hier: Antrag der CDU-Fraktion
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss
für Familie, Soziales und Senioren/der Behindertenbeirat nimmt die Vorlage der
Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Mit Schreiben
vom 17.1. (siehe Anlage 1) hat die CDU Fraktion die Verwaltung um eine
Auflistung der in der Stadt Bergkamen befindlichen Behindertenparkplätze
gebeten. Dabei sollten öffentliche und private Plätze ebenso Berücksichtigung
finden wie die Frage ob und wie viel Plätze mit den Merkzeichen „aG“ und dem
Merkzeichen „G“ bestehen.
1. Öffentlicher
Raum
1.1 Rechtsgrundlage
Die Einrichtung von
Stellplätzen an öffentlichen Wegen und Plätzen wird von der unteren
Straßenverkehrsbehörde angeordnet. Der Behindertenparkplatz ist in Deutschland
durch ein Zusatzzeichen „Rollstuhlfahrersymbol“ zu den Verkehrszeichen 314
(Parken) oder 315 (Parken auf Gehwegen) gekennzeichnet. Durch eine solche
Beschilderung wird schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung (Merkzeichen „aG“ im Ausweis), beidseitiger Amelie oder
Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie blinden
Menschen (Merkzeichen “BI“) das Parken erlaubt und gleichzeitig anderen
verboten.
Der vor genannte, betroffene Personenkreis erhält auf Antrag von der
Straßenverkehrsbehörde die Berechtigung, mit einem Fahrzeug bestimmte
Parkerleichterungen in Anspruch nehmen zu dürfen; die Gültigkeit beträgt
maximal 5 Jahre.
(vgl. Anlage 2 – Muster der Ausnahmegenehmigung)
Erforderliche
Unterlagen für die Beantragung des blauen Parkausweises (EU):
·
Schwerbehindertenausweis
oder Versorgungsamtsbescheid in Kopie
·
gültiger
Personalausweis oder Reisepass mit Meldebestätigung
·
ein aktuelles
Lichtbild (nicht älter als 3 Monate)
Zusätzlich haben im Kreis Unna die
Straßenverkehrsbehörden eine gemeinsame Regelung zur Erteilung von vorläufigen
Parkerlaubnissen „aG“ getroffen. Danach ist schon vor endgültigem Bescheid über
die Schwerbehinderung oder den Grad der Schwerbehinderung durch den Fachbereich
50.4 (Arbeit und Soziales) beim Kreis Unna ein Antrag auf vorläufige
Parkerlaubnis möglich. Die vorläufige Parkerleichterungskarte wird längstens
für 9 Monate erteilt und ist mit einer Verwaltungsgebühr von 20 EUR belegt.
U-Parkausweis-Vorderseite
EU-Parkausweis-Rückseite
Das aktuelle Straßenverkehrsrecht sieht
daneben auch für andere schwerbehinderte Menschen Parkerleichterungen vor.
Um eine Parkerleichterung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
(aG-light) zu erhalten, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
°
Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von
mindestens 80 % allein für Funktionsstörungen an den
unteren Gliedmaßen (und
der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese
auf das Gehvermögen auswirken)
° Schwerbehinderte Menschen mit den
Merkzeichen G und B und einem GdB
von
wenigstens
70 % allein für Funktionsstörungen
an den unteren Gliedmaßen ( und
der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem GdB von
wenigstens 50 % für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
° Erkrankung an Morbus Crohn oder Colitis
Ulkeros mit einem hierfür anerkannten
GdB von mindestens 60 %.
° Stomaträger mit doppeltem Stoma (
künstlicher Darmausgang und Harnablei-
tung) und einem hierfür
anerkannten GdB von mindestens 70 %.
Erforderliche
Unterlagen für die Beantragung des orangenen Parkausweises:
·
Schwerbehindertenausweis
·
gültiger
Personalausweis
·
aktuelle
Bescheinigung vom Versorgungsamt
Bundeseinheitlicher Schwerbehindertenparkausweis
(aG-light)
In Bergkamen können die Anträge (s. Anlage 3) im Bürgerbüro gestellt werden.
1.2 Statistik über ausgestellte Parkausweise in Bergkamen (ab 2010)
2010
Art
der Parkberechtigung |
Anzahl |
Endgültige Parkausweise |
176 |
Vorläufige Parkausweise |
17 |
Parkerleichterung für besondere Gruppen
schwerbehinderter Menschen (aG-light) |
4 |
Ersatzausweise |
5 |
Insgesamt |
202 |
2011
Art
der Parkberechtigung |
Anzahl |
Endgültige Parkausweise |
158 |
Vorläufige Parkausweise |
13 |
Parkerleichterung für besondere Gruppen
schwerbehinderter Menschen (aG-light) |
4 |
Ersatzausweise |
3 |
Insgesamt |
178 |
2012
Art
der Parkberechtigung |
Anzahl |
Endgültige Parkausweise |
131 |
Vorläufige Parkausweise |
22 |
Parkerleichterung für besondere Gruppen
schwerbehinderter Menschen (aG-light) |
2 |
Ersatzausweise |
5 |
Insgesamt |
160 |
In
2013 wurden bis zum jetzigen Stand
(04.02.2013) 12 endgültige Parkausweise ausgestellt.
1.3 Zählung der Behindertenstellplätze im
Straßenraum/auf öffentlichen Flächen
Auf eine zeit-
und personalkostenintensive Zählung der Behindertenparkplätze im öffentlichen
Raum wurde bisher verzichtet. Die Verwaltung sieht auch keine Notwendigkeit,
eine derartige Zählung durchzuführen. Eine absolute Zahl wie z. B. „231“ hätte
keinerlei Aussagekraft, da gleichzeitig keine empirisch belegbare Bedarfszahl
vorliegt, die dagegengestellt werden könnte. Sinnvoller und daher Leitgedanke
für die bisherige Verwaltungspraxis war der auf den jeweiligen Mikrostandort
(z. B. Rathaus, Schulzentrum, Freibad) bezogene bedarfsorientierte Ansatz als
Einzelfallbetrachtung. Zurückblickend konnte dem direkt betroffenen
Personenkreis der behinderten Mitbürger stets direkt geholfen werden. Daher
sind der Verwaltung keine aktuellen Angebotsengpässe bekannt. Allein im Jahr
2012 wurden nach der oben beschriebenen bewährten Vorgehensweise zehn
zusätzliche Behindertenparkplätze im öffentlichen Raum ausgewiesen.
2. Private
Stellplätze
2.1 Rechtsgrundlage
Die BauO NRW sieht in § 55 (Barrierefreiheit öffentlich
zugänglicher baulicher Anlagen) für
§
Einrichtungen
der Kultur und des Bildungswesens
§
Sport- und
Freizeitstätten
§
Einrichtungen
des Gesundheitswesens
§
Büro-,
Verwaltungs- und Gerichtsgebäude
§
Verkaufs-
und Gaststätten
§
Stellplätze,
Garagen und Toilettenanlagen
1
% des Stellplatzbedarfes, mindestens jedoch einen Stellplatz, für
schwerbehinderte Menschen vor.
2.2 Statistik der Behindertenparkplätze
auf privaten Grundstücken
Eine Statistik für die Gesamtstadt wird nicht geführt und wäre auch nicht
aussagekräftig (vgl. 1.3).
Der Nachweis der rechtlich notwendigen Behindertenparkplätze wird im Rahmen der
bauaufsichtlichen Verfahren durch die Bauaufsichtsbehörde abschließend
kontrolliert. Forderungen über die baugesetzlichen Verpflichtungen hinaus sind
daher rechtlich leider nicht möglich und durchsetzbar.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
3 Anlagen
Der
Bürgermeister In
Vertretung Dr.-Ing.
Peters Techn.
Beigeordneter |
Der
Bürgermeister In
Vertretung Wenske Beigeordneter |
Amtsleiter Boden |
Amtsleiterin Chr.
Busch |
|