hier: Befreiung vom Gesamtabschluss 2021 gem. § 116a GO NRW
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung vom Gesamtabschluss 2021 gemäß § 116a Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in Anspruch zu nehmen.
Sachdarstellung:
Die Stadt Bergkamen muss wie alle Gemeinden
in Nordrhein Westfalen grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr einen
Gesamtabschluss aufstellen, in den alle verselbstständigten Aufgabenbereiche
einbezogen werden. In der
Vergangenheit hat die Stadt Bergkamen die Gesamtabschlüsse 2010 bis 2018
erstellt. Mit dem 2. NKF Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG NRW) wurden beginnend mit
dem Haushaltsjahr 2019 eine größenabhängige Befreiungsmöglichkeit vom
Gesamtabschluss ermöglicht. Die Stadt Bergkamen hat von dieser Befreiung für
die Jahre 2019 und 2020 Gebrauch gemacht.
Davon unabhängig gilt es nun über die
Aufstellung des Gesamtabschlusses 2021 zu entscheiden.
Gem. § 116a Absatz 1 GO NRW wird eine
Gemeinde demnach von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen
Gesamtlagebericht aufzustellen befreit, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen
mindestens zwei der nachfolgend drei genannten Merkmale zutreffen:
- Die
Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und einzubeziehenden
verselbständigten Aufgabenbereiche dürfen insgesamt einen Wert von 1.500.000.000 € nicht überschreiten.
- Die
der Gemeinde zuzurechnenden Erträge der verselbständigten Aufgabenbereiche
machen weniger als 50% der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der
Gemeinde aus.
- Die
der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen der relevanten verselbständigten
Aufgabenbereiche machen weniger als 50% der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
Gemäß § 116a Absatz 2 GO NRW entscheidet
über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur
Aufstellung eines Gesamtabschlusses der Rat für jedes Haushaltsjahr bis zum 30.
September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Die notwendigen
Voraussetzungen wurden entsprechend geprüft und liegen der Vorlage als
ergänzende Anlage bei. Gemäß der Anlage 1 erfüllt die Stadt Bergkamen, zu den
Stichtagen 31.12.2020 und 31.12.2021, die gesamten oben genannten Merkmale.
Die aktuellen Berechnungsgrundlagen für 2020
und 2021 bilden dabei die folgenden Jahresabschlüsse:
Berechnungsgrundlagen 2020:
Festgestellter Jahresabschluss 2020 der
Stadt Bergkamen
Festgestellter Jahresabschluss 2020 des
Stadtbetriebes Entwässerung Bergkamen
Festgestellter Jahresabschluss 2020 des
EntsorgungsBetriebBergkamen
Festgestellter Jahresabschluss 2020 des
Eigenbetriebes BreitBand Bergkamen
Berechnungsgrundlagen 2021:
Entwurf des Jahresabschlusses 2021 der Stadt
Bergkamen
Geprüfter Jahresabschluss 2021 des
Stadtbetriebes Entwässerung Bergkamen
Geprüfter Jahresabschluss 2021 des
EntsorgungsBetriebBergkamen
Geprüfter Jahresabschluss 2021 des
Eigenbetriebes BreitBand Bergkamen
Es ist auch für den endgültigen
Jahresabschluss 2021 der Stadt Bergkamen mangels wesentlicher Änderungen davon
auszugehen, dass der Anteil der Bilanzsumme und der Anteil der ordentlichen
Erträge weiterhin deutlich unter 50 % liegt und die kumulierte Bilanzsumme des
Konzerns Stadt Bergkamen nicht über 1,5 Mrd. € ansteigen wird.
Die Entscheidung des Rates ist der
Aufsichtsbehörde jährlich mit der Anzeige des durch den Rat festgestellten
Jahresabschlusses der Gemeinde vorzulegen.
Soweit eine Gemeinde von dem Recht der
Befreiung Gebrauch macht, ist nach § 116a Absatz 3 GO NRW ein
Beteiligungsbericht nach § 117 GO NRW zu erstellen. Dieser ist bis zum 31.12.
des Folgejahres aufzustellen und enthält Informationen zu sämtlichen
verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und
privatrechtlicher Form.
Die Stadt Bergkamen hat in der Vergangenheit bereits aussagekräftige Beteiligungsberichte erstellt und wird die Anforderungen auch zukünftig erfüllen
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Ulrich Beigeordneter und Stadtkämmerer |
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Amtsleiter Marquardt |
Sachbearbeiter Fischer |
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