Betreff
Konjunkturpaket III des Bundes
Erste Fortschreibung der Mittelverwendung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes
Vorlage
11/0680
Aktenzeichen
mö-wz
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die in der Anlage 1 beigefügte erste Fortschreibung der Mittelverwendung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KP III).

Sachdarstellung:

 

Zum zumindest teilweisen Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet unterstützt der Bund die Länder bei der Stärkung der Investitionstätigkeit finanzschwacher Gemeinden und Gemeindeverbände. Hierzu gewährte der Bund aus dem Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds“ den Ländern Finanzhilfen in Höhe von insgesamt 3,5 Mrd. €.

 

Auf Grundlage des Gesetzes zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in NRW wurden der Stadt Bergkamen mit Bescheid vom 08.10.2015 Mittel in Höhe von 5.187.389,70 € für den Förderzeitraum bis 2018 bereit gestellt.

 

Die Kommunen haben dem Land alle laufenden Maßnahmen über ein elektronisches Verfahren (IDEV) zu melden, damit das Land seine entsprechende Berichtspflicht gegenüber dem Bund nachkommen kann. Nach Abschluss einer Maßnahme haben die Kommunen dem Land einen Verwendungsnachweis zur abschließenden Prüfung vorzulegen.

 

Die Investitionsvorhaben müssen bis zum 31. Dezember 2018 vollständig abgenommen und bis spätestens im Jahr 2019 vollständig abgerechnet werden. Es ist jedoch zu erwarten, dass der Förderzeitraum und die zugehörigen Umsetzungsfristen demnächst um zwei Jahre verlängert werden. Das Bundesministerium der Finanzen hat im Dezember 2015 angekündigt, dass es zur passenden Zeit eine entsprechende Gesetzesänderung auf den Weg bringen wird.

 

Der Rat der Stadt Bergkamen hat am 10.12.2015 den Doppelhaushalt 2016/2017 einschließlich der geplanten investiven und nicht investiven KP III Maßnahmen für den Zeitraum 2016 – 2018 beschlossen. Der Bund beteiligt sich mit 90 % an den förderfähigen Kosten der Investitionen. Der kommunale Eigenanteil ist im Ergebnisplan sowie im Finanzplan veranschlagt

 

Es handelt sich im Wesentlichen um Maßnahmen mit dem Schwerpunkt „Energetische Sanierung der Schulinfrastruktur“ und sonstigen Infrastrukturinvestitionen. Für diese Maßnahmen müssen die Anforderungen der Energieeinsparverordnung (ENEV) erfüllt werden. Investiert wird insbesondere in die energetischen Sanierung der Fenster, Dach, Fassade, Heizung und Beleuchtung.

 

Für alle Maßnahmen gilt, es darf keine Doppelförderung vorliegen und sie müssen unter Berücksichtigung der demografischen Veränderungen auch langfristig nutzbar sein (Grundsatz der Nachhaltigkeit).

 

Nach Beschlussfassung im Rat wurde die Umsetzung der Maßnahmen durch die Fachämter konkretisiert. Die Ausgestaltung hat sich aufgrund des erst spät vorgegebenen Förderrahmens als schwierig erwiesen, da er enger gefasst ist als nach dem Konjunkturpaket II (KP II). Insbesondere die Verengung des Begriffes auf „ausschließlich energetische Maßnahmen“ gegenüber überwiegend energetische Maßnahmen“ bei KP II stellt in der Praxis eine deutliche Erschwernis dar.

 

Für die energetischen Sanierungen sind zudem ab 2016 höhere Energiestandards nach der Energieeinsparverordnung (ENEV) zu berücksichtigen.

 

Es hat sich außerdem herausgestellt, dass für eine Veranschlagung der energetischen Sanierungen im Teilfinanzplan nicht immer drei wesentliche Ausstattungsmerkmale einer Standarderhebung vorliegen,  um diese insgesamt als Herstellungskosten aktivieren zu können. Hier waren somit auch die Darstellung der drei Ausstattungsmerkmale über einen gestreckten Zeitraum sowie eine Darstellung als „investiv“ über eine Verlängerung des Nutzungszeitraums zu prüfen.

 

Sofern eine Aktivierung als Herstellungskosten nicht möglich ist, resultiert aus der Finanzierung des Eigenanteils eine Belastung des Jahresergebnisses im Ergebnisplan.

 

Zudem wird auch die Möglichkeit geprüft, anstelle einer energetischen Sanierung einen energetischen (Teil-) Neubau zu erstellen. Die derzeit seitens der Bezirksregierung erhobene Forderung, dass die energetische Sanierung einziges Ziel der Ersatzmaßnahme ist und auch nur diese Kosten förderfähig seien, stellt in der praktischen förderungssicheren Umsetzung eine noch nicht gelöste Herausforderung dar, beispielsweise welche konkreten Teile bei einem Neubau nun förderfähig sind. Hier wäre eine Reduzierung auf das Tatbestandsmerkmal der Wirtschaftlichkeit begrüßenswert.

 

Zur weiteren Umsetzung der Maßnahmen aus den Mitteln des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes wird um Beschlussfassung der geänderten Mittelverwendung entsprechend der Anlage gebeten.

 

Insbesondere aufgrund der dynamischen Entwicklung im Baubereich auch aufgrund der verstärkten Nachfrage der öffentlichen Hand nach dem Konjunkturpaket III entsprechenden Handwerksleistungen wird darauf hingewiesen, dass auch die fortgeschriebenen Ansätze sich im weiteren Durchführungsfortschritt noch verändern können.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Erster Beigeordneter

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Lachmann

Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

Amtsleiter (StA 20)

 

 

 

 

Marquardt

Amtsleiter (StA 60)

 

 

 

 

Stankowski

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Mölle