Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen nimmt die Ermächtigungsübertragungen gemäß § 22 Abs. 1 KomHVO für investive Auszahlungen und Aufwendungen sowie die Übertragung der Kreditermächtigung gemäß § 86 Abs. 2 GO NRW zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Gemäß § 22 Abs. 1 KomHVO sind Ermächtigungen für Aufwendungen und Auszahlungen übertragbar. Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister regelt mit Zustimmung des Rates die Grundsätze über Art, Umfang und Dauer der Ermächtigungsübertragungen.
In einer vom Rat der Stadt Bergkamen in seiner Sitzung am 23.05.2013 beschlossenen Dienstanweisung sind die Vorschriften für die Ermächtigungsübertragungen näher bestimmt worden. Danach entscheidet der Kämmerer über Höhe und Umfang der zu übertragenden Ermächtigungen.
Gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 KomHVO ist dem Rat eine Übersicht der Übertragungen vorzulegen. Sie wurden im Rahmen der Arbeiten zur Aufstellung des Jahresabschlusses 2021 in das Haushaltsjahr 2022 übertragen und erhöhen dort die entsprechenden Auszahlungspositionen.
Übertragung von
Kreditermächtigungen gemäß § 86 Abs. 2 GO NRW
In § 2 der Haushaltssatzung für das Jahr 2021 ist zur
Finanzierung von eingeplanten Investitionen im Teilfinanzplan eine
Kreditermächtigung in Höhe von 20.031.265,00 € veranschlagt.
Gemäß § 86 Abs. 2 GO NRW gilt die Kreditermächtigung bis zum Ende des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres und wenn die Haushaltssatzung für das übernächste Jahr nicht rechtzeitig bekannt gemacht wird, bis zum Erlass dieser Haushaltssatzung.
Die nicht in Anspruch genommene Kreditermächtigung des
Jahres 2021 in Höhe von
20.031.265,00 € steht im Finanzplan / in der Finanzrechnung 2022 zur Finanzierung von übertragenen investiven Auszahlungen zur Verfügung.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Ulrich Beigeordneter und Stadtkämmerer |
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Amtsleiter Marquardt |
Sachbearbeiter Haeske |
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