Beschlussvorschlag:
Der Rat der
Stadt Bergkamen beschließt die 3. Änderungssatzung vom … zur Satzung über die
Abfallentsorgung in der Stadt Bergkamen vom 13.12.2006, die der Erstschrift der
Niederschrift als Anlage beigefügt ist.
Sachdarstellung:
Zur Umsetzung
der Europäischen Abfallrahmenrichtlinie in nationales Recht war das bisherige
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW- AbfG)anzupassen. Der
Vermittlungsausschuss hat am 08.02.2012 einem Kompromissvorschlag zur Änderung
des Gesetzes zugestimmt und dieser ist dem Bundestag und dem Bundesrat zur
Beschlussfassung vorgelegt worden. Mit Datum vom 24.02.2012 hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das „Gesetz zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von
Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)“ beschlossen.
Mit der
Neuordnung des KrWG werden die EU-Vorgaben hinsichtlich einer fünfstufigen
Abfallhierarchie und weitergehende Anforderungen an die getrennte Sammlung von
Wertstoffen übernommen. Im Bereich der Wertstoffsammlung gibt das KrWG vor,
spätestens zum 01.01.2015 neben der Erfassung von Bioabfall, Glas und Papier
auch die flächendeckende getrennte Erfassung von Metallen und Kunststoffen bei
der kommunalen Siedlungsabfallentsorgung einzuführen. Bisher werden Metalle und
Kunststoffe vornehmlich im Rahmen der Dualen Systeme als
Leichtstoffverpackungen (gelber Sack) in einem parallel zur
öffentlich-rechtlichen Entsorgung eingerichteten privatwirtschaftlichen
Sammelsystem erfasst und einer Verwertung zugeführt. Spätestens ab dem
01.01.2015 sind auch stoffgleiche Nichtverpackungsmaterialien in den Kommunen
zu sammeln. Dies kann zum Beispiel über eine sog. Wertstofftonne erfolgen.
Die
Ausgestaltung eines solchen Wertstoffsammelsystems ist derzeit noch nicht
abschließend gesetzlich geregelt. Einer der Hauptdiskussionspunkte bei der
Änderung des KrWG war und ist die Frage nach der Einbindung der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in die Organisation und Trägerschaft
dieser Wertstoffsammlung. Daher soll, nach jetzigem Kenntnisstand, ein sog.
Wertstoffgesetz auf Bundesebene erstellt werden, das die öffentlich-rechtliche
und privatwirtschaftlich betriebene Wertstoffsammlung regeln soll. Ob ein
solches Gesetz allerdings noch in dieser Legislaturperiode erlassen wird ist
fraglich.
Im Kreis Unna
ist zum 01.06.2012 in allen kreisangehörigen Kommunen eine sog. Wertstofftonne
eingeführt worden. Dies geschah unter der Federführung der GWA mbH und der mit
der Leichtstoffsammlung von der Duales System GmbH beauftragten Fa. Remondis in
Kooperation mit den städtischen Entsorgungsbetrieben. Die Einbeziehung der
Leichtstoffsammlung des Dualen Systems in die Wertstofftonne ist sowohl aus
Gründen der Systemfinanzierung als auch der Praktikabilität bei den
angeschlossenen Haushalten erforderlich. Da im Kommenden Jahr die Verträge zur Leichtstoffsammlung
von der Duales System GmbH neu ausgeschrieben werden, ist die Wertstofftonne im Kreis Unna zunächst im Rahmen einer Erprobungsphase bis Ende
2013 eingeführt worden.
Ferner sind
durch die Neufassung des KrWG zahlreiche Bezüge der Abfallsatzung an die
aktuellen Paragraphen des KrWG anzupassen.
Zur Erweiterung
des Gefäßangebotes des EBB im Bereich der Altpapiersammlung stellt dieser
Großanfallstellen wie Wohnanlagen und Gewerbebetrieben zusätzlich zu den
240-Liter-Gefäßen auch 1.100-Liter-Großbehälter zur Verfügung.
Seit Juli 2006
führt der EntsorgungsBetriebBergkamen die Sammlung und den Transport der in
Bergkamen anfallenden Abfälle zur Entsorgung und Verwertung aus
Privathaushalten und angeschlossenen Gewerbebetrieben durch. Dazu stehen den
Anschlusspflichtigen im Bereich der Hausmüllentsorgung die grauen
Abfallbehälter mit einem Füllvolumen von 60-, 120- und 240-Liter, sowie für
größere Anfallstellen die 1.100-Liter-Großbehälter zur Verfügung.
Dieses Angebot der diversen
Behältergrößen bei der Hausmüllabfuhr soll zum 1. Januar 2013 um einen 80-Liter
Abfallbehälter ergänzt werden.
Mit diesem
zusätzlichen Behälterangebot soll einerseits auf vermehrte Anfragen privater
Haushalte in Bergkamen hinsichtlich dieser Gefäßgröße reagiert werden, als auch
gleichzeitig eine verbesserte Anpassung der den Haushalten zuzuordnenden
Mindestgefäßgröße erfolgen. Laut Abfallsatzung der Stadt Bergkamen ist für die
Sammlung der Hausabfälle ein Mindestrestmüllvolumen von 10 Liter pro Person und
Woche festgeschrieben. Bei einer wie in Bergkamen durchgeführten 14-täglichen
Leerung der Abfallbehälter entspricht dies einem Mindestvolumen von 20 Litern
pro Person und Abfuhrintervall. Damit liegt das Mindestvolumen einer
dreiköpfigen Familie je Abfuhrintervall bei 60 Liter Gefäßvolumen, einer
vierköpfigen Familie bei 80 Liter usw.
Die Erfahrungen
der vergangenen Jahre zeigen, dass es durchaus notwendig ist, Familien mit vier
bis fünf Personen ein größeres Restmüllvolumen zur Verfügung stellen zu müssen,
der nächst größere Abfallbehälter mit 120 Liter Volumen aber zu groß ist. Um
diese Lücke zu schließen soll ein 80-Liter Restmüllgefäß mit 14-täglicher
Leerung ab dem kommenden Jahr angeboten werden.
In der Anlage I
ist die geänderte Abfallsatzung der Vorlage beigefügt. Die Änderungen sind im
Satzungstext fett und kursiv dargestellt.
Anlage II gibt
einen tabellarischen Überblick über die Änderungen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3.
2 Anlagen
Der
Bürgermeister In
Vertretung Dr.-Ing.
Peters Technischer
Beigeordneter |
|
Amtsleiter Boden |
Sachbearbeiter Busch |
Sichtvermerk
StA 30 Roreger |