Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss
für Familie, Soziales und Senioren nimmt die Vorlage der Verwaltung zur
Kenntnis.
Sachdarstellung:
Vorbemerkung und Anfrage der CDU-Fraktion
Die CDU-Fraktion hat
mit Datum vom 19.02.2013 die als Anlage 1 beigefügte Anfrage mit folgendem
Inhalt an die Verwaltung gerichtet:
Ab dem 01.01.2013 müssen
in Deutschland geborene Kinder von Nicht-EU-Ausländern, die die doppelte
Staatsbürgerschaft besitzen und ihr 23. Lebensjahr vollenden, eine ihrer zwei
Staatsbürgerschaften abgeben: die ihrer Eltern oder die deutsche. So regelt es
im Staatsangehörigkeitsrecht die „Optionspflicht“.
Anfrage:
1.
Wie viele junge
Menschen sind in Bergkamen von dieser Regelung betroffen?
2.
Wissen die
Betroffenen, dass sie ihren deutschen Pass verlieren, falls sie nicht
nachweisen, ihren ausländischen Pass abgegeben zu haben?
3.
Welche
Beratungsmöglichkeiten gibt es für die Betroffenen durch die Verwaltung?
4.
Wie viele
Betroffenen haben diese Möglichkeiten der Beratung und der Festlegung auf eine
Staatsangehörigkeit bereits genutzt?
Zusammenfassend werden die Fragen wie folgt
beantwortet:
Seit dem
01.01.2000 erwirbt ein Kind ausländischer Eltern unter den Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland. Im
Rahmen der Geburtsbeurkundung hat das Geburtsstandesamt zu prüfen, ob die
deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 3 StAG erworben worden ist. Die für
die Prüfung notwendigen Angaben zum erforderlichen Aufenthaltsstatus der Eltern
werden bei der Kreisverwaltung Unna, Ausländerbehörde, erfragt. Ergibt die
Prüfung, dass das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 4 Abs. 3 StAG
erworben hat, wird hierzu ein entsprechender Hinweis im Geburtsregister
eingetragen. Die Meldebehörde erhält eine entsprechende Mitteilung, so dass die
Eintragung im Melderegister erfolgen kann. Diese Kinder unterliegen dem
Optionsverfahren.
Kinder
ausländischer Eltern, die zwischen dem 01.01.1990 und dem 31.12.1999 im Inland
geboren wurden, konnten die deutsche Staatsangehörigkeit durch ein
vereinfachtes Einbürgerungsverfahren gemäß § 40 b StAG erwerben. Sie
unterliegen ebenfalls dem Optionsverfahren.
Die
Optionsregelung führt nach entsprechender Eintragung im Melderegister außerdem
dazu, dass deutsche Ausweisdokumente nur längstens bis zur Vollendung des 23.
Lebensjahres ausgestellt werden/Gültigkeit haben.
Nach
Erreichen der Volljährigkeit muss geklärt werden, ob die Optionspflichtigen die
deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen (§ 29 StAG);
das bezeichnet das sog. Optionsverfahren.
Entscheidet
sich der Optionspflichtige für die deutsche Staatsangehörigkeit, muss er/sie
die ausländische Staatsangehörigkeit bis zum 23. Geburtstag aufgeben und den
Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit fristgenau nachweisen. Wird die
ausländische Staatsangehörigkeit behalten, geht die deutsche
Staatsangehörigkeit verloren. Gleiches gilt, wenn bis zur Vollendung des 23.
Lebensjahres keine Erklärung abgegeben wurde. Die deutsche Staatsangehörigkeit
kann ausnahmsweise und nur auf Antrag beibehalten werden. Der Antrag auf eine
Beibehaltungsgenehmigung kann bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gestellt
werden. Die Beibehaltung kann genehmigt werden, wenn die Aufgabe der
ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder es
sich bei der ausländischen Staatsangehörigkeit um die eines anderen EU-Staates
oder der Schweiz handelt (§ 12 StAG).
Zuständig
für die Durchführung des Optionsverfahrens ist die jeweilige
Staatsangehörigkeitsbehörde.
Für in
Bergkamen gemeldete Optionspflichtige ist die Kreisverwaltung Unna die
zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde, die das Optionsverfahren durchführt.
Eine rechtsverbindliche Beratung über die Erklärungspflicht und über die
Rechtsfolgen gem. § 29 StAG erfolgt ausschließlich durch die Kreisverwaltung
Unna. Selbstverständlich können allgemeine Informationen auch von Seiten des
Bürgerbüros, welches im Standesamt auch bei Einbürgerungsanträgen die
Erstberatung vornimmt und die Einbürgerungsanträge entgegennimmt, erteilt
werden. Auch die Veröffentlichungen des Bundesverwaltungsamtes sind öffentlich
zugänglich und gut verständlich.
Der
Ablauf des Optionsverfahrens stellt sich wie folgt dar:
Gem. §
34 Abs. 1 StAG hat die Meldebehörde bis zum zehnten Tag eines jeden Monats der
Kreisverwaltung Unna mitzuteilen, welche Optionspflichtigen im darauffolgenden
Monat das 18. Lebensjahr erreichen. Stellt die Meldebehörde fest, dass ein
Optionspflichtiger ins Ausland verzogen oder aus dem Ausland zugezogen ist, so
ist die vg. Mitteilung dem Bundesverwaltungsamt als zuständige
Staatsangehörigkeitsbehörde zu machen.
Jeder
Optionspflichtige, der von der Meldebehörde der Kreisverwaltung Unna gemeldet
wird, wird von der Kreisverwaltung Unna persönlich eingeladen und über seine
Verpflichtungen, die möglichen Rechtsfolgen sowie die weitere Vorgehensweise
ausführlich unterrichtet (§ 29 Abs. 5 StAG). Er muss anschließend schriftlich
erklären, für welche Staatsangehörigkeit er sich entscheidet. Das weitere
Verfahren, wie z.B. die Vorlage der Nachweise über die Entlassung aus der
anderen Staatsangehörigkeit, wird von der Kreisverwaltung Unna überwacht.
Anzahl
an Optionspflichtigen sowie Stand der Dinge:
Im
Melderegister der Stadt Bergkamen sind heute insgesamt 627 Personen eingetragen,
die seit dem 01.01.2000 geboren wurden und die auf Grund des
Geburtsortsprinzips die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben und somit
der Optionspflicht ab 2018 unterliegen.
Weitere
60 Personen gehören zu dem Personenkreis der Regelung aus § 40 b StAG, bei
denen das Optionsverfahren entweder noch nicht abgeschlossen ist, da diese
Personen das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder bei denen das
Optionsverfahren noch nicht begonnen hat, da diese Personen das 18. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben.
In der Zeit vom
01.01.2008 bis 30.04.2013 gab es im Kreisgebiet Unna insgesamt 64
Optionspflichtige, von denen die größte Anzahl aus Bergkamen kam.
Bis auf
eine Person, die in Bergkamen gemeldet ist, hatten sich alle anderen für die
deutsche Staatsangehörigkeit entschieden. Zwei Optionspflichtige (Jahrgang
1991), von denen einer aus Bergkamen stammt, haben sich noch nicht entschieden.
Am
16.02.2013 hat eine aus Bergkamen stammende Optionspflichtige die deutsche
Staatsangehörigkeit an ihrem 23. Geburtstag verloren. Sie hatte sich in ihrer
schriftlichen Erklärung zwar für die deutsche Staatsangehörigkeit entschieden,
es jedoch trotz mehrfacher schriftlicher Erinnerungen versäumt, rechtzeitig den
Nachweis über die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit vorzulegen. Sie
stellte vielmehr laut Auskunft der türkischen Behörden erst einen Tag vor ihrem
23. Geburtstag den Antrag auf Entlassung aus ihrer türkischen
Staatsangehörigkeit.
Es gibt
im Kreisgebiet noch zwei weitere Optionspflichtige, von denen eine Person in
Bergkamen gemeldet ist, die im Juli 2013 bzw. im Dezember 2013 das 23.
Lebensjahr vollenden werden und die Entlassung aus ihrer
Heimatstaatsangehörigkeit bisher noch nicht nachgewiesen haben.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
1 Anlage
Der
Bürgermeister In
Vertretung Wenske Beigeordneter |
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Amtsleiterin Busch |
Sachbearbeiter Burghardt |
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