Beschlussvorschlag:
Das Erfordernis einer notwendigen Deckung gem. § 83 Abs. 1 GO NRW kann bei den in der Sachdarstellung genannten Pflichtaufgaben zurzeit nicht erfüllt werden. Die zeitliche und sachliche Unabweisbarkeit ergibt sich aus der Vorlage.
Sachdarstellung:
Die Stadt Bergkamen ist gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. §§ 24 - 25 SGB VIII verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Betreuungsangebot in Tageseinrichtungen und in Tagespflege vorzuhalten. In Bergkamen sind die Aufgaben der Tagespflege dem Verein für familiäre Kinder-Tagesbetreuung übertragen worden, der in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt die Überprüfung und Qualifizierung der Tagesmütter und die Vermittlung der Kinder übernommen hat.
Die 2014 entstehenden Mehraufwendungen in Höhe von 380.000,-- € sind überwiegend Ergebnis der Veränderungen, die von den Jugendämtern des Kreises Unna in den gemeinsamen Richtlinien 2013 vorgenommen wurden und die zum 01.08.13 in Kraft getreten sind. Da zum Zeitpunkt der Budgetaufstellung noch nicht absehbar war, welche Änderungen in die neuen Richtlinien einfließen und welche Auswirkungen sie auf das Nachfrageverhalten haben werden, erfolgte die Mittelanmeldung 2014/2015 noch auf Grundlage der bis Mitte 2013 geltenden Regelungen.
Die Zahl der in Tagespflege betreuten Kinder liegt 2014 um durchschnittlich 15 Fälle höher als im Vergleichsmonat des Vorjahres. Die Zahl der monatlichen Betreuungsstunden ist von rund 10.000 (Juli 2013) auf über 14.500 Stunden (Juli 2014) deutlich angestiegen. Dies ist neben dem Anstieg der Fallzahlen darauf zurückzuführen, dass viele berufstätige Eltern als Folge geänderter Arbeitsbedingungen sowie aufgrund des Rechtsanspruchs U3 die Tagespflege länger und häufiger in Anspruch nehmen. Darüber hinaus hat die in den Richtlinien beschlossene Neuregelung, der Tagesmutter Ausfallzeiten bis zu 8 Wochen pro Kind zu vollständig zu erstatten, zu einem deutlichen Anstieg der Betreuungsstunden geführt. 4.500 zusätzliche Betreuungsstunden führen bei einen Stundensatz von 5,00 € rein rechnerisch zu Mehrkosten in Höhe von 270.000,00 € pro Jahr.
Darüber hinaus sehen die geänderten Richtlinien eine Anhebung des Stundensatzes für Tagesmütter von 4,50 € auf 5,00 € pro Stunde vor, was bei erwarteten rund 170.000 Betreuungsstunden in 2014 zu Mehraufwendungen von rund 85.000,00 € führt.
Weitere Mehraufwendungen resultieren aus der neu in der Satzung vorgesehenen jährlichen Anpassung des Stundensatzes in Höhe von + 1,5% analog der KiBiz-Regelung erstmals ab 01.08.14 sowie aus höheren Zuwendungen an den Verein. Als Folge erfolgter Tarifanpassungen war ab Februar 2014 eine Erhöhung der Fachleistungsstunde von 44,76 € auf 47,63 € erforderlich.
Die bereitgestellten Haushaltsmittel werden bereits Ende September vollständig verausgabt sein, Mehreinnahmen bei den Elternbeiträgen werden nicht erwartet. Um die Zahlungen für die verbleibende Leistungsperiode 2014 begleichen zu können, sind zusätzliche Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt 380.000,00 € notwendig.
Gem. § 83
Abs. 1 GO NRW ist eine überplanmäßige Aufwendung nur zulässig, wenn eine
Deckung der Aufwendungen im lfd. Haushaltsjahr gegeben ist. Wenn die
Aufwendungen - wie im vorliegenden Fall - erheblich sind, ist der Kämmerer
verpflichtet, die vorherige Zustimmung des Rates einzuholen.
Die
überplanmäßige Aufwendung ohne Deckung ist in zur Erfüllung einer
Pflichtaufgabe erforderlich. Die noch
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel reichen nicht aus, um die noch
ausstehenden Zahlungen für die Monate Oktober bis Dezember 2014 leisten zu
können.
Das Erfordernis einer notwendigen Deckung gem. § 83 Abs. 1 GO NRW wird bei den genannten Pflichtaufgaben zurzeit nicht erfüllt.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister In
Vertretung Lachmann Beigeordneter |
Mitunterzeichnung Busch Beigeordnete |
stellv.
Amtsleiter Harder |
Sachbearbeiter Harder |
Sichtvermerk
StA 20 Marquardt |