Beschlussvorschlag:
Der
Rat der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis
Sachdarstellung:
Seit
dem 01.01.2017 beläuft sich die Steuer bei Geldspielgeräten auf 4,70 % des Spieleinsatzes.
Als Spieleinsatz gilt der vom Spieler pro Apparat aufgewendete Gesamtbetrag.
Bis zum 31.12.2016 belief sich die Steuer bei Geldspielgeräten auf 15,00 % des Einspielergebnisses.
Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Diese
errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhren-, Hopper-
und Dispenserentnahme (sogenannter Fehlbetrag) abzüglich Röhren-, Hopper- und
Dispenserauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
Die
Umstellung des Maßstabes erfolgte aufgrund einer Empfehlung des Städte- und
Gemeindebundes, da sich eine Notwendigkeit der Umstellung der
Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung von Geldspielgeräten abzeichnete. Es
wurde die Besteuerung nach dem Spieleinsatz empfohlen, da dieser im Vergleich
zur Bemessungsgrundlage Einspielergebnis eine genauere Bezifferung des
Vergnügungsaufwandes der Spieler gewährleistet.
In
der Sitzung des Rates am 29.09.2016 (Sitzungs-Nr. RAT/11/018) wurde die
Änderung der Vergnügungssteuersatzung beschlossen. Seitens der SPD Fraktion
wurde die Verwaltung aufgefordert, für das Jahr 2018 einen aktuellen Sachstand
unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu liefern, damit ggf. eine weitere
Erhöhung des Steuersatzes vorgenommen werden kann.
Die
Umstellung des Steuermaßstabes auf den Spieleinsatz hat zu einer Erleichterung
in der Sachbearbeitung geführt, da die aufwendige Prüfung der Anerkennung und
Berechnung von Hinzurechnungs- bzw. Abzugsbeträgen entfällt. Die veränderte
Berechnungsweise wurde von den Steuerpflichtigen akzeptiert und es wurden keine
Widersprüche erhoben.
Die
Sollstellungen der Buchungsstelle Vergnügungssteuer (16.61.01.403100) haben
sich im Vergleich wie folgt entwickelt:
Jahr
|
Sollstellung |
durchschnittliche
Anzahl Geldspielgeräte |
2016 |
918.349,40
€ |
249 |
2017 |
1.079.588,37
€ |
238 |
2018 |
394.607,43
€ (Stand: 10.04.2018) |
233 |
Es
ist festzustellen, dass die Sollstellungen im Jahr 2017 im Vergleich zum
Vorjahr um 17,56 % angestiegen sind, obwohl der Gerätebestand um 4,42 %
gesunken ist. Die Umstellung des Maßstabes hat in den überwiegenden Fällen zu
einer finanziellen Mehrbelastung der Steuerpflichtigen geführt. Bei
Einzelfällen hat sich eine Reduzierung der Steuerlast ergeben, in der Regel
handelt sich um Aufsteller mit einer Anzahl bis maximal drei Geldspielgeräten.
Im
Rahmen eines interkommunalen Vergleichs auf Kreisebene wurden folgende
aktuellen Werte für die Versteuerung von Geldspielgeräten ermittelt:
Stadt / Gemeinde |
Maßstab |
Höhe |
Schwerte |
Spieleinsatz |
5,00
% |
Bergkamen |
Spieleinsatz |
4,70
% |
Fröndenberg |
Spieleinsatz |
4,00
% |
Kamen |
Spieleinsatz |
4,00
% |
Bönen |
Einspielergebnis
(Saldo II) |
15,00
% |
Holzwickede |
Einspielergebnis
(Saldo II) |
12,00
% |
Lünen |
Einspielergebnis
(Saldo II) |
20,00 % bei Spielhallen 15,00
% bei sonstigen Aufstellorten |
Selm |
Einspielergebnis
(Saldo II) |
18,00
% |
Unna |
Einspielergebnis
(Saldo II) |
17,00 % bei Spielhallen 10,00
% bei Gaststätten |
Werne |
Einspielergebnis
(Saldo II) |
10,00
% |
Nach
Mitteilung des Städte- und Gemeindebundes liegt die Spannbreite der Steuersätze
bei der Einsatzbesteuerung zwischen 2,8 % und 6 %. Der Vergnügungssteuersatz
der Stadt Bergkamen stellt auf Kreisebene den zweithöchsten Satz dar.
Es
ist bei der Festsetzung des Steuersatzes immer das Verbot der erdrosselnden
Wirkung der Steuer zu beachten. Steuersätze, die umgerechnet auf das
Einspielergebnis eine Höhe von 20 % überschreiten, sind nach der Rechtsprechung
problematisch. Bei der Stadt Dortmund wird bereits seit 2007 die Versteuerung
nach dem Spieleinsatz mit einem Wert von 5,5 % durchgeführt. Bei einer
gerichtlichen Überprüfung der Steuersatzung stellte das Verwaltungsgericht
Gelsenkirchen fest, dass bei dem Steuersatz von 5,5 % keine
Erdrosselungswirkung gegeben ist.
Zum
01.12.2012 sind in Nordrhein-Westfalen der neue Glücksspielstaatsvertrag
(GlüStV) sowie das Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrags (AG GlüStV)
in Kraft getreten, wodurch für Spielhallen eine glücksspielrechtliche
Erlaubnispflicht (§ 24 Abs. 1 GlüStV i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV) eingeführt
wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt war für Spielhallen lediglich eine
gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) erforderlich.
Die
fünfjährige Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV für
Bestandsspielhallen endete in Nordrhein-Westfalen mit Ablauf des 30.11.2017.
Seit diesem Zeitpunkt dürfen nur noch Spielhallen betrieben werden, die über
eine glücksspielrechtliche Erlaubnis verfügen. Voraussetzung für die
Erlaubniserteilung ist die Einhaltung des Verbotes von Mehrfachkonzessionen und
des Abstandsgebotes von 350 m zwischen Spielhallen, sofern nicht
Ausnahmetatbestände greifen oder der härtefallbedingte Weiterbetrieb geltend
gemacht werden kann.
Im Ergebnis wird sich die Zahl
der Spielhallen in Bergkamen somit von aktuell 18 nach Ablauf der
Übergangsfrist auf 9 reduzieren, sofern nicht von Ausnahmemöglichkeiten bzw.
Härtefallregelungen Gebrauch gemacht wird. Die erwartete Anzahl der
Geldspielgeräte beläuft sich nach der Abschmelzung auf maximal 105 Stück. Als
Anlage ist eine tabellarische Übersicht zur Spielhallenentwicklung beigefügt.
Im
Hinblick darauf, dass die Steuerbelastung für die Automatenaufsteller bereits
im Jahr 2017 angestiegen ist und sich durch den Glücksspielvertrag eine Reduzierung
der Geldspielgeräte bis zum Jahr 2021 ergibt, wird von der Verwaltung
vorgeschlagen, den aktuellen Vergnügungssteuersatz von 4,70 % im Jahr 2018
nicht anzuheben.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Ulrich Beigeordneter
und Stadtkämmerer |
Der
Bürgermeister In Vertretung Busch Beigeordnete |
Amtsleiter Marquardt |
Sachbearbeiterin Zschau |
|