1. Beschluss zur Durchführung eines ergänzenden Verfahrens gemäß § 214 Abs. 4 BauGB (Heilungsverfahren) für den Bebauungsplan Nr. WD 103 / II "Waldsiedlung Weddinghofen"
2. Billigung des überarbeiteten Entwurfes zum Bebauungsplan Nr. WD 103 / II "Waldsiedlung Weddinghofen" und Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Rat der Stadt Bergkamen beschließt für
den Bebauungsplan Nr. WD 103 / II
„Waldsiedlung Weddinghofen“ ein
ergänzendes Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB durchzuführen.
2.
Der Rat der Stadt
Bergkamen billigt den überarbeiteten Entwurf zum Bebauungsplan Nr. WD 103 / II
„Waldsiedlung Weddinghofen“ und seiner Begründung einschließlich Umweltbericht
entsprechend Anlagen 2 und 3 und beschließt, die erneute öffentliche Auslegung
gemäß § 3 Abs. 2 i. V. m. § 4a Abs. 2 und 3 BauGB durchzuführen.
Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB wird bestimmt, dass
Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen der Planunterlagen
abgegeben werden können sowie die Dauer der Auslegung und die Frist zur
Stellungnahme auf zwei Wochen verkürzt werden.
Die Anlagen 2 und 3 sind Bestandteil des Beschlusses und somit der Niederschrift
Sachdarstellung:
Am 11. Dezember 2014
beschloss der Rat der Stadt Bergkamen den Bebauungsplan Nr. WD 103 / II
„Waldsiedlung Weddinghofen“ einschl. Begründung und Umweltbericht als Satzung.
Mit der Bekanntmachung vom 14.01.2015 erlangte der Bebauungsplan Rechtskraft.
Das Plangebiet befindet sich in einem
Teilbereich der ehemaligen Zeche Grimberg 3/4 in Bergkamen-Weddinghofen. Die
Lage des ca. 6 ha großen Gebietes ist in Anlage 1 dargestellt. Ziel des
Bebauungsplanes ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erschließung
eines neuen Wohnbaugebietes für Einzel-,
Doppel- und Reihenhäuser auf der Fläche der ehemaligen Schachtanlage Grimberg 3/4 zu schaffen.
Vor Ablauf der
Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
wurde eine Normenkontrollklage durch einen privaten Kläger gegen den
Bebauungsplan beim Oberverwaltungsgericht eingereicht.
Am 06.März 2017
erfolgte das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Münster mit dem Ergebnis, dass
der Bebauungsplan für unwirksam erklärt wurde. Das Gericht hat dabei auch Ausführungen
zum Bebauungsplan im Übrigen gemacht. Das Gericht konnte aber auch die durch
den Kläger angeführten Abwägungsmängel nicht feststellen, weder hinsichtlich
der Entwässerung des Plangebietes noch in Bezug auf etwaige Gefahren durch im
Boden befindliche Leitungen aus der Zeit des Bergbaus oder durch
Erschütterungen oder Bodenverdichtungen.
Das OVG hat den
Bebauungsplan wegen eines Formfehlers im Rahmen der Planausfertigung
aufgehoben.
Des Weiteren hat das
OVG Fehler in einzelnen Festsetzungen gerügt. Diese vom Gericht festgestellten
Fehler hätten nach Ansicht des OVG allerdings nur eine Aufhebung der Festsetzungen
selbst gerechtfertigt.
Die Fehler des
Bebauungsplanes sollen nunmehr in einem ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs.
4 BauGB geheilt werden. Auf diese Weise kann das ursprüngliche und auch weiterhin
angestrebte Ergebnis erreicht werden, ohne das Verfahren vollständig zu
wiederholen. Hierzu reicht es aus, wenn im ergänzenden Verfahren das
Aufstellungsverfahren von dem Punkt an wieder aufgenommen wird, an dem das
Verfahren fehlerhaft geworden ist. Die Verwaltung schlägt daher vor, das
ergänzende Verfahren mit der öffentlichen Auslegung zu beginnen.
Zur Behebung der
Fehler in den Festsetzungen werden entsprechende Änderungen und Ergänzungen im Bebauungsplan-
und Begründungsentwurf vorgenommen, die formellen Fehler werden durch
Änderungen und Ergänzungen in der Verfahrensleiste sowie bei Unterzeichnung der
Planurkunde behoben.
Die Verwaltung
schlägt vor, folgende Inhalte des Bebauungsplanes und der Begründung zum
Bebauungsplan zu ändern bzw. zu ergänzen, wobei unter 5) bis 7) auch
Festsetzungen oder Hinweise zur Klarstellung einbezogen wurden, die vom Gericht
nicht gerügt wurden:
1)
Als
eindeutiger Bezugsmaßstab für die festgesetzten Trauf- und Firsthöhen wird statt
der Straßenoberkante die Höhe über NHN (Normalhöhennull) zu Grunde gelegt und
entsprechend festgesetzt (zeichnerischer Teil Bebauungsplan,
Planzeichenerklärung Nr.2, Textliche Festsetzungen Nr. 2.1, Anpassung der Begründung
unter Nr. 5.2.2 ).
2)
Die
Überschreitungsmöglichkeit der Geschossflächenzahl (GFZ) am nördlichen Rand des
Plangebietes wird ersatzlos aus dem B-Plan herausgenommen, die bisherige
textliche Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 2.1 entfällt (Anpassung der
Begründung unter Nr. 5.2.1). Es gilt somit die im zeichnerischen Teil des
Bebauungsplanes festgesetzte Geschossflächenzahl von 0,8.
3)
Die
Kennzeichnung der Vorgartenzone zur textlichen Festsetzung Nr. 7.3 „Vorgartenzone“
wird im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes eindeutig nachvollziehbar
dargestellt (siehe auch Planzeichenerklärung Nr.11, textliche Festsetzung
Nr.7.3, Begründung: Nr. 5.9.4).
4)
Die
Festsetzung der öffentlichen Straße (nach Nr. 4 der Planzeichenerklärung mit
der Zweckbestimmung „Mischverkehrsfläche“) im Schachtschutzbereich
(Planzeichenerklärung Nr. 8, F1, textliche Festsetzungen Nr. 5.2 und 5.3) wird
im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes um den von Bebauung und Versiegelung
freizuhaltenden Bereich von ca. 3 Metern zurückgenommen, so dass die
öffentliche Straße außerhalb dieses Bereiches zu liegen kommt. Um den
zurückgenommenen Bereich wird die öffentliche Grünfläche entsprechend
ausgeweitet, so dass ein direkter Anschluss der Grünfläche an die Straße
bestehen bleibt.
5)
Unter „Hinweise“ des Bebauungsplanes wird unter Nr. 4. ergänzt, dass die im
Zusammenhang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans herangezogenen technischen
Regelwerke, die nicht öffentlich zugänglich sind (z. B. DIN-Vorschriften und
VDI-Richtlinien), während der Dienstzeiten beim Amt für Planung, Tiefbau,
Umwelt und Liegenschaften der Stadt Bergkamen eingesehen werden können.
Da diese VDI-Richtlinien ebenso wie
DIN-Vorschriften nicht frei zugänglich sind, soll die Gemeinde sicherstellen,
dass die Betroffenen von den entsprechenden technischen Regelwerken verlässlich
und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können.
6)
Im südlichen Teil des Plangebietes wird ergänzend
im zeichnerischen Teil des Bebauungsplanes ein erforderliches Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
zugunsten der zuständigen Versorgungsträger festgesetzt (Planzeichenerklärung Nr. 7 G1, Begründung Nr.
4.10.4).
7)
Als redaktionelle Änderung wird im Bebauungsplan
unter Hinweis Nr. 2 im vorletzten Satz
der Textteil „(§ 15 und 16 DSchGNRW)“
und am Ende des letzten Satzes der Textteil „(§ 16 Abs. 4 DSchG NRW)“ entfernt.
Gemäß § 214 Abs. 4 BauGB kann
nunmehr das ergänzende Verfahren sowie die erneute öffentliche Auslegung gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB für den Bebauungsplan beschlossen werden. Dieses Verfahren
wird vom OVG ausdrücklich angesprochen und bietet sich bei den festgestellten
Mängeln an.
Da die Grundzüge der Planung nicht berührt sind, schlägt die
Verwaltung vor gemäß
§ 4a Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB zu bestimmen,
dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen der
Planunterlagen abgegeben werden können sowie die Dauer der Auslegung und die
Frist zur Stellungnahme auf zwei Wochen zu verkürzen.
Im Begründungsentwurf einschließlich
Umweltbericht sind die geänderten oder ergänzten Inhalte durch eine fette,
kursive und unterstrichene Schreibweise gekennzeichnet, die entfallenden
Inhalte sind gelöscht.
In der Anlage 2
befindet sich der Bebauungsplanentwurf, in der Anlage 3 der Entwurf der
dazugehörigen Begründung einschließlich Umweltbericht.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 3 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Erster Beigeordneter |
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Amtsleiter Reichling |
Sachbearbeiter Kellermannn |
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