Betreff
Änderung des Umsatzsteuergesetzes
hier: Ausübung der Option zur befristeten Weiteranwendung der bisherigen Rechtslage
Vorlage
11/0646
Aktenzeichen
gl-wz
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, dass die bisherige Regelung des § 2 Abs. 3 UStG für sämtliche nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen weiterhin angewendet werden soll.

 

 

Sachdarstellung:

 

Mit Wirkung zum 01.01.2016 wurde das Umsatzsteuergesetz mit gravierenden Auswirkungen für Körperschaften des öffentlichen Rechts geändert.

 

Für das Jahr 2016 gelten noch folgende Bestimmungen:

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art unternehmerisch tätig. Sie unterliegen dann neben der Körperschaft-und Gewerbesteuer auch der Umsatzsteuer, sofern nicht in § 4 Umsatzsteuergesetz Umsätze als steuerfrei oder nicht steuerbar eingestuft werden.

 

Nach den Kriterien des §4 KStG liegt ein Betrieb gewerblicher Art vor, wenn

 

           eine Einrichtung nachhaltig Einnahmen erzielt.(mehr als 130 T€)

           eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt

           die Tätigkeit wirtschaftlich bedeutend ist(Umsatz mehr als 35.000 €)

           keine Land- oder Forstwirtschaft oder Vermögensverwaltung vorliegt

           kein Hoheitsbetrieb gegeben ist

 

Ab 2017 spielen für die Beurteilung der unternehmerischen Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes die Bestimmungen des KStG keine Rolle mehr, da der § 2 Abs.3 UStG aufgehoben wurde, der den Verweis auf § 4 KStG beinhaltete.

 

Es gilt der § 2 Abs.1 Umsatzsteuergesetz. Unternehmer ist derjenige, der eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen, ausübt.

Damit ist jede Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Erzielung von Einnahmen steuerpflichtig.

 

Mit Einführung des § 2b in das Umsatzsteuergesetz ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer tätig, wenn sie Tätigkeiten ausübt, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen bzw. eine Steuerfreiheit nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.

 

Tätigkeiten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, sind Tätigkeiten die ihr durch Gesetze und Bestimmungen zugewiesen sind.

Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen nicht vor, wenn der Umsatz aus gleichartiger Tätigkeit den Betrag von 17.500 € nicht übersteigt oder vergleichbare Leistungen, die auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden einer Steuerbefreiung nach § 4 UStG unterliegen.

 

Weiterhin liegt keine Wettbewerbsverzerrung vor, wenn eine juristische Person des öffentlichen Rechts Leistungen für eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts erbringt, die nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden dürfen oder die Zusammenarbeit durch ein spezifisches öffentliches Interesse bestimmt wird.

 

Die Darstellung der Gesetzesänderung zeigt, dass zukünftig eine Vielzahl von Einnahmen, die die Stadt Bergkamen erzielt, der Umsatzsteuerpflicht unterliegen kann. Auch liegen nähere Ausführungsbestimmungen in Form eines BMF-Schreibens zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht vor, was eine Beurteilung einer evtl. Steuerpflicht erschwert.

 

Die notwendigen Überprüfungen sind zudem sehr zeitaufwendig.

 

Das Umsatzsteuergesetz ermöglicht es, den juristischen Personen des öffentlichen Rechts in § 27 Abs. 22 UStG die Fassung des § 2 Abs. 3 UStG (aufgehoben) für eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020 auf Umsätze nach dem 31.12.2016 anzuwenden.

 

Dies geschieht durch Erklärung der juristischen Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem zuständigen Finanzamt, dass die bisherige Regelung des § 2 Abs. 3 UStG weiterhin angewendet werden soll.

 

Die Erklärung ist spätestens bis zum 31.12.2016 abzugeben. Der Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 muss allerdings nicht voll ausgeschöpft werden. Die Erklärung kann – mit Wirkung für den Beginn des Folgejahres- einmalig widerrufen werden.

 

Bei Nichtabgabe der Erklärung bis zum 31.12.2016 ist auf Leistungen nach dem 31.12.2016 das neue Recht anzuwenden, mit der Schwierigkeit, dass die steuerpflichtigen Leistungen noch nicht in Gänze bekannt sind.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Übergangsfrist vorerst bis zum 31.12.2020 in Anspruch zu nehmen. Der Übergangszeitraum wird genutzt, die Ausführungsbestimmungen des erwarteten BMF-Schreiben auszuwerten und die Umsätze der Stadt Bergkamen auf eine evtl. Umsatzsteuerpflicht zu untersuchen.

 

Sollten sich Vorteile aus der Inanspruchnahme der neuen Regelung ergeben, -dies geschieht, wenn z.B. Neuanschaffungen oder Neubauten getätigt werden, mit denen umsatzsteuerpflichte Umsätze erzielt werden und die damit einen Vorsteuerabzug ermöglichen- ist über den Widerruf der Erklärung zu entscheiden.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Lachmann

Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Marquardt

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Gläser