Betreff
Gesamtabschluss 2020 und Gesamtlagebericht 2020
hier: Befreiung vom Gesamtabschluss 2020 gem. § 116a GO NRW
Vorlage
12/0288
Aktenzeichen
fi
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung vom Gesamtabschluss 2020 gemäß § 116a Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in Anspruch zu nehmen.

 

Sachdarstellung:

 

Die Stadt Bergkamen muss wie alle Gemeinden in Nordrhein Westfalen grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr einen Gesamtabschluss aufstellen, in den alle verselbstständigten Aufgabenbereiche einbezogen werden. In der Vergangenheit hat die Stadt Bergkamen die Gesamtabschlüsse 2010 bis 2018 erstellt. Mit dem 2. NKF Weiterentwicklungsgesetz             (2. NKFWG NRW) wurden beginnend mit dem Haushaltsjahr 2019 eine größenabhängige Befreiungsmöglichkeit vom Gesamtabschluss ermöglicht. Die Stadt Bergkamen hat von dieser Befreiung für das Jahr 2019 Gebrauch gemacht.

 

Davon unabhängig gilt es nun über die Aufstellung des Gesamtabschlusses 2020 zu entscheiden.

Gem. § 116a Absatz 1 GO NRW wird eine Gemeinde demnach von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen befreit, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der nachfolgend drei genannten Merkmale zutreffen:

  1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche dürfen insgesamt einen Wert von   1.500.000.000 € nicht überschreiten.

 

  1. Die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge der verselbständigten Aufgabenbereiche machen weniger als 50% der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus.

 

  1. Die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen der relevanten verselbständigten Aufgabenbereiche machen weniger als 50% der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

Gemäß § 116a Absatz 2 GO NRW entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses der Rat für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Die notwendigen Voraussetzungen wurden entsprechend geprüft und liegen der Vorlage als ergänzende Anlage bei. Gemäß der Anlage 1 erfüllt die Stadt Bergkamen, zu den Stichtagen 31.12.2019 und 31.12.2020, die gesamten oben genannten Merkmale.

Die aktuellen Berechnungsgrundlagen für 2019 und 2020 bilden dabei die folgenden Jahresabschlüsse:

Berechnungsgrundlagen 2019:

Festgestellter Jahresabschluss 2019 des EntsorgungsBetriebBergkamen

Festgestellter Jahresabschluss 2019 des Eigenbetriebes BreitBand Bergkamen

Festgestellter Jahresabschluss 2019 der Stadt Bergkamen

Festgestellter Jahresabschluss 2019 des Stadtbetriebes Entwässerung Bergkamen

Berechnungsgrundlagen 2020:

Geprüfter Jahresabschluss 2020 des EntsorgungsBetriebBergkamen

Geprüfter Jahresabschluss 2020 des Eigenbetriebes BreitBand Bergkamen

Entwurf des Jahresabschlusses 2020 der Stadt Bergkamen

Es ist auch für den endgültigen Jahresabschluss 2020 der Stadt Bergkamen mangels wesentlicher Änderungen davon auszugehen, dass der Anteil der Bilanzsumme und der Anteil der ordentlichen Erträge weiterhin deutlich unter 50 % liegt und die kumulierte Bilanzsumme des Konzerns Stadt Bergkamen nicht über 1,5 Mrd. € ansteigen wird.

Festgestellter Jahresabschluss 2019 des Stadtbetriebes Entwässerung Bergkamen

Aufgrund von Differenzen in der Zusammenarbeit mit einem Dienstleister ist ein neuer Auftragsnehmer aktuell damit beschäftigt die Kanaldatenbank und die Datengrundlage einer intensiven Prüfung zu unterziehen. Der neue Auftragsnehmer ist aktuell damit beschäftigt die Kanaldatenbank und die Datengrundlage einer intensiven Prüfung zu unterziehen. Die Überprüfung des umfangreichen Kanalvermögens wird sich bis voraussichtlich Ende 2021/Anfang 2022 hinziehen, sodass sich auch die Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses 2020 in das Jahr 2022 verschiebt. Wegen dieser Problematik wird für die Befreiung vom Gesamtabschluss 2020 als Berechnungsgrundlage der festgestellte Jahresabschluss 2019 des SEB genutzt.

Die Entscheidung des Rates ist der Aufsichtsbehörde jährlich mit der Anzeige des durch den Rat festgestellten Jahresabschlusses der Gemeinde vorzulegen.

Soweit eine Gemeinde von dem Recht der Befreiung Gebrauch macht, ist nach § 116a Absatz 3 GO NRW ein Beteiligungsbericht nach § 117 GO NRW zu erstellen. Dieser ist bis zum 31.12. des Folgejahres aufzustellen und enthält Informationen zu sämtlichen verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form.

Die Stadt Bergkamen hat in der Vergangenheit bereits aussagekräftige Beteiligungsberichte erstellt und wird die Anforderungen auch zukünftig erfüllen

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Ulrich

Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Marquardt

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Fischer