Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 GO NRW
hier: Entscheidung der Stadt Bergkamen über ein Aussetzen der Beitrags-
erhebung für die Betreuung von Kindern in der gebundenen und
Offenen Ganztagsschule sowie in außerunterrichtlichen Betreuungs-
angeboten der Primarstufe im Zuge von COVID-19 für die Monate
Juni und Juli 2020
Vorlage
11/1976
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Folgende gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV. NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV:NRW S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019, am 09. Juli 2020 durch den Bürgermeister Roland Schäfer und den Stadtverordneten Thomas Heinzel getroffene Dringlichkeitsentscheidung wird genehmigt:

 

Entscheidung der Stadt Bergkamen über ein Aussetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der gebundenen und Offenen Ganztagsschule sowie in außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Primarstufe im Zuge von COVID-19 für die Monate Juni und Juli 2020.

 

Sachdarstellung:

 

Am 09. Juli 2020 wurde nachstehende Dringlichkeitsentscheidung getroffen, in der ebenfalls die Begründung und Entscheidung erläutert wurden.

 

 

 

Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV.NRW S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019

 

 

Federführendes Fachamt:

Amt für Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport

 

 

Entscheidung der Stadt Bergkamen über ein Aussetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der gebundenen und Offenen Ganztagsschule sowie in außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Primarstufe im Zuge von COVID-19 für die Monate Juni und Juli 2020

 

 

Beschlussvorschlag:

 

Gemäß § 60 Absatz 1 Satz 4 GO NRW wird folgende Dringlichkeitsentscheidung getroffen:

Die Stadt Bergkamen setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von

 

- Angeboten gemäß § 9 Schulgesetz NRW/SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des

  Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und Offene

  Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im

  Primarbereich und Sekundarstufe I“ (Bereinigte amtliche Sammlung von Schulvorschriften

  des Landes NRW/BASS 12-63 Nr. 2)

 

im und für den Zeitraum vom 01.06. bis 31.07.2020 aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Betreuung in Anspruch genommen wird.

 

Diese Entscheidung ergeht als dringliche Entscheidung gemäß § 60 Absatz 1 Satz 4 GO NRW und ist dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen

 

Begründung:

 

Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 13. März 2020 eine aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i. S. v. § 33 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz) im Land Nordrhein-Westfalen erlassen. Durch Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 491b) wurde die Schließung schulischer Gemeinschaftsangebote aufgehoben und durch die Aufnahme eines eingeschränkten Regelbetriebs ersetzt.

 

Laut Erlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG) des Landes Nordrhein-Westfalen vom 07.07.2020 wird empfohlen, auf die Erhebung der entsprechenden Elternbeiträge von allen Beitragspflichtigen für die Monate Juni und Juli 2020 zu verzichten. Das soll auch für Eltern gelten, für die oder für deren Kinder eine Ausnahmeregelung nach der Coronabetreuungsverordnung gilt und deren Kinder einen entsprechenden Betreuungsanspruch wahrnehmen.

 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 25.06.2020 ist bereits ein hälftiger Erlass der Elternbeiträge für die Monate Juni und Juli 2020 beschlossen worden. Diese Entscheidung ist noch ohne gesetzliche Grundlage gemäß Absprache in der Schuldezernentenkonferenz einheitlich für den Kreis Unna getroffen worden. Nach erfolgter Einigung zwischen dem Land und den kommunalen Spitzenverbänden ist gemäß Erlass des MHKBG NRW ein kompletter Verzicht auf die Erhebung der Elternbeiträge für Juni und Juli 2020 empfohlen worden, wobei das Land und die Kommunen jeweils 50 % dieses Ausfalls tragen sollen. Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landes NRW hat in seiner Sitzung vom 25.06.2020 die Mittel zu einer hälftigen Ausfallerstattung für die Kommunen bewilligt.

 

Die Elternbeitragssatzungen eröffnen keine Möglichkeit, für die Dauer eines eingeschränkten Betreuungsangebotes die Elternbeiträge zu erlassen. Gemäß Elternbeitragssatzung setzt ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i. V. m. den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers voraus.

 

Somit sind bis dato keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines Monatsbeitrags voraussetzungslos erlauben.

In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig. Daher ist durch eine Dringlichkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht für die Monate Juni und Juli 2020 zu schaffen.

 

Die Stadt Bergkamen verzichtet bei der Erhebung der Kostenbeiträge zur Betreuung in schulischen Gemeinschaftseinrichtungen sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der Überprüfung auf die vollen Monatsbeiträge für Juni und Juli 2020.

 

Dies betrifft auch den Kostenbeitrag für das Mittagessen in beiden Monaten für die Ganztagsangebote in Grundschulen. Einen Kostenbeitrag für die nachmittäglichen Betreuungsangebote in den Schulen der Sekundarstufe I erhebt die Stadt Bergkamen nicht.

 

Wenn man die Sollstellungen für den Juni und Juli 2020 zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen Minderertrag von 92.362,00 € für 2020 zu rechnen, der sich auf die drei betroffenen Produkte wie folgt aufteilt:

 

 

Beitragsart

Ausfall

Zu erwartende Erstattung des Landes i.H.v. 50 %

Elternbeitrag OGS

29.810,00 €

14.905,00 €

Verpflegungsbeitrag OGS

50.800,00 €

Keine Erstattung

Elternbeitrag Verlässliche Grundschule

11.752,00 €

5.876,00 €

 

Die Verlässliche Grundschule ist im Monat Juli aufgrund der Sommerferien grundsätzlich beitragsfrei, daher kommt es im Juli weder zu Ausfällen noch zu einer Erstattung des Landes.

 

Die Landesregierung hat vorbehaltlich der Beratung und Beschlussfassung durch den Landesgesetzgeber angekündigt, den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für Juni und Juli 2020 einhergehenden Ertrags- und Einzahlungsausfall auf kommunaler Ebene zu 50 % zu übernehmen. Dies würde für die Stadt Bergkamen eine Ausfallerstattung von 20.781,00 € bedeuten.

 

Mit einer anteiligen Erstattung der Kostenbeiträge für die Verpflegung kann nicht gerechnet werden. Eine Erstattung für nicht gelieferte Mittagessen durch die Dienstleister ist noch nicht absehbar, aber wahrscheinlich.

Kostendarstellung:

 

Kosten: 92.362,00 € (41.562,00 € an Elternbeiträgen plus ggf. 50.800,00 € an Verpflegungskosten)

 

Produkt-/Sachkonto :       03.21.08.432100 (Elternbeiträge Offene Ganztagsgrundschule)

                                                  03.21.08.432101 (Elternbeiträge Verlässliche Grundschule)    

 

Der Vorsitzende des Ausschusses für Schule, Weiterbildung und Sport hat der Entscheidung im Wege der Dringlichkeit zugestimmt.

 

Bergkamen, 09.07.2020

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

gez.

Busch

Beigeordnete


Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV.NRW S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019

 

Entscheidung der Stadt Bergkamen über ein Aussetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der gebundenen und Offenen Ganztagsschule sowie in außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Primarstufe im Zuge von COVID-19 für die Monate Juni und Juli 2020

 

Bergkamen, 09.07.2020

 

Der Bürgermeister                                                       

 

 

 

gez.                                                                                             gez.

Roland Schäfer                                                       Thomas Heinzel

                                                                             Stadtverodneter

 

 

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Entscheidung gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2019 (GV.NRW S. 202), in Kraft getreten am 24. April 2019, zu genehmigen.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kray

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Osterwald