sprösslinge“ in Bergkamen-Overberge neu geplant und eingerichtet.

 

In seiner Sitzung am 06.09.2022 wurde der Jugendhilfeausschuss über die Kosten die Mittagsverpflegung in den städtischen Kindertageseinrichtungen informiert (Drucksache Nr. 12/0710).

 

Die nachfolgende Tabelle stellt den monatlichen und jährlichen Ertrag unter Zugrundelegung unterschiedlicher Beiträge bei elf oder zwölf Beitragsmonaten auf der Basis von 238 Mittagessen für alle drei städtischen Kindertageseinrichtungen dar.

 

Bei zwölf Beitragsmonaten haben die Eltern die Möglichkeit, die Mittagsverpflegung bei längerer Abwesenheit abzumelden. Bei elf Beitragsmonaten bleibt pauschal ein Betragsmonat für Abwesenheitszeiten frei. Diese Regelung würde zu einer erheblichen Verwaltungsvereinfachung führen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, ab dem 01.08.2023 einen monatlichen Beitrag für die Mittagsverpflegung in den städtischen Kindertageseinrichtungen in Höhe von 55 € für elf Beitragsmonate im Jahr zu erheben.

 

 

 

 

Monatlich

Jährlich

49 € für 12 Monate

11.662,- €

139.944,- €

49 € für 11 Monate

11.662,- €

128.282,- €

50 € für 12 Monate

11.900,- €

142.800,- €

50 € für 11 Monate

11.900,- €

130.900,- €

55 € für 12 Monate

13.090,- €

157.080,- €

55 € für 11 Monate

13.090,- €

143.990,- €

60 € für 12 Monate

14.280,- €

171.360,- €

60 € für 11 Monate

14.280,- €

157.080,- €

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 3 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Busch

Erste Beigeordnete

 

 

Stellv. Amtsleiter

 

 

 

 

Scharwey

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Hörstrup

Sichtvermerk  StA30

 

 

 

 

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