Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen nimmt die Stellungnahme des Kreises Unna, Untere Abfallwirtschaftsbehörde, zum Entwurf der Neuaufstellung des Abfallwirtschaftsplan NRW Teilplan Siedlungsabfälle zur Kenntnis und beschließt, das sich die Stadt Bergkamen dieser gemeinsamen Stellungnahme des Kreises Unna und der kreisangehörigen Städte und Gemeinden anschließt.
Sachdarstellung:
Rechtsgrundlage und Beteiligungsverfahren zur Aufstellung eines
„Abfallwirtschaftsplan NRW Teilplan Siedlungsabfälle“
Ausgehend vom EU-Abfallrecht (Abfall-Rahmenrichtlinie) und dem
nationalen Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) besteht für die Bundesländer die
Verpflichtung, Abfallwirtschaftspläne für ihren Bereich aufzustellen. Neben der
grundsätzlichen Verpflichtung enthalten die §§ 30 - 32 KrWG auch die Vorgaben
zu den erforderlichen Inhalten dieser Abfallwirtschaftspläne sowie die
Verfahrensschritte zur Aufstellung. In den Abfallwirtschaftsplänen sind u.a.
die Ziele der Abfallvermeidung und –verwertung und erforderliche Maßnahmen zu
deren Verbesserung darzustellen. Ferner sind
die zur Sicherung der Inlandsbeseitigung und der Verwertung von
gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen erforderlichen
Abfallbeseitigungs- und -behandlungsanlagen auszuweisen. Die Darstellung des
zukünftigen Bedarfs und der zu erwartenden Entwicklungen haben sich auf einen
Zeitraum von zehn Jahren zu erstrecken.
Die Abfallwirtschaftspläne der Länder sind aufeinander und
untereinander abzustimmen und mindestens alle sechs Jahre auszuwerten und bei
Bedarf fortzuschreiben. Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne sind die
Gemeinden und die Landkreise als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zu
beteiligen.
Der
Abfallwirtschaftsplan kann in sachlichen Teilabschnitten (Siedlungsabfälle, Sonderabfälle)
aufgestellt werden. Mit seiner Bekanntgabe wird er Richtlinie für alle
behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen und Planungen, die für die
Abfallentsorgung Bedeutung haben. Für die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger, hier insbesondere die Kreise und kreisfreien Städte,
bedeutet das, dass sie die Inhalte und Bestimmungen der Abfallwirtschaftspläne
bei der Aufstellung der eigenen Abfallwirtschaftskonzepte zu berücksichtigen
und umzusetzen haben.
Der aktuell gültige Abfallwirtschaftsplan Teilplan Siedlungsabfälle NRW
wurde nach Aufstellung durch das Landesumweltministerium im März 2010 veröffentlicht. Unter
Berücksichtigung der Vorgaben dieses AWP hat der Kreis Unna sein
Abfallwirtschaftskonzept nach Beteiligung der kreisangehörigen Kommunen im Jahr
2012 fortgeschrieben.
Da der Abfallwirtschaftsplan Teilplan Siedlungsabfälle NRW alle sechs
Jahre auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben ist, hat das
Landesumweltministerium den zu beteiligenden öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträgern den Entwurf für eine beabsichtigte Aufstellung eines neuen
„ökologischen Abfallwirtschaftsplanes“ zur Stellungnahme zugeleitet.
Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens hat der Kreis Unna als Untere
Abfallwirtschaftsbehörde den kreisangehörigen Kommunen vorgeschlagen, eine
gemeinsame abgestimmte Stellungnahme zum dem Entwurf des AWP abzugeben. Basis
dieser Stellungnahme soll das Abfallwirtschaftskonzept 2012 des Kreises Unna
sein, dem die kreisangehörigen Städte und Gemeinden nach Beteiligung seinerzeit
zugestimmt haben.
Das Landesabfallgesetz NRW teilt die öffentlich-rechtliche
Entsorgungspflicht bei Kreisen und kreisangehörigen Städten/Gemeinden in die
Bereiche des Sammelns und Transportierens durch die kreisangehörige Kommunen
sowie die Entsorgung der Abfälle durch die Kreise. Da der Abfallwirtschaftsplan
u.a. direkte Auswirkungen auf die Zuweisung und Nutzung von
Abfallentsorgungsanlagen durch die Bildung von sogenannten Entsorgungsregionen,
die erforderliche Entsorgungssicherheit und die Ausweitung von Wertstoffsammelsytemen
hat, wird dieser Vorschlag seitens der Verwaltung unterstützt.
Im März 2014 hat das MKUNLV NRW das Beteiligungsverfahren gem. § 31
Abs. KrWG eingeleitet. Bis zum 18. Juli 2014 wurde den zu beteiligenden
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern Gelegenheit zur Stellungnahme
gegebenen. Mitte April wurde die Stadt
Bergkamen vom Kreis Unna informiert, dass die Bezirksregierung Arnsberg
ihrerseits eine auf die Entsorgungsregion abgestimmte Stellungnahme zum AWP
abgeben will und dazu eine vorläufige Stellungnahme des Kreises Unna als Untere
Abfallwirtschaftsbehörde bis zum 30.04.2014 erwarte. Auf Grund dieser
Terminsetzung wurden dem Kreis Unna die unten angeführten Anmerkungen der Stadt
Bergkamen zum Entwurf des AWP zugeleitet.
Zwischenzeitlich hat das MKUNLV mit Blick auf die im Mai erfolgten
Kommunalwahlen die Frist des Beteiligungsverfahrens bis zum 30. September 2014
verlängert.
Anmerkungen der Verwaltung zum Entwurf des AWP Teilplan
Siedlungsabfälle 2014 zur Weilerleitung an den Kreis Unna
„Der vorgelegte Entwurf des Abfallwirtschaftsplans Teilplan
Siedlungsabfälle NRW sieht die Bildung von drei Entsorgungsregionen Rheinland,
Westfalen und den Zweckverband EKOCity vor. Der Kreis Unna wäre dem
entsprechend Teil der Entsorgungsregion Westfalen. Innerhalb dieser Regionen
sieht der AWP vor, dass die anfallenden Abfälle über in der Region verfügbare
und in der Nähe befindliche Anlagen, ggfs. in interkommunaler Kooperation,
entsorgt werden. Angrenzend an das Kreisgebiet befinden sich die Hausmüllverbrennungsanlagen
in Hamm und Hagen sowie das Müllheizkraftwerk in Iserlohn. Das
Abfallwirtschaftskonzept 2012 des Kreises Unna sieht die Fortführung der
interkommunalen Kooperation zwischen dem Kreis und den Städten Hamm und
Dortmund zur Abfallentsorgung über die MVA Hamm vor. Damit entspräche dies der
Zielvorstellung des AWP hinsichtlich der Sicherung der regionalen
Entsorgungsautarkie.
Gleiches trifft in Bezug auf die weiteren im Kreisgebiet vorhandenen
bzw. im nahen Umfeld gelegenen Abfallbehandlungsanlagen wie Kompostierungs-,
Sortier- und Aufbereitungsanlagen sowie Inertstoffdeponien zu.
Die Standorte der MVA und MHKW konzentrieren sich innerhalb der
Rhein-Ruhr-Region, während vor allem Süd- und Ostwestfalen sowie im
südwestlichen Rheinland nur wenige MVA vorhanden sind. Hier könnten
interkommunale Kooperationen, soweit zulässig, über die Grenzen der
Entsorgungsregionen räumlich näher liegende Entsorgungsanlagen bedienen.
Gleiches gilt für die mechanisch-biologische Abfallbehandlung, deren Anlagenstandorte
ausschließlich im Regierungsbezirk Münster liegen.
Mit der Bildung der im Entwurf des AWP dargestellten
Entsorgungsregionen wird es voraussichtlich erhebliche Diskussionen darüber
geben, ob die Entsorgung der Siedlungsabfälle innerhalb der Entsorgungsregion
oder auch in einer der Entsorgungsregion benachbart liegenden Entsorgungsanlage
möglich ist. Im aktuell noch gültigen Abfallwirtschaftsplan Siedlungsabfälle
2010 sind den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern keine vergleichbaren
Zuweisungen von Entsorgungsanlagen enthalten. Dadurch ist es
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, z.B. auch Landkreisen, möglich
gewesen, Verträge mit Abfallentsorgungsanlagen im Rahmen europaweiter
Ausschreibungen abzuschließen. Damit haben manche ortsnah gelegenen
Müllverbrennungsanlagen ihre monopolartige Stellung verloren. Allerdings sind
für die Entsorgungsträger neben den reinen Verbrennungsentgelten in
Müllverbrennungsanlagen auch die wirtschaftlichen Faktoren der räumlichen Nähe
zu einer Entsorgungsanlage, der entsprechende Transport- und Zeitaufwand sowie
die damit zusammenhängende Personalstärke und Fuhrparkgröße z.B. der kommunalen
Entsorgungsbetriebe ausschlaggebend für die entstehenden Entsorgungskosten.
Nach Inkrafttreten der TA Siedlungsabfall und der Vorgabe, dass Abfälle
grundsätzlich zunächst einer Behandlung zu unterziehen sind, bevor eine
Deponierung erfolgt, ist es zu einer Zunahme der thermisch zu behandelnden
Abfallmengen gekommen. U.a. in Folge des demographischen Wandels wird sich
allerdings die zu behandelnde Abfallmenge, die die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger den MVA andienen, reduzieren. Die Vermeidung von
Überkapazitäten ist daher auch durch den AWP anzustreben. Allerdings kann das
Bemühen der Kapazitätsauslastung nicht nur zu Lasten der öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger gehen, die die erforderlichen Mengen heute bereits zu 87%
decken, während demgegenüber Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen auch als
Zusatzbrennstoffe in Anlagen eingesetzt werden, deren ökonomischer Nutzen dem
Immissionsschutz voran gestellt wird und die dadurch gleichzeitig
Überkapazitäten bei den MVA fördern.
Der AWP sieht die verpflichtende Flächen deckende Sammlung kompostierbarer
Abfälle vor, um den Restmüll entsprechend zu entlasten und organisches Material
in größerem Umfang einer Kompostierung zuzuführen. Grundsätzlich ist dies zu
unterstützen und ist im Kreisgebiet gängige Wertstoffsammlung. Allerdings
bleibt zu berücksichtigen, dass in einigen Wohngebieten, wie die Praxis der
letzten Jahre gezeigt hat, auch mit erheblichem Beratungsaufwand und Sanktionen
keine halbwegs sortenreine Bioabfallsammlung gewährleistet werden kann. Im
Sinne der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung des Kompostes müssen
die Kommunen weiterhin die Möglichkeit haben, besonders problematische und
durch die Anonymität des Entsorgungsverhaltens beratungsresistente
Einzelbereiche aus der Bioabfallsammlung ausnehmen zu können.
Durch eine vermehrte Bioabfallsammlung und Kompostierung ist zu
erwarten, dass die Menge des produzierten Kompostes aus Anlagen mit einer
verhältnismäßig schnellen Verrottung des Materials deutlich zunimmt. Die
Verwendung des Kompostes in der Landwirtschaft oder im Landschaftsbau ist dabei
unverzichtbar. Allerdings kommt es, gerade dort wo die Landwirtschaft eng
verzahnt ist mit städtischen Siedlungsbereichen, immer wieder zu erheblichen
Geruchsbelästigungen der umliegenden Siedlungen durch die Verwendung von
"frischem, nicht ausreichend verrottetem" Kompost aus den
Kompostierungsanlagen. Eine dem AWP nach geschaltete Regelung über die
Verwendung eines ausreichend "abgelagerten" und verrotteten Kompostes
zur Reduzierung der Geruchsemissionen wäre hier erforderlich.“
Der Kreis Unna hat den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit
Schreiben vom 14.08.2014 den als Anlage beigefügten Entwurf für die gemeinsame
Stellungnahme zugeleitet. Die Verwaltung schlägt vor, diese Stellungnahme als
mit den kreisangehörigen Kommunen abgestimmte Stellungnahme vom Kreis an das
MKUNLV NRW abzugeben.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
1 Anlage
Der
Bürgermeister In
Vertretung Lachmann Beigeordneter |
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Amtsleiter Reichling |
Sachbearbeiter Busch |
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