Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Stellungnahme der Verwaltung
als Stellungnahme der Stadt Bergkamen im Verfahren zur Neuaufstellung des
Landesentwicklungsplans Nordrhein-Westfalen (LEP NRW).
Sachdarstellung:
Vorbemerkung
und planungsrechtliche Einordnung
Die
nordrhein-westfälische Landesregierung hat am 25. Juni 2013 beschlossen, einen
neuen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zu erarbeiten. Das
Verfahren zur Neuaufstellung richtet sich nach den Vorgaben des § 10
Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit den §§ 13 und 17 des
Landesplanungsgesetzes (LPlG).
Mit dem neuen
Landesentwicklungsplan sollen der Landesentwicklungsplan von 1995, der LEP IV
„Schutz vor Fluglärm“ sowie das bereits am 31. Dezember 2011 ausgelaufene
Landesentwicklungsprogramm (LEPro) ersetzt werden. Außerdem wird in den neuen
LEP NRW der bereits im Juli 2013 in Kraft getretene „Sachliche Teilplan
großflächiger Einzelhandel“ integriert.
Die Stadt
Bergkamen ist wie andere in ihren Belangen berührte öffentliche Stellen sowie
die Öffentlichkeit aufgefordert, gemäß § 10 Abs. 1 ROG bis zum 28.
Februar 2014 Stellung zu dem Entwurf des neuen LEP NRW zu nehmen.
Der Entwurf
des neuen LEP NRW ist über folgende Internetseite zu erreichen:
http://www.nrw.de/landesregierung/landesplanung/erarbeitung-des-neuen-lep-nrw.html
Der LEP NRW
trifft als landesweiter Raumordnungsplan textliche und zeichnerische
Festlegungen für ganz Nordrhein-Westfalen. Mit der zeichnerischen Darstellung
werden Nutzungen und Schutzfunktion festgelegt. Aufgrund des Planungsmaßstabs
(1 : 300.000) sind diese aber nur bedingt räumlich konkret.
Die textlichen
Festlegungen erfolgen differenziert nach Zielen und Grundsätzen. Die Ziele sind
verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten und
bestimmbaren, abschließend abgewogenen Festsetzungen. An diese Ziele der
Raumordnung sind die kommunalen Bauleitpläne (Flächennutzungsplan,
Bebauungsplan) gemäß § 1 Abs. 4 BauGB anzupassen. Die Grundsätze
enthalten dagegen Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als
Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- und Ermessungsentscheidungen. Sie sind zu
berücksichtigen, könnten aber in der Abwägung mit anderen relevanten Belangen
überwunden werden.
Strategische
Ausrichtung des neuen LEP NRW
Mit der
Neuaufstellung des LEP NRW soll den geänderten Rahmenbedingungen für die
Entwicklung Nordrhein-Westfalens Rechnung getragen werden. Diese geänderten
Rahmenbedingungen sind u. a. der demographische Wandel, der Klimawandel,
die Globalisierung der Wirtschaft sowie die Entwicklungen im Einzelhandel.
Nachfolgend sind die wesentlichen Inhalte schlagwortartig dargestellt:
§
Natürliche
Lebensgrundlagen nachhaltig sichern durch Sicherung und Entwicklung des
Freiraums,
§
Ressourcen
langfristig sichern durch Nutzung regenerierbarer Ressourcen, die aber auf das
Maß der Neubildung beschränkt wird,
§
Freirauminanspruchnahme
verringern auf 5 ha täglich bis 2020 und langfristig auf Netto-Null,
§
Versorgung
mit mineralischen Rohstoffen langfristig sicherstellen,
§
Klimaschutzziele
umsetzen durch Nutzung erneuerbarer Energien,
§
Natur, Landschaft
und biologische Vielfalt sichern durch Erhalt und Entwicklung des Freiraums,
§
Regionale
Vielfalt und Identität entwickeln im Sinne einer erhaltenen
Kulturlandschaftentwicklung,
§
Zentrale
Orte und Innenstädte stärken durch Konzentration der Siedlungsentwicklung auf
Standorte, an denen auch langfristig ein attraktives Angebot an öffentlichen
und privaten Versorgungs- und Dienstleistungseinrichtungen bereitgestellt
werden kann,
§
Mobilität
und Erreichbarkeit gewährleisten; enge Verknüpfung der Siedlung mit einem für
alle Bevölkerungsgruppen nutzbaren ÖPNV-Angebot,
§
Wachstum
und Innovation fördern durch ein bedarfsgerechtes Angebot an Flächen für
Gewerbe und Industrie als Standortqualität für die gesamte Region,
§
regionale
Kooperation verstärken und Metropolfunktion ausbauen,
§
Steigerung
der Raumqualität durch Konfliktminimierung und räumlichen Immissionsschutz
(Trennungsgrundsatz).
Ziele und Grundsätze im LEP NRW
Wie oben
beschrieben, besteht der LEP NRW aus zeichnerischen und textlichen
Festlegungen.
Die
zeichnerischen Festlegungen, bezogen auf das Stadtgebiet Bergkamen, sind in der
Anlage dargestellt.
Die
nachrichtliche Darstellung des Siedlungsraums entspricht der Darstellung von
Allgemeinen Siedlungsbereichen und Bereichen für Gewerbe und Industrie im
Regionalplan. Für das übrige Stadtgebiet ist Freiraum dargestellt und im
Bereich von Lippeaue und Beversee sind Gebiete für den Schutz der Natur
festgelegt. Große Teile des Freiraums und der Gebiete für den Schutz der Natur
sind zusätzlich mit der Signatur für Grünzüge belegt. Als Oberflächengewässer
sind die Lippe und der Datteln-Hamm-Kanal nachrichtlich dargestellt. Entlang
von Lippe, Bever und Seseke sind Überschwemmungsbereiche festgelegt.
Schließlich ist in der Karte noch die Festlegung Bergkamens als Mittelzentrum
abgebildet.
Der Entwurf
des LEP NRW enthält darüber hinaus textliche Ziele und Grundsätze zu den Themen
- Räumliche Struktur des Landes (Ziele
und Grundsätze 2-1 bis 2-3),
- Erhaltende
Kulturlandschaftsentwicklung (Ziele und Grundsätze 3-1 bis 3-4),
- Klimaschutz und Anpassung an den
Klimawandel (Ziele und Grundsätze 4-1 bis 4-4),
- Regionale und grenzübergreifende
Zusammenarbeit (Grundsätze 5-1 bis 5-3),
- Siedlungsraum: Festlegungen für den
gesamten Siedlungsraum, Ergänzende Festlegungen für Allgemeine
Siedlungsbereiche, Ergänzende Festlegungen für Bereiche für gewerbliche
und industrielle Nutzungen, Standorte für landesbedeutsame
flächenintensive Großvorhaben, Großflächiger Einzelhandel, Einrichtungen
für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus (Ziele und Grundsätze 6.1-1
bis 6.6-2),
- Freiraum: Freiraumsicherung und
Bodenschutz, Natur und Landschaft, Wald und Forstwirtschaft, Wasser (Ziele
und Grundsätze 7.1-1 bis 7.5-3),
- Verkehr und technische
Infrastruktur: Verkehr und Transport, Transport in Leitungen, Entsorgung
(Ziele und Grundsätze 8.1-1 bis 8.3-4),
- Rohstoffversorgung:
Lagerstättensicherung, Nichtenergetische Rohstoffe, Energetische Rohstoffe
(Ziele und Grundsätze 9.1-1 bis 9.3-3) sowie
- Energieversorgung: Energiestruktur,
Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien, Kraftwerkstandorte (Ziele
10.1-1 bis 10.3-3).
Die Ziele und Grundsätze 2-1 bis 2-3 zur
räumlichen Struktur des Landes sehen wie bisher ein dreistufiges System der
zentralörtlichen Gliederung vor (Ober-, Mittel- und Grundzentren). Es sollen
dem Gliederungssystem entsprechend Versorgungsangebote (z. B. in den
Bereichen Bildung, Gesundheit, Einzelhandel) geschaffen werden, die für jeden
erreichbar sind. Dieses erfordert eine enge Kooperation von öffentlichen und
privaten Akteuren.
Die Siedlungsentwicklung soll bedarfsgerecht und nachhaltig sein und im
Siedlungsraum erfolgen. Siedlungsraum und Freiraum sind entsprechend der
regionalen Abgrenzung festgelegt. Der Freiraum ist zu erhalten, um einer Zersiedelung
der Landschaft entgegenzuwirken.
Bergkamen wird
wie im bisherigen LEP als Mittelzentrum eingestuft. In den Erläuterungen der
Ziele und Grundsätze wird angemerkt, dass es aufgrund des prognostizierten
Bevölkerungsrückgangs, von dem auch Bergkamen betroffen sein wird, zu
Tragfähigkeitsproblemen insbesondere bei den Mittelzentren kommen kann. Daher
soll in der Laufzeit des LEP eine Überprüfung der zentralörtlichen Bedeutung
der Städte und Gemeinden sowie der Steuerungsmöglichkeiten für die Sicherung
der Daseinsvorsorge stattfinden.
Die Darstellung von Siedlungsraum und Freiraum entspricht der
regionalplanerischen Abgrenzung und weist damit keine Änderungen zum Bestand
auf.
Mit dem Ziel 3-1 sollen der Erhalt und die Entwicklung
der 32 historisch gewachsenen nordrhein-westfälischen Kulturlandschaften, die
den Siedlungsraum und den Freiraum betreffen, und durch typische Merkmale wie
Bauweise und Landnutzung gekennzeichnet sind, gewährleistet werden über
kulturlandschaftliche Leitbilder in den Regionalplänen. Die Grundsätze 3-2 bis 3-4 befassen sich
darüber hinaus mit 29 landesbedeutsamen Kulturlandschaftsbereichen,
historischen Stadtkernen, Denkmälern und anderen kulturlandschaftlich
wertvollen Gegebenheiten, die bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu
berücksichtigen und zu schützen sind.
Die Stadt
Bergkamen wird der Kulturlandschaft Ruhrgebiet zugeordnet. Ein
landesbedeutsamer Kulturlandschaftsbereich existiert hier nicht.
Zu den Zielen und Grundsätzen 4-1 bis 4-4 zum
Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel wird dargelegt, dass die
Raumentwicklung zum Ressourcenschutz und zum Ausbau erneuerbarer Energien
beitragen soll. Vorsorgende Maßnahmen zur Klimaanpassung werden genannt, wie
etwa die Sicherung und Rückgewinnung von Überschwemmungsbereichen sowie der
Erhalt von Wäldern und Wasserflächen und des Biotopverbundsystems. Der
Klimaschutzplan NRW ist in den Raumordnungsplänen umzusetzen. Darüber hinaus
sollen regionale und kommunale Klimaschutzkonzepte in der Regionalplanung
berücksichtigt werden.
In Bergkamen
wird diesen Zielvorgaben unter anderem durch den neuen Flächennutzungsplan
Rechnung getragen. Die multifunktionale Stadt der kurzen Wege entspricht einer
klimaverträglichen Siedlungsentwicklung. Die Rücknahme von Bauflächen im
Vergleich zum alten Flächennutzungsplan auch zugunsten eines Erhalts von
Wäldern, Wasserflächen und dem Biotopverbundsystem ist zudem klimaschützend.
Die Grundsätze 5-1 bis 5-3 stellen darauf
ab, regionale Kooperation stärker in die Regionalplanung einzubeziehen und
durch grenzüberschreitende Kooperationen eine nachhaltige Entwicklung zu
fördern.
Bergkamen ist
heute schon eingebunden in eine Vielzahl regionaler Kooperationen, so dass
diesen Grundsätzen voll umfänglich entsprochen wird.
Die Ziele und Grundsätze 6.1-1 bis 6.6-2
befassen sich mit dem Siedlungsraum. Innerhalb dieses Ziel- und
Grundsatzkatalogs erfolgt die Unterteilung in Themenbereiche.
Für den
gesamten Siedlungsraum (Ziele und Grundsätze 6.1-1 bis 6.1-11) gilt, dass die Siedlungsentwicklung
bedarfsgerecht und flächensparend sein soll. Das bedeutet auch, dass bei
Wegfall des Bedarfs die für die Siedlungszwecke vorgehaltenen Flächen – wenn
nicht verbindlich bauleitplanerisch gebunden – auch wieder dem Freiraum
zuzuführen sind. Die Entwicklung folgt dem Leitbild der dezentralen
Konzentration sowie der zentralörtlichen Gliederung. Eine Zersiedelung ist zu
verhindern, stattdessen sollen nachhaltige und kompakte Siedlungsbereiche
geschaffen werden, die an den Maßgaben einer Innenentwicklung vor
Inanspruchnahme des Außenbereichs und dem Flächenrecycling und Flächentausch
orientiert sind. Neben einem energieeffizienten Bauen ist insbesondere auch die
Berücksichtigung von Infrastrukturfolgekosten notwendig. Diese Ziele und
Grundsätze stellen insgesamt darauf ab, das Wachstum der Siedlungs- und
Verkehrsfläche bis zum Jahr 2020 auf täglich 5 ha und langfristig auf
„Netto-Null“ zu senken. Im Ziel 6.1-11 „Flächensparende Siedlungsentwicklung“
ist als Bedingung formuliert, dass eine Erweiterung des Siedlungsraums zu
Lasten des Freiraums nur erfolgen darf, wenn aufgrund von Bevölkerungs- und
Wirtschaftsentwicklung Bedarf besteht und trotz Flächentausch keine Flächen im
Siedlungsraum mehr zur Verfügung stehen. Lediglich vorhandene Betriebe dürfen
unter bestimmten Bedingungen bedarfsgerecht im Freiraum erweitern. Aber auch
hier gilt die Rücknahme an anderer Stelle.
Für die
Allgemeinen Siedlungsbereiche (Ziele und Grundsätze 6.2-1 bis 6.2-5) gilt, dass
eine Entwicklung auf die zentralörtlich bedeutsamen Siedlungsbereiche
auszurichten ist und neue Allgemeine Siedlungsbereiche vorrangig an diese
anzuschließen sind. Dabei sollen Haltepunkte des schienengebundenen Nahverkehrs
besonders berücksichtigt werden. In untergeordneten Ortsteilen soll nur eine
Eigenentwicklung stattfinden. Wenn bedarfsgerecht Allgemeine Siedlungsbereiche
bzw. Bauflächen in Regionalplan und Flächennutzungsplan zurückgenommen werden
müssen, soll dieses außerhalb der zentralörtlich bedeutsamen Allgemeinen
Siedlungsbereiche erfolgen.
Zielvorgabe
für die Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung ist, dass für
emittierende Gewerbe- und Industriebetriebe geeignete Flächenangebote zu
sichern sind, die auch nicht durch Heranrücken anderer Nutzungen in ihren
Entwicklungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden (Ziele und Grundsätze 6.3-1 bis
6.3-5). Die Festlegung neuer Bereiche für gewerbliche und industrielle
Nutzungenen soll im Anschluss an bestehende Bereiche für gewerbliche und
industrielle Nutzungen oder Allgemeine Siedlungsbereiche erfolgen. Vorgesehen
sind kurzwegige Anbindungen an das überörtliche Straßennetz und die Nutzung
erneuerbarer Energien. Wie bei den Allgemeinen Siedlungsbereichen auch ist die
Inanspruchnahme anderer Flächen nur unter sehr strikten Bedingungen möglich.
Interkommunale Zusammenarbeit wird angestrebt.
Der LEP NRW
legt als Ziel folgende Standorte für landesbedeutsame flächenintensive
Großvorhaben fest, die zu sichern sind: Datteln/Waltrop,
Euskirchen/Weilerswist, Geilenkirchen-Lindern, Grevenbroich-Neurath (Ziele und
Grundsätze 6.4-1 bis 6.4-3). Diese Standorte sind für raumbedeutsame Vorhaben
mit industrieller Prägung und einem Flächenbedarf von mindestens 80 ha
vorgesehen, die eine besondere Bedeutung für die wirtschaftliche Entwicklung
haben. Es gilt der Grundsatz, diese Standorte durch Land und Kommunen in
partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der Wirtschaft zu entwickeln.
Die Ziele und
Grundsätze zum Großflächigen Einzelhandel (Ziele und Grundsätze 6.5-1 bis
6.5-10) wurden bereits vorab in einem Sachlichen Teilplan zum LEP NRW
beschlossen. Sie sind in den neuen LEP-Entwurf übernommen worden. Es werden die
Rahmenbedingungen für die Ansiedlung Großflächigen Einzelhandels, differenziert
nach zentren- und nicht-zentrenrelevanten Sortimentschwerpunkten dargestellt
sowie der Umgang mit vorhandenen Standorten.
Die
Ausstattung mit Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus soll
bedarfsgerecht für die Siedlungsbereiche sein (Ziele und Grundsätze 6.6-1 bis
6.6-2). Baulich geprägte Einrichtungen sind dabei innerhalb bzw. unmittelbar
angrenzend zu Allgemeinen Siedlungsbereichen festzulegen. Nur in Ausnahmefällen
dürfen auch im Freiraum liegende Flächenpotenziale überplant werden, wenn damit
Brachflächen genutzt, vorrangige Freiraumfunktion beachtet und umwelt- und
naturschutzfachliche Belange berücksichtigt werden. Eine kurzwegige
Verkehrsanbindung muss vorhanden oder geplant sein.
Die
Siedlungsentwicklung in Bergkamen ist bedarfgerecht und flächensparend. Im
neuen Flächennutzungsplan wurden große Teile der über den rechnerischen Bedarf
vorhandenen Siedlungsflächen zurückgenommen und wieder dem Freiraum zugeführt.
Dem Prinzip „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ wird Rechnung getragen.
Eine Inanspruchnahme von Freiraum erfolgt nur zur Abrundung der Siedlungsbereiche.
Bei der
Entwicklung der Allgemeinen Siedlungsbereiche wird eine Berücksichtigung der
Haltepunkte des schienengebundenen Nahverkehrs gefordert. Dem kann in Bergkamen
aufgrund der fehlenden Schienenverkehrsanbindung nicht gefolgt werden. Gleichwohl
wird auf eine angemessene ÖPNV-Anbindung bei der Flächenentwicklung Wert
gelegt.
Der
Zielvorgabe einer strikten Trennung zwischen emittierenden Gewerbe- und
Industriebetrieben und anderen Nutzungen kann in Bergkamen nur bedingt Rechnung
getragen werden durch das historisch bedingte Nebeneinander von Wohnbauflächen
und der chemischen Industrie. Flächen für neue Bereiche gewerblicher und
industrieller Nutzung sind noch nicht festgelegt.
Von den
Standorten für landesbedeutsame flächenintensive Großvorhaben ist Bergkamen nur
indirekt über eine Beteiligung bei der Entwicklung des Standorts
Datteln/Waltrop (NewPark) betroffen.
Die
Auswirkungen der Ziele und Grundsätze zum Großflächigen Einzelhandel auf die
Einzelhandelsentwicklung in Bergkamen sind bereits Gegenstand der
Stelllungnahme zu diesem Sachlichen Teilplan gewesen (vgl. Drucksache Nr.
10/0947).
In Bergkamen
ist eine bedarfsgerechte Ausstattung für die Siedlungsbereiche mit
Einrichtungen für Erholung, Sport, Freizeit und Tourismus vorhanden. Diese Anlagen
liegen in der Regel in Allgemeinen Siedlungsbereichen bzw. angrenzend zu
diesen. Lediglich die größeren geplanten Freizeitstandorte der Halden befinden
sich im Freiraum bzw. in den Grünzügen. Es handelt sich jedoch in der Regel
nicht um größere bauliche Anlagen, so dass dieser Zielvorgabe dennoch
entsprochen wird.
Die Ziele und Grundsätze 7.1-1 bis 7.5-3 befassen
sich mit dem Freiraum. Innerhalb dieses
Ziel- und Grundsatzkatalogs erfolgt die Unterteilung in Themenbereiche.
Der Freiraum
und seine Leistungs- und Funktionsfähigkeit (Ziele und Grundsätze 7.1-1 bis
7.1-9) soll erhalten bleiben und nicht durch zusätzliche Flächen für
Siedlungszwecke in Anspruch genommen werden. Durch die Festlegung von
Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen, Waldbereichen und
Oberflächengewässern soll die Regionalplanung den Freiraum sichern. Dazu ist
eine Zerschneidung von Freiräumen zu vermeiden und bei allen raumbedeutsamen
Planungen und Maßnahmen die Leistungsfähigkeit, Empfindlichkeit und
Schutzwürdigkeit des Bodens zu berücksichtigen. In den Regionalplänen sind die
im LEP NRW zeichnerisch festgelegten Grünzüge zu sichern und zu entwickeln. Sie
sind in der Regel vor siedlungsräumlicher Inanspruchnahme zu schützen, nur
ausnahmsweise ist eine siedlungsräumliche Inanspruchnahme zulässig, wenn es
keine anderen Alternativen gibt und die Funktionsfähigkeit des Grünzuges
erhalten bleibt. Es muss eine Kompensation durch Rücknahme von
Siedlungsbereichen und Bauflächen an anderer Stelle erfolgen.
Landschaftspflegerische Maßnahmen sollen für Freiräume erfolgen, die nur noch
wenige natürliche Landschaftselemente aufweisen. Für den Freiraum gilt darüber
hinaus, dass auf militärischen Konversionsflächen Festlegungen und Maßnahmen
zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes erfolgen und dass
naturverträgliche und landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und
Freizeitnutzung gesichert und weiter entwickelt werden sollen.
Ziel ist die
Entwicklung eines landesweiten Biotopverbunds zur Sicherung der Vielfalt von
Lebensgemeinschaften und landschaftstypischen Biotopen (Ziele und Grundsätze
7.2-1 bis 7.2-6). Dazu sind auch die im LEP NRW zeichnerisch festgelegten
Gebiete für den Schutz der Natur zu sichern, zu entwickeln und möglichst
miteinander zu verbinden. Eine Inanspruchnahme von Gebieten für den Schutz der
Natur ist nur möglich, wenn sich die angestrebte Nutzung nicht an anderer
Stelle realisieren lässt und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß
beschränkt wird. Beim raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sollen landesweit
und regional bedeutsame Vorkommen von FFH-Arten und europäischen Vogelarten
auch außerhalb von Schutzgebieten besonders berücksichtigt und nach Möglichkeit
erhalten werden.
Wald ist zu
bewahren und zu entwickeln (Ziele und Grundsätze 7.3-1 bis 7.3-4), die
Waldbewirtschaftung soll nachhaltig erfolgen. Eine Inanspruchnahme ist nur bei
nachgewiesenem Bedarf möglich, wenn Planungen und Maßnahmen nicht außerhalb von
Wald realisierbar sind und die Waldumwandlung auf das erforderliche Maß
beschränkt ist. Sofern wesentliche Funktionen des Waldes nicht erheblich
beeinträchtigt werden, ist eine Errichtung von Windenergieanlagen auf
forstwirtschaftlichen Flächen möglich. Während in waldreichen Gebieten die
Inanspruchnahme von Wald durch die Verbesserung der Struktur der vorhandenen
Waldbestände ausgeglichen werden soll, wird in waldarmen Gebieten (Waldanteil
unter 20 %) eine Waldmehrung angestrebt.
Die Nutzung
von Gewässern (Ziele und Grundsätze 7.4-1 bis 7.4-8) ist auf das Maß ihrer
Regenerationsfähigkeit zu beschränken. Die Gewässer sollen im Sinne der
europäischen Wasserrahmenrichtlinie erhalten und entwickelt werden und zwar
ökologisch hochwertig, natürlich oder naturnah. Eine Gewässernutzung für
Erholungs-, Sport- und Freizeitzwecke ist unter Berücksichtigung
wasserwirtschaftlicher und naturwirtschaftlicher Belange möglich.
Grundwasservorkommen und Oberflächengewässer sind für die Wassergewinnung und
Trinkwasserversorgung zu schützen und zu entwickeln. In den Regionalplänen sind
die Bereiche für den Grundwasserschutz und den Gewässerschutz festzulegen und
für ihre wasserwirtschaftliche Funktion zu sichern.
Dazu zählt
auch, dass die im LEP NRW zeichnerisch festgelegten Standorte geplanter
Talsperren über eine zeichnerische Festlegung in den Regionalplänen als
langfristige Option für gegebenenfalls künftig notwendig werdende Talsperren
gesichert werden. In den Regional- und Flächennutzungsplänen sind bestehende
oder geplante Talsperren nach Möglichkeit zugleich als Standorte für die
Erzeugung und Speicherung von Energie zu sichern.
Überschwemmungsbereiche
von Fließgewässern sind zu erhalten und zu entwickeln und insbesondere von
zusätzlichen Siedlungsbereichen freizuhalten. Sind in Flächennutzungsplänen
innerhalb von Überschwemmungsbereichen Bauflächen dargestellt, die noch nicht
realisiert oder in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, müssen diese
zurückgenommen werden. Raumbedeutsame Hochwasserrückhaltebecken sind über die
Regionalpläne zu sichern. Ziel ist zudem eine Sicherung und Rückgewinnung von
Retentionsräumen.
Die
Landwirtschaft (Ziele und Grundsätze 7.5-1 bis 7.5-3) soll sich im Rahmen der
Freiraumsicherung insbesondere in den überwiegend ländlich strukturierten
Bereichen entwickeln. Im Freiraum liegende landwirtschaftliche Flächen sollen
erhalten werden, wertvolle und besonders ertragreiche landwirtschaftliche
Flächen nicht für Siedlungs- und Verkehrszwecke in Anspruch genommen werden.
Für die Standorte raumbedeutsamer Gewächshausanlagen wird das Ziel ausgegeben,
diese im Regionalplan als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich für
zweckgebundene Nutzungen „Gewächshausanlage“ zeichnerisch festzulegen, sofern
keine Beeinträchtigung ökologisch besonders bedeutsamer Flächen erfolgt, die
Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz gewährleistet ist und Orts- und
Landschaftsbilder nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In Bergkamen
wird der Zielsetzung Freiraumschutz entsprochen durch eine Rücknahme der
Bauflächen im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplans. Die
Schutzgebiete sind nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen. Die
Regionalen Grünzüge aus LEP und Regionalplan werden von einer
Siedlungsentwicklung freigehalten und in die Freiraumplanung in Bergkamen
übernommen, etwa über das Freiflächengutachten rand+band. Dadurch ist auch die
angestrebte Entwicklung des landesweiten Biotopverbunds möglich.
Bergkamen
zählt mit einem Anteil von weniger als 20 % Wald zur Kategorie der waldarmen
Gebiete. Aus diesem Grund wird auf eine Inanspruchnahme von Waldflächen
verzichtet und es finden im Zuge von Ausgleichsmaßnahmen an einigen Stellen
Aufforstungen statt. Die Nutzung von Wäldern für die Windenergie ist für
Bergkamen noch nicht abschließend geprüft und bewertet worden.
Den
Festlegungen zur ökologischen Erhaltung und Entwicklung von Gewässern wird in
Bergkamen beispielsweise durch die Planungen zur naturnahen Umgestaltung der
Lippe gefolgt. Hier sind auch große Teile als Überschwemmungsgebiet von einer
Siedlungsflächenentwicklung freigehalten. Für Bever und Seseke sind im LEP Überschwemmungsgebiet
festgesetzt worden, im Flächennutzungsplan Bergkamen sind diese allerdings in
Abstimmung mit dem SEB und dem Lippeverband nicht mehr dargestellt. Gleichwohl
sind sie dennoch von einer Siedlungsflächenentwicklung freigehalten, um hier einen
Überschwemmungsschutz zu gewährleisten.
Bergkamen
gehört nicht zu den im LEP angesprochenen überwiegend ländlich strukturierten
Bereichen. Gleichwohl werden insbesondere die landwirtschaftlich hochwertigen
Flächen im Süden des Stadtgebietes von anderer Nutzung freigehalten.
Die Ziele und Grundsätze 8.1-1 bis 8.3-4
befassen sich mit den Themen Verkehr und technische Infrastruktur.
Für den Ziel-
und Grundsatzkomplex Verkehr und Transport (Ziele und Grundsätze 8.1-1 bis
8.1-12) gilt, dass siedlungsräumliche und verkehrsinfrastrukturelle Planungen
aufeinander abgestimmt werden sollen. Ein Ausbau vorhandener Infrastruktur ist
vorrangig vor dem Bau neuer raumbedeutsamer Verkehrsinfrastruktur. Ausnahme ist
die Infrastruktur für nichtmotorisierte Mobilität und neue
Schieneninfrastruktur zur Verlagerung von Güterverkehren aus
Siedlungsbereichen. Die Trassen für überregionalen und regionalen Verkehr sind
bedarfsgerecht zu sichern und flächensparend zu bündeln. Über den Regionalplan
soll planerisch Flächenvorsorge für die Trassen und funktional zugeordneten
Flächen der transeuropäischen und Bundes- und Landesverkehrswegeplanung
betrieben werden. Grenzüberschreitend zu den Nachbarländern und Staaten sollen
Verkehrsverbindungen entwickelt werden. Zum Thema Luftverkehr werden die
landes- und regionalbedeutsamen Flughäfen (Düsseldorf, Köln/Bonn,
Münster/Osnabrück, Dortmund, Paderborn/Lippstadt, Weeze-Laarbruch) aufgeführt,
die bedarfsgerecht entwickelt werden sollen. Dabei ist die Bevölkerung vor
Fluglärm zu schützen, daher erfolgt in den Regionalplänen die Festlegung einer
erweiterten Lärmschutzzone, die auch Auswirkungen auf die Bauleitplanung hat
und außerdem in der Abwägung bei der regionalen und kommunalen
Siedlungsentwicklung berücksichtigt werden soll. Die landesbedeutsamen Häfen
(Bonn, Dortmund, Duisburg, Düsseldorf, Hamm, Köln, Krefeld, Minden, Neuss und
Wesel) sind für die Ansiedlung von hafenorientierten Wirtschaftsbetrieben zu
sichern und als multimodale Güterverkehrszentren zu entwickeln. Nutzungen, die
die Hafennutzung einschränken, sollen nicht heranrücken. Die Regionalplanung
soll bedarfsgerecht Hafenflächen und Flächen für hafenaffines Gewerbe
festlegen. Die Infrastruktur des Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt
soll vorrangig zur Bewältigung des zukünftig zu erwartenden Güterverkehrs
entwickelt werden. Das Schienennetz ist leistungsfähig zu entwickeln, um die
Funktion eines ÖPNV-Grundnetzes übernehmen zu können. Mittel- und Oberzentren
sind bedarfsgerecht an den Schienenverkehr anzubinden. Der Rhein-Ruhr-Express
ist zur leistungsstarken Erschließung der Städteregion Rhein-Ruhr zu
verwirklichen. Die Regionalplanung soll nicht mehr genutzte, für die regionale
Raumentwicklung bedeutsame Schienenwege als Trassen sichern. Die Kommunen und
die Aufgabenträger des ÖPNV haben die ÖPNV-Erreichbarkeit der Zentralen
Versorgungsbereiche der Grund, Mittel- und Oberzentren von den Wohnstandorten
aus zu gewährleisten.
Für den
Transport in Leitungen (Ziele und Grundsätze 8.2-1 bis 8.2-6) werden ebenfalls
Festlegungen getroffen. So sollen die überregionalen und regionalen Energie-,
Rohstoff- und sonstigen Transportleitungen gesichert und bedarfsgerecht
ausgebaut werden. Vor den Neubau von Leitungen auf neuen Trassen soll das
bestehende Netz auf vorhandenen Trassen ausgebaut werden. Für
Hochspannungsleitungen gilt, dass diese bei einer Nennspannung von maximal
110 kV als Erdkabel ausgeführt werden sollen. Zwischen
Höchstspannungsleitungen (Nennleistung 220 kV) und Wohngebäuden bzw.
Gebäuden mit sozialen Einrichtungen sind Abstände einzuhalten, die nur in
begründeten Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen. Die unterirdische
Führung solcher Trassen soll erprobt werden. Bestehende Wärmenetze sollen wie
regionale Fernwärmeschienen insgesamt erhalten und weiter entwickelt werden. Um
eine Verbindung zwischen den Seehäfen Antwerpen und Rotterdam und den
nordrhein-westfälischen Chemiestandorten zu ermöglichen, sollen
landesbedeutsame Rohrleitungskorridore ermittelt und berücksichtigt werden.
Die
bedarfsgerechte Sicherung von Trassen für den überregionalen und regionalen
Verkehr betrifft in Bergkamen die L 821 n und die Regionalstadtbahn, die beide
hinsichtlich ihrer Linienführung im Regionalplan dargestellt sind. Die
siedlungsräumliche Entwicklung ist darauf abgestimmt, indem die Trassen in den
Flächennutzungsplan übernommen und von anderer Nutzung freigehalten sind.
Eine Anbindung
des Mittelzentrums Bergkamen an den Schienenpersonenverkehr ist nicht gegeben.
Dieses Ziel kann nur bei Realisierung der Regionalstadtbahn erreicht werden.
Beachtenswert ist derzeit aber schon der Bahnlärm der Hamm-Osterfelder-Bahn.
Von den
landesbedeutsamen Flughäfen ist Bergkamen durch eventuellen Fluglärm des
Flughafens Dortmund betroffen. Der landesbedeutsame Hafen in Hamm führt dazu,
dass auf Bergkamener Stadtgebiet am Datteln-Hamm-Kanal Liegestellen für die
Schiffe von/nach Hamm geschaffen werden und dass außerdem mit der Bedeutung des
Hafens Hamm der Betrieb auf dem Kanal auch in Bergkamen zunimmt.
Bei den
Versorgungsleitungen sind die Trassen und die Schutzabstände bereits im
Flächennutzungsplan nachrichtlich übernommen worden.
Die Ziele und Grundsätze 8.3-1 bis 8.3-4
befassen sich mit dem Thema Entsorgung. In den Regionalplänen sind Standorte
für raumbedeutsame Abfalldeponien zu sichern. Stillgelegte Deponien sind auf
ihre Eignung für neue Deponieplanung zu prüfen. Für neue
Abfallbehandlungsanlagen sind Standorte innerhalb der in den Regionalplänen
festgelegten Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung zu sichern.
Standorte für Abfallbehandlungsanlagen und Deponien sind verkehrlich
umweltverträglich anzubinden und sollen eine möglichst entstehungsortnahe
Beseitigung nicht verwertbarer Abfälle ermöglichen.
Raumbedeutsame
Deponien und Standorte von Abfallbehandlungsanlagen sind in Bergkamen nicht
vorhanden.
Die Ziele und Grundsätze 9.1-1 bis 9.3-3
befassen sich mit der Rohstoffversorgung und zwar mit energetischen und
nichtenergetischen Rohstoffen sowie der Lagerstättensicherung. Die Grundsätze
zur Lagerstättensicherung fordern aufgrund des begrenzten Vorkommens von
Rohstoffen (Bodenschätzen) und im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung
einen umweltschonenden und flächensparenden Rohstoffabbau unter
Berücksichtigung möglicher Einsparpotenziale und der Nutzung von Nebenprodukten
des Abbaus.
Die Bereiche
für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für
nichtenergetische Rohstoffe sind in den Regionalplänen als Vorranggebiete
festzulegen und zwar für einen Versorgungszeitraum von mindestens 20 Jahren für
Lockergestein und mindestens 35 Jahren für Festgesteine; die Bereiche sind
entsprechend zeitgerecht vorzuschreiben.
Ausgenommen
von einer Festlegung von Vorranggebieten sind Nationalparke, Natura
2000-Gebiete, Naturschutzgebiete und Wasserschutzgebiete der Zonen I bis IIIa.
Zusätzliche Tabubereiche können regionalplanerisch bestimmt werden.
Abbauflächen sind zeitnah zu rekultivieren und wieder nutzbar zu machen. Die
Nachfolgenutzung ist in den Regionalplänen zeichnerisch festzulegen. Die
Standorte überirdischer Anlagen für den Abbau untertägiger Bodenschätze sollen
möglichst verträglich mit anderen Raumnutzungen sein.
Bei den
energetischen Rohstoffen werden Ziele für den Braunkohle- und Steinkohleabbau
festgelegt. In Braunkohleplänen sind raumbedeutsame Flächenansprüche für den Abbau
zu sichern. Nach Aufgabe des Steinkohleabbaus sind die obertägigen Standorte
unverzüglich einer Nachfolgenutzung zuzuführen, die sich in die Umgebung
einfügt. Für eine Nutzung der Standorte als unterirdischer Energiespeicher oder
für sonstige energetische Zwecke ist ein Zugang ausnahmsweise zu erhalten. Zur
Verbringung von Bergematerial des Steinkohleabbaus sind in den Regionalplänen
Bereiche für Aufschüttungen und Ablagerungen festzulegen. Die Nutzung
vorhandener Standorte ist dabei der Festlegung neuer Standorte vorzuziehen.
Als
Nebenprodukt des früheren Steinkohleabbaus ist in Bergkamen eine geothermische
Nutzung des Grubenwassers am Standort Wasserstadt Aden angedacht.
Die
Rekultivierung früherer oberirdischer Anlagen des untertägigen Abbaus (Halden,
Bergwerkstandorte) wird aktiv betrieben auf der Bergehalde „Großes Holz“ sowie
auf den Standorten der ehemaligen Schachtanlagen. Die jeweils vorgesehene
Nutzung ist im Regionalplan sowie in Bauleitplänen dargestellt und festgesetzt.
Die Ziele und Grundsätze 10.1-1 bis 10.3-3
widmen sich der Energieversorgung. Sie untergliedern sich in die Themenbereiche
Energiestruktur, Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien und
Kraftwerkstandorte.
Hinsichtlich
der Energiestruktur (Ziele und Grundsätze 10.1-1 bis 10.1-4) ist eine
nachhaltige Energieversorgung vorgesehen, bei der vorrangig erneuerbare
Energieträger eingesetzt werden und die – soweit erforderlich – durch die
hocheffiziente Nutzung fossiler Energieträger flexibel ergänzt wird. Die
räumlichen Voraussetzungen für die Umsetzung dieser Energieversorgung sind zu
schaffen und geeignete Standorte hierfür sollen in den Regional- und
Bauleitplänen festgelegt werden. Für eine möglichst effiziente Energienutzung
sind die Potenziale von Kraft-Wärme-Kopplung zu nutzen.
Bei den
Standorten für die Nutzung erneuerbarer Energien (Ziele 10.2-1 bis 10.2-4) sind
Halden und Deponien als Standorte für die Erzeugung erneuerbarer Energien zu
sichern, sofern diese nicht bereits bauleitplanerisch für Kultur und Tourismus
vorgesehen sind. Um bis 2025 30 % der Stromversorgung in NRW durch
erneuerbare Energien zu decken, müssen in den Regionalplänen die Vorranggebiete
dargestellt werden. Die auszuweisende Größe ist abhängig vom jeweiligen
regionalen Potenzial. Von den insgesamt 54.000 ha, die NRW-weit
ausgewiesen werden müssen, entfallen 1.500 ha auf das Planungsgebiet des
Regionalverbands Ruhr. Repowering älterer Windenergieanlagen soll durch die
regionale Bauleitplanung unterstützt werden. Für eine raumbedeutsame Solarenergienutzung
sollen keine Freiflächen in Anspruch genommen werden mit Ausnahme der
Wiedernutzung vorgenutzter Flächen, von Aufschüttungen sowie von Standorten
entlang von Bundesfernstraßen und Hauptschienenwegen.
Neben den
Festlegungen zur Nutzung erneuerbarer Energien trifft der LEP NRW auch Aussagen
zu den Kraftwerkstandorten (Ziele und Grundsätze 10.3-1 bis 10.3-3). Die
Festlegung neuer Kraftwerkstandorte in Regionalplänen erfolgt als Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzung mit entsprechender Zweckbindung. Die neuen
Standorte dienen auch der Unterstützung einer Integration der erneuerbaren
Energien in das Energiesystem. Es gilt, dass die neuen Standorte eine
hocheffizientes Nutzung ermöglichen und gleichzeitig flächensparend sein
sollen. Die Standorte sollen vor dem Heranrücken unverträglicher Nutzung
geschützt werden.
Sowohl auf
Ebene der Regionalplanung als auch auf kommunaler Ebene werden die
Möglichkeiten zur Nutzung der Windenergie aktuell untersucht und bewertet.
Insgesamt sollen im Planungsgebiet des Regionalverbands Ruhr 1.500 ha für
Windenergienutzung ausgewiesen werden. Inwiefern davon auch Flächenanteile auf
Bergkamen entfallen, ist derzeit noch unklar.
Der
Kraftwerkstandort Bergkamen ist im LEP als Siedlungsraum dargestellt. Die
ehemals räumlich konkrete Darstellung wurde bereits im Zuge einer früheren
LEP-Änderung aufgegeben.
Stellungnahme
der Verwaltung
Die
Aufstellung eines neuen Landesentwicklungsplans, der die geänderten
Rahmenbedingungen der nordrhein-westfälischen Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt, wird
grundsätzlich begrüßt. Dennoch können nicht alle Ziele und Grundsätze des
vorliegenden Entwurfs inhaltlich mitgetragen werden. Im Einzelnen gibt es
folgende Anmerkungen:
§
Die
Beibehaltung des Systems der Zentralen Orte (Ziel 2-1) ist zu befürworten. Allerdings wird schon in den
Erläuterungen dargestellt, dass vor allem in den Mittelzentren
Tragfähigkeitsprobleme entstehen können. Die Einstufung ist vermutlich
insbesondere bei den Mittelzentren am Ballungsrand kritisch wegen der engen
Verknüpfung zur Ballungszone. Das System der Zentralen Orte, das das
Grundprinzip des gesamten LEP NRW darstellt, innerhalb der Laufzeit dieses LEP
hinsichtlich seiner Funktionsfähigkeit überprüfen zu wollen, ist fragwürdig. So
wird nicht dargestellt, welche Konsequenzen gegebenfalls gezogen werden. Die
Kommunen müssen Sicherheit bei der Einstufung haben, da hierdurch die
Rahmenbedingungen für die Entwicklung vorgegeben werden.
§
Es wird bei
der Siedlungs- und Freiraumdarstellung (Ziel
2-2) einzig auf die nachfolgenden Regionalpläne und ihre Darstellung abgestellt. Wie sich die bedarfsgerechte
Siedlungsentwicklung bemisst, wird nicht erläutert. Es fehlen Hinweise, wie
eine räumliche Konzentration und gleichzeitig die Allgemeine Erreichbarkeit umgesetzt
werden sollen.
§
Grundsätzlich
kann den Zielen und Grundsätzen zum Klimaschutz und für die Anpassung an den
Klimawandel zugestimmt werden. Der nach dem Ziel 4-3 umzusetzende Klimaschutzplan NRW liegt allerdings bisher
nicht vor, so dass nicht klar ist, welche Festlegung dieses Plans durch Ziele
und Grundsätze der Raumordnung gesichert werden können.
§
Die
Ausrichtung der Siedlungsentwicklung am Bedarf entsprechend Ziel 6.1-1 setzt voraus, dass dieser
genau bekannt ist bzw. nach einheitlichen Vorgaben berechnet wird. Ein
landeseinheitliches belastbares Berechnungsmodell gibt es derzeit jedoch noch
nicht, ebenso fehlt ein Monitoringsystem. Es wird erwartet, dass beide unter
Beteiligung der Kommune erarbeitet werden.
§
Die
Verpflichtung zur Rücknahme von Flächen (Ziel
6.1-2), die rechnerisch nicht mehr benötigt werden und für die noch kein
verbindlicher Bauleitplan existiert, ist nicht mit der kommunalen
Planungshoheit vereinbar. Die Städte sind bereits dem Grundsatz in § 1a
Abs. 2 BauGB verpflichtet und werden Flächen nur dann entwickeln, wenn ein
tatsächlicher Bedarf besteht.
§
Die
vorzugsweise Entwicklung von Flächen im Innenbereich gemäß Ziel 6.1-6 wird mitgetragen. Allerdings kann im Einzelfall aufgrund
der örtlichen Situation dieses Ziel nicht uneingeschränkt umgesetzt werden. Es
wird daher angeregt, im Hinblick auf einen größeren Spielraum für die
Gemeinden, dieses Ziel besser nur als Grundsatz zu formulieren, der zudem im
BauGB bereits vorgegeben ist.
§
Auch wenn
die Wiedernutzung von Brachflächen (Ziel
6.1-8) vor der neuen Inanspruchnahme von Freiflächen zu begrüßen ist, so
stellt sich bei diesem Grundsatz die Frage, wie die Nichteignung von
Brachflächen nachzuweisen ist. Außerdem ist auch hier ein
Siedlungsflächenmonitoring erforderlich (s. o.), das es landesweit nicht gibt.
§
Freiraum
darf nach dem Ziel des Flächentausches (Ziel
6.1-10) nur für die Festlegung neuen Siedlungsraums in Anspruch genommen
werden, wenn zugleich an anderer Stelle Siedlungsraum wieder dem Freiraum
zugeführt wird. Dieses strikte Vorgehen lässt jedoch keinen Raum für die
Planungsalternativen.
§
Die
Umsetzung des Ziels 6.1-11, den
täglichen Flächenverbrauch auf 5 ha bzw. langfristig auf Netto-Null zu
reduzieren, setzt voraus, dass es sich um ein messbares Ziel handelt, das auch
vor dem Hintergrund der Bedarfe realistisch ist. Für die Einhaltung ist
wiederum ein Monitoringsystem erforderlich (s. o.), das (noch) nicht
landesweit und landeseinheitlich existiert. Zudem wird die Vorgabe eines
Zielwerts nicht den spezifischen Entwicklungen gerecht, die von den
tatsächlichen Flächenbedarfen und -potenzialen abhängig sind.
Schließlich schränken diese strengen Voraussetzungen für die Erweiterung des
Siedlungsraums die gemeindliche Planungshoheit ein. Bedarfsorientierte
städtebauliche Arrondierungen sollten in jedem Fall möglich bleiben, ohne dafür
an anderer Stelle Flächenrücknahmen erforderlich zu machen.
§
Es wird
nicht dargelegt, auf welcher (rechnerischen) Basis die künftige
Bedarfsermittlung für gewerbliche und industrielle Bereiche, wie Ziel 6.3-3 vorgegeben, durchgeführt
werden soll. Insbesondere der regionale Bezugsrahmen ist nicht näher erläutert.
§
Obschon es
sinnvoll ist, neue Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzung in
Anschluss an vorhandene Siedlungsbereiche zu entwickeln (Grundsatz 6.3-5), muss bei Belästigungen oder Gefährdungen für die
Wohnnutzung grundsätzlich auch eine Inanspruchnahme von Freiraum für diese
Zwecke möglich sein.
§
Hinsichtlich
der Ziele und Grundsätze 6.5-1 bis
6.5-10 zum Thema Großflächiger Einzelhandel wird auf die Stellungnahme der
Stadt Bergkamen zum Sachlichen Teilplan Großflächiger Einzelhandel vom 28. September
2012 verwiesen.
§
Die Vorgabe
von Ziel 7.2-1, in einem
landesweiten Verbund die Biotope zu sichern, zu entwickeln und zu vernetzen,
ist zu begrüßen. Es müssen dabei aber unbedingt sonstige Raumansprüche
berücksichtigt werden.
§
Hinsichtlich
der Freigabe von Waldflächen für die Errichtung von Windenergieanlagen bei
gleichzeitigem weitgehenden Ausschluss anderer Nutzungen im Wald ist nicht
nachvollziehbar, warum der Windenergie dieses Privileg eingeräumt werden soll (Ziel 7.3-3). Insbesondere ist nicht
verständlich, warum gemäß Grundsatz
7.3-4 nicht einmal die waldarmen Gebiete (Gemeinden mit weniger als
20 % Waldanteil) strikt hiervon ausgenommen sind. Im Ballungsraum ist es
eben nicht so, dass außerhalb des Waldes genügend Freiflächen für Windenergieanlagen
bestehen.
§
Die in der
Karte zeichnerisch und in Ziel 7.4-6
textlich festgelegten und auch im Grundsatz
4-2 aufgeführten Überschwemmungsbereiche sind für Bergkamen nicht richtig
dargestellt. In Abstimmung mit den zuständigen Fachbehörden Lippeverband und
Stadtbetrieb Entwässerung Bergkamen (SEB) wurde im Rahmen der Neuaufstellung
des Flächennutzungsplanes auf eine Darstellung der Überschwemmungsgebiete von
Bever und Seseke verzichtet, da hier aufgrund von erfolgten
Umgestaltungsmaßnahmen keine entsprechende Gefährdung gegeben ist und zudem
diese Bereiche auch nicht für eine Erweiterung des Siedlungsraums in Anspruch
genommen werden sollen. Bei der Lippe ist dagegen die naturnahe
Gewässerumgestaltung noch in Planung, so dass eine Darstellung der Überschwemmungsgebiete
hier notwendig ist.
§
Ziel 8.1-2 besagt, dass Freiraum für neue
raumbedeutsame Verkehrsinfrastruktur nur in Anspruch genommen werden darf, wenn
der Bedarf nicht durch den Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden
kann. Gleichzeitig besagt Grundsatz
8.1-10, dass zur Bewältigung des zukünftig zu erwartenden Güterverkehrs
vorrangig die Infrastruktur des Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt
entwickelt werden soll.
Im Rahmen der Umsetzung dieser Zielsetzung ergibt sich die unbedingte
Notwendigkeit, beim Ausbau im Bestand zwingend der Bevölkerung einen hohen
Schutz, insbesondere vor Lärm, einzuräumen. Speziell für Bergkamen ist zu
befürchten, dass eine Intensivierung bestehender Trassen (Hamm-Osterfelder-Bahn
und Datteln-Hamm-Kanal) zu Lasten der angrenzenden Bevölkerung gehen wird.
Außerdem ist bei einer weiteren Intensivierung der Bahntrassennutzung der Umbau
der heute niveaugleichen Bahnübergänge unerlässlich, um den Verkehrsfluss nicht
noch stärker zu behindern.
§
Das Ziel 8.1-11, die Mittel- und
Oberzentren des Landes bedarfsgerecht an den Schienenverkehr anzubinden, wird
unterstützt, insbesondere weil dieses in der Stadt Bergkamen bisher nicht der
Fall ist. Die Realisierung der Regionalstadtbahn, die bereits im Regionalplan
und im Flächennutzungsplan dargestellt ist, wird hierfür als geeignetes Projekt
angesehen, das zeitnah umgesetzt werden sollte.
§
Um die
Erreichbarkeit der Zentralen Versorgungsbereiche mit dem ÖPNV entsprechend dem Ziel 8.1-12 zu gewährleisten, müssen die
Kommunen finanziell unterstützt werden, da diese Aufgabe sonst kaum zu
bewältigen ist.
§
Die
Schwerpunktsetzung bei der Energieversorgung auf erneuerbare Energien ist
grundsätzlich zu begrüßen. Die Bevorzugung von Halden und Deponien als
Standorte für die Nutzung erneuerbarer Energien (Ziel 10.2-1) dürfte aber zumindest im Planungsgebiet des
Regionalverbands Ruhr vielerorts die touristischen Planungen und kulturellen
Highlights (Landmarken) auf den Halden konterkarieren, sofern diese nicht
bauleitplanerisch gesichert sind. Die Sicherung dieses regionalen
Alleinstellungsmerkmals allein der kommunalen Bauleitplanung zu überlassen, ist
aber nicht sachgerecht.
§
Die
Flächenvorgabe für Vorranggebiete wie Windenergienutzung (Ziel 10.2-2) ist nicht sachgerecht, weil nicht absehbar ist, ob die
Regionalplanung Flächenkontingente in dieser Größe überhaupt räumlich festlegen
kann und diese dann vor Ort realistisch umsetzbar sind. Vielmehr sind für eine
belastbare Ausweisung von Windvorranggebieten im Einzelfall dezidierte
Prüfungen (z. B. Artenschutz) erforderlich. Auch eine zeichnerische
Festlegung im Regionalplan kann sich im Zuge der Anpassung der Bauleitplanung
an dieses räumliche Ziel als nicht umsetzbar darstellen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
1 Anlage
Der
Bürgermeister In
Vertretung Dr.-Ing.
Peters Techn.
Beigeordneter |
|
Stellv.
Amtsleiterin Reumke |
Sachbearbeiterin Thiede |
|