Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 2.
Änderungssatzung vom ….. zur Satzung der Stadt Bergkamen über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in
Tagespflege vom 25.03.2010, die der Erstschrift dieser Niederschrift als Anlage
2 beigefügt ist.
Sachdarstellung:
Ausgangssituation
Im Jahr 2014 erfolgte durch die Gemeindeprüfungsanstalt NRW (GPA) eine
Untersuchung der Organisation und Steuerung der Tagesbetreuung für Kinder im
Jugendamt der Stadt Bergkamen. Das Ergebnis wurde dem Jugendhilfeausschuss in
seiner Sitzung am 10.11.2015 - Drucksache Nr. 11/0437 im Detail
vorgestellt. Die GPA gibt aufgrund der
getroffenen Feststellungen folgende Empfehlungen:
1.
Die
Stadt Bergkamen sollte die Elternbeiträge jährlich an die stetig steigenden
Kosten anpassen.
2.
Die
Tabelle mit den höheren Beiträgen (für Kinder unter zwei Jahren) sollte auch
für alle unter drei-jährige Kinder gelten.
3.
Die
obere Einkommensgrenze soll von über
68.750 € auf mindestens über 100.000 € angehoben werden.
Aufgrund der Handlungsempfehlungen schlägt das Jugendamt eine
Satzungsänderung vor, die im Folgenden dargestellt und erläutert wird.
Elternbeiträge
Die Stadt Bergkamen erreicht eine unterdurchschnittliche
Elternbeitragsquote. Diese bildet das prozentuale Verhältnis der Elternbeiträge
zu den Betriebskosten nach KiBiz ab und liegt deutlich unter dem landesweiten
Mittelwert.
Bezogen auf das von der GPA untersuchte Jahr 2012 lag die
Elternbeitragsquote in Bergkamen bei 14,1 %, der Mittelwert betrug 15,5%. Im Jahr 2013 lag die Quote in
Bergkamen bei 13,2 % und in 2014 bei 14,0 %. Das Land NRW geht im Rahmen von
KiBiz von einer 19%igen Finanzierung der Betriebskosten über Elternbeiträge
aus.
Auf der anderen Seite liegt die Höhe der Elternbeiträge der Stadt
Bergkamen deutlich über denen der Nachbarkommunen. Bergkamen legt den Beitrag
nicht wie die benachbarten Kommunen anhand eines Festbetrages für jede
Einkommensstufe sondern anhand eines prozentualen Einkommensanteils pro
Beitragsstufe fest. Eine Vergleichbarkeit mit den Beiträgen anderer Kommunen
ist daher auf den ersten Blick nicht möglich. In der Tabelle, die als Anlage 1
beigefügt ist, wird anhand der aktuellen Satzung der Beitrag für einen
35-Stunden Platz eines über 2jährigen Kindes für den Besuch einer
Tageseinrichtung in verschiedenen Städten verglichen.
Es ist ersichtlich, dass Bergkamen in allen drei beispielhaft
berechneten Einkommensgruppen deutlich über dem Durchschnitt der verglichenen
Städte liegt.
Die niedrige Elternbeitragsquote resultiert aus dem hohen Anteil an
Nichtzahlern. Eine Beitragsbefreiung kann aus unterschiedlichen Gründen
vorliegen: Zum einen aufgrund geringen
Einkommens des Beitragspflichtigen, wobei der Begriff des Einkommens in § 5 der
Satzung definiert wird; zum anderen aufgrund der Beitragsfreiheit für
Geschwisterkinder, die bei gleichzeitiger
Inanspruchnahme eines Betreuungsangebotes in einer Kindertageseinrichtung oder
Kindertagespflege greift und die in § 7 der Satzung erläutert wird. Darüber
hinaus wurde zum 01.08.2011 das beitragsfreie letzte Kindergartenjahr
eingeführt. Für die weggefallenen Beträge zahlt das Land NRW einen pauschalen
Ausgleich, der sich an der Anzahl der beantragten Kindpauschalen für Ü3-Kinder
bemisst. Die folgende Graphik beschreibt das Verhältnis von Beitragszahlern zu
den Beitragsbefreiten im aktuellen Kindergartenjahr (Auswertung Stand
31.12.2015):
Eine wie von der GPA vorgeschlagene Beitragserhöhung würde die Gruppe
der Beitragszahler noch stärker belasten. Eine weitere Steigerung der
Beiträge ist aus sozialen Gründen nicht
gerechtfertigt und sollte daher nicht
erfolgen.
Bezug der höheren
Beitragstabelle auf Kinder unter 3 Jahren
Da es in Bergkamen derzeit keine kosten- und betreuungsintensive
Gruppenform II (Kinder im Alter unter 3 Jahren) gibt, werden Kinder unter drei Jahren in der
Gruppenform I gemeinsam mit Kindern über drei Jahren betreut. Eltern wäre
schwer zu vermitteln, aus welchen Gründen sie für Kinder in einer gleichen
Betreuungssituation unterschiedliche Beiträge zu zahlen haben. Der Empfehlung der GPA sollte daher in diesem
Punkt nicht entsprochen werden.
Änderung der
Einkommensstufen
Die folgende Tabelle zeigt die unterste und die oberste Einkommensstufe
verschiedener Kommunen für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Laut Empfehlung der GPA soll die oberste
Einkommensstufe auf 100.000 € angehoben werden.
Stadt |
Letzte Änderung |
Beitragsfrei bis |
Höchstbeitrag ab
|
Bergkamen |
2011 |
16.000 € |
68.750 € |
Kamen |
2008 |
17.500 € |
70.000 € |
Lünen |
2011 |
15.999 € |
72.000 € |
Werne |
2013 |
20.000 € |
85.000 € |
Unna |
2014 |
16.000 € |
86.000 € |
Selm |
2011 |
18.000 € |
72.000 € |
Hamm |
2008 |
17.500 € |
61.000 € |
Dortmund |
2014 |
18.000 € |
150.000 € |
Mit Stand 31.12.2015 ergibt sich in Bergkamen folgende Verteilung auf
die Einkommensstufen:
|
|
|
Beitragsfrei |
|
|
Einkommensstufe |
Anzahl |
%-Anteil |
letztes KiGa-Jahr |
Geschwister |
Zahler |
bis 16.000 € |
541 |
39,12
% |
158 |
85 |
--- |
16.001 € bis 20.000 € |
76 |
5,50
% |
18 |
9 |
49 |
20.001 € bis 25.000 € |
86 |
6,22
% |
14 |
11 |
61 |
25.001 € bis 31.250 € |
115 |
8,32
% |
27 |
11 |
77 |
31.251 € bis 37.500 € |
84 |
6,07
% |
24 |
7 |
53 |
37.501 € bis 43.750 € |
96 |
6,94
% |
27 |
8 |
61 |
43.751 € bis 50.000 € |
98 |
7,09
% |
26 |
16 |
56 |
50.001 € bis 56.250 € |
83 |
6,00
% |
25 |
10 |
48 |
56.251 € bis 62.500 € |
53 |
3,83
% |
17 |
5 |
31 |
62.501 € bis 68.750 € |
33 |
2,39
% |
8 |
2 |
23 |
über 68.750 € |
118 |
8,53
% |
26 |
12 |
80 |
Summe |
1383 |
100,00
% |
370 |
176 |
539 |
Die erste Einkommensstufe ist generell befreit. Die Zahlen der Kinder im
letzten Kindergartenjahr (158) und die der unter die Geschwisterregelung
fallenden Kinder (85) sind zur Information eingetragen.
Die Gruppe Beitragszahler der letzten
Einkommensstufe ist die größte hinter den Nichtzahlern. Hier gibt es also
weitere Differenzierungsmöglichkeiten. Es wird vorgeschlagen, eine weitere
Einkommensstufe einzufügen. Damit wird
die Höchstbeitragsgrenze um 8.250 € angehoben
und auf über 77.000 € festgelegt.
Es kann allerdings keine Aussage getroffen werden, wie hoch die
Einkommen der Eltern in der höchsten Einkommensstufe tatsächlich sind und welche finanziellen
Auswirkungen eine weitere Differenzierung hätte, da bei Selbsteinstufung in die
höchste Einkommensstufe keine weiteren Nachweise gefordert werden. Es ergeben
sich demnach zusätzlich:
11. Stufe = 68.751 € - 77.000 €
12. Stufe = über 77.000 €
Auf eine weitere Anhebung wie von
der GPA empfohlen auf bis über 100.000 € sollte aufgrund der Einkommensstruktur
in Bergkamen aus Sicht des Jugendamtes verzichtet werden. Dies würde aufgrund
der zu erwartetenden geringen Anzahl an Beitragspflichtigen mit entsprechendem
Einkommen einen unangemessenen Verwaltungsaufwand bedeuten. Außerdem würde sich
Bergkamen mit einer derartigen Anhebung der letzten Einkommensstufe deutlich
von den Nachbarkommunen abheben. Aus diesem Grund wird auch auf eine
prozentuale Steigerung des zu leistenden Einkommensanteils zwischen den
letzten Einkommensstufen verzichtet
Die Beitragspflicht beginnt z.Z. ab einem Einkommen von 16.001 €. Dieser
Betrag liegt deutlich unter der Pfändungsfreigrenze nach der geltenden
Zivilprozessordnung. Um
geringverdienende Familien zu entlasten, sollten hier die Stufen ebenfalls neu
definiert werden.
Mit der Anhebung der Freigrenze auf 18.000 € erreicht man eine
betragsmäßige Anlehnung an die Pfändungsfreigrenze nach der Zivilprozessordnung
(ZPO). Darüber hinaus ist der Verwaltungsaufwand bei Nichtleistung in der
Einkommensstufe 16.001 € bis 18.000 € erfahrungsgemäß zu hoch und führt im
Ergebnis oftmals zu einer Niederschlagung der Forderung. Die Anhebung der
Freigrenze bedeutet auf Basis der aktuelle Daten eine Ertragsminderung im
Bereich der Kindertageseinrichtungen von jährlich 17.300 €.
Mit Anhebung der Beitragsfreigrenze
werden Familien, die Leistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes
nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II), SGB XII (Grundsicherung) oder dem
Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, in fast allen Fällen unter diese Grenze
fallen. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird vorgeschlagen, diese
Befreiungstatbestände in die Satzung aufzunehmen und in diesen Fällen auf eine
detaillierte Einkommensprüfung und -berechnung zu verzichten.
Bislang wurde bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII von den Pflegeeltern
ein Beitrag erhoben, der sich nach der Tabelle für ein Einkommen von 16.001 €
ergibt, also der niedrigste mögliche Beitrag. Da dieser Beitrag im Pflegegeld
nicht enthalten ist, haben die Pflegeeltern die Möglichkeit einer Erstattung
auf Antrag durch das Jugendamt. Um
dieses Verfahren zu vereinfachen, soll eine generelle Beitragsfreiheit bei
Vollzeitpflege in § 7 Abs. 4 der Satzung festgeschrieben werden.
Beitragsstaffelung
Tagespflege
Die Verteilung auf die Einkommensstufen in der Kindertagespflege stellt
sich mit Stand 31.12.2015 wie folgt dar:
Einkommensstufe |
Anzahl |
%-Anteil |
Beitragsfreie |
Beitragszahler |
bis 16.000 € |
29 |
20,71
% |
12 |
--- |
16.001 € - 20.000 € |
11 |
7,86
% |
4 |
7 |
20.001 € - 25.000 € |
7 |
5,00
% |
2 |
5 |
25.001 € - 31.250 € |
14 |
10,00
% |
6 |
8 |
31.251 € - 37.500 € |
11 |
7,86
% |
2 |
9 |
37.501 € - 43.750 € |
14 |
10,00
% |
5 |
9 |
43.751 € - 50.000 € |
18 |
12,86
% |
3 |
15 |
50.001 € - 56.250 € |
13 |
9,29
% |
0 |
13 |
56.251 € - 62.500 € |
1 |
0,71
% |
0 |
1 |
62.501 € - 68.750 € |
4 |
2,86
% |
1 |
3 |
über 68.750 € |
18 |
12,86
% |
7 |
11 |
Summe |
140 |
100,00
% |
42 |
81 |
Auch hier ist die Anzahl der beitragsbefreiten Geschwisterkinder in der
Stufe bis 16.000 € zur Information eingetragen.
Während in den Kindertagesstätten rd. 39 % der Pflichtigen Beiträge
zahlen, beläuft sich dieser Prozentanteil in der Kindertagespflege auf 58 %.
Die Einkommensstufe mit der höchsten Fallzahl ist auch hier die Stufe 1 mit bis
zu 16.000 € Jahreseinkommen, das heißt die Nichtzahler.
Eine Anhebung der unteren Einkommensstufe auf bis zu 18.000 € würde zu
einer jährlichen Ertragsminderung im Bereich Kindertagespflege von 1.750 € bei
derzeit drei betroffenen Fällen führen. Wie sich die neue Staffelung in der
letzten Einkommensstufe auswirken wird, kann derzeit nicht ermittelt werden.
Entsprechend der Staffelung in Kindertageseinrichtungen orientiert sich
auch der Beitrag zur Kindertagespflege an den Betreuungsstunden der Stufen 25
Stunden / 35 Stunden und 45 Stunden. Die Verteilung stellt sich wie folgt dar:
Da die Tagespflege individuellere Bedarfe deckt und auch
Randzeitenbetreuung anbietet, wurde eine weitere Differenzierung der buchbaren
Betreuungszeiten - ab 15 Wochenstunden bis 45 Wochenstunden gestaffelt in 10er
Schritten- angedacht.
Bei der Beitragsfestsetzung der Tagespflege wird die tatsächlich
betreute Stundenzahl und nicht eine
einmalig ermittelte Durchschnittszahl an Stunden zugrunde gelegt. Aus diesem
Grund ist die Verfahrensweise nicht praktikabel. Bei einer steigenden Anzahl
von Fällen differiert die Anzahl der Betreuungsstunden aufgrund von
Schichtzeiten u.a., so dass in diesen Fällen eine ständige Neueinstufung
erfolgen müsste.
Unter den Eltern, die 25 Stunden gebucht haben, befinden sich nur drei
Fälle, die eine Betreuungszeit unter 15
Stunden benötigen und in die Gruppe der Zahler fallen.
Der Verwaltungsaufwand der nötig wäre,
um mit einem differenzierteren Angebot an zu buchenden Stunden eine
Anpassung der Beiträge an den tatsächlichen Bedarf zu erreichen, wäre
unverhältnismäßig hoch.
Es wird daher vorgeschlagen, die
Bestimmungen für die Kindertageseinrichtungen wie bisher auf die Berechnungen
des Beitrages für Kindertagespflege zu übertragen.
Zusammenfassung
der Änderungen:
·
Anhebung
der Einkommensstufe für die Elternbeitragszahlungen für Kindertageseinrichtungen
und Kindertagespflege von bis 16.000 € auf bis 18.000 €. Finanzielle
Auswirkungen: Geschätzte jährliche Mindererträge von 17.300 €.
·
Anhebung
des Höchstbeitrages für Elternbeitragszahlungen für Kindertageseinrichtungen
und Kindertagespflege von über 68.750 € auf über 77.000 € unter Einbringung
einer zusätzlichen Einkommensstufe. Die finanziellen Auswirkungen können noch nicht abgeschätzt
werden, es werden jedoch Mehrerträge
erwartet.
·
Generelle
Beitragsfreistellung für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII und
Asylbewerberleistungsgesetz. Da in der Regel das Einkommen dieses
Personenkreises in die erste, freie Stufe fällt, würde eine generelle Regelung
keine finanziellen Auswirkungen haben, wohl aber eine Verwaltungsvereinfachung
bedeuten.
·
Beitragsbefreiung
bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII und
Gewährung eines Kinderfreibetrages oder Zahlung von Kindergeld.
Die Änderungssatzung ist als Anlage 2 und die komplette Neufassung als
Anlage 3 beigefügt.
Die Änderungen sind in der Anlage 2 fett markiert.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 3 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Lachmann Beigeordneter und Stadtkämmerer |
|
Amtsleiter Harder |
Sachbearbeiterin Hörstrup |
StA 30: Roreger |