hier: Prüfung der Berücksichtigung bei der Grundsteuer B
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Bergkamen beschließt, es bei der Erhebung von Gebühren für die Straßenreinigung
und den Winterdienst zu belassen. Die Vorlage ist Bestandteil des Beschlusses.
Sachdarstellung:
I.
Ausgangs- und Beschlusslage |
1. Das vom Rat der Stadt Bergkamen am
15.12.2011 beschlossene und vom Kreis Unna als Kommunalaufsicht am 13. Februar
2012 genehmigte Haushaltssicherungskonzept (HSK) im Rahmen des Doppelhaushaltes
2012 / 2013 und der Finanzplanung bis 2016 sieht unter Punkt 5 (HSK S. 29/30)
vor, die Grundsteuer B im Jahr 2013 von zurzeit 435 v. H. auf 465 v. H.
anzuheben. Die im HSK kalkulierte Verbesserung ist mit 395.000,00 €/jährlich
veranschlagt. In der Anhebung enthalten ist ein Anteil von rd. 15 v. H. für die
evtl. Umstrukturierung der Straßenreinigungsgebühren einschließlich
Winterdienst bzw. ein rd. 15 v. H. Anteil als notwendiger jährlicher
Konsolidierungsbetrag für den zu erreichenden Haushaltsausgleich im Jahr 2016.
Die vom Rat am 15.12.2011 beschlossene Haushaltssatzung beinhaltet in § 7
folgende Rechtsgrundlage für die notwendige Umsetzung des HSK:
„Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist
der Haushaltsausgleich im Jahr 2016 wiederhergestellt. Die dafür im
Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der
Ausführung des Haushaltsplanes umzusetzen.“
2. Anteilig sind von den 395.000,00 € für den evtl. Wegfall der
Gebühren für die Straßenreinigung und den Winterdienst 200.000,--€ notwendiger
Mehrertrag aus der Grundsteuer B als künftige Transfersumme an den EBB und zusätzlich für die Konsolidierung des
Haushalts jährlich 195.000,-- € im HSK als Mehrertrag veranschlagt.
3. Die als HSK-Maßnahme beschlossene
Veränderung um 15 v. H. würde einen neuen Hebesatz in 2013 von 450 v. H.
bedeuten.
Im Verhältnis zum bisherigen veranschlagten Gesamtaufkommen von 5.729.000,00 €
macht die erwartete Erhöhung um 195.000,00 € bei einem neuen Hebesatz von 450
v. H. eine reale Steigerung von 3,45 % aus!
Auch im Vergleich zu anderen Kommunen stellt sich die Veränderung als
vertretbar dar. Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass dieser Vergleich
sich auf das Jahr 2012 bezieht, aber die HSK der kreisangehörigen Kommunen im
Kreis Unna für das Jahr 2013 in der Regel einen Anstieg der Grundsteuer B
beinhalten. So wird die Stadt Kamen ab 2013 bereits 580 v. H. erheben.
Vergleichbare Städte und Gemeinden In 2012:
|
2012 |
2013 |
Kamen |
440 v. H. |
580 v. H. |
Unna |
475 v. H. |
N. N. |
Schwerte |
480 v. H. |
N. N. –
voraussichtlich aber über 500 v. H. |
Lünen |
580 v. H.
einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst |
N. N. |
Selm |
825 v. H.
einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst |
N. N. |
4. Der Rat hat außerdem in der Ratssitzung
am 15.12.2011 die Drucksache 10/0747 beraten und die Verwaltung beauftragt, die
Möglichkeiten der Finanzierung der Aufgabe „Straßenreinigung und Winterdienst“
ab dem 01.01.2013 anstelle der bisherigen Gebührenfestsetzung über die
Grundsteuer B zu prüfen.
Weiterhin wurde beschlossen, die Gebühren für die Straßenreinigung und den
Winterdienst für das Jahr 2012 nicht zu erhöhen, aber verbleibende Verluste aus
Vorjahren im Falle einer Weitererhebung von Straßenreinigungsgebühren im Rahmen
der nach § 6 Abs. 2 Satz 3 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG) zulässigen Frist
auszugleichen.
Hier geht es um den Fehlbetrag aus dem Winterdienst des Jahres 2010 in Höhe von
247.000,00 € sowie um die Überdeckung aus dem Jahr 2011 bei der
Straßenreinigung und Winterdienst in Höhe von 101.000,00 €.
5. Die kostendeckende Erhebung von Gebühren
für den in Rede stehenden Bereich ist auch nach den Vorschriften über die
Aufstellung und Genehmigung von Haushaltssicherungskonzepten zwingend
vorgeschrieben. Auf die Einzelheiten der Drucksache 10/0747 sowie der Vorlage
über den Haushalt und das HSK der Planungsperiode
2012-2016 wird verwiesen.
6. Nichts verändert hat sich an den in der
Drucksache10/0747 dargelegten Rechtsgrundlagen. Es steht im pflichtgemäßen
Ermessen der Kommune die für die Straßenreinigung und den Winterdienst
erforderlichen Erträge über kostendeckende Gebühren der Anlieger oder durch die
Allgemeinheit in Form der Grundsteuer B tragen zu lassen. Diesem Grundsatz des
Straßenreinigungsgesetzes NRW hat sich das Oberverwaltungsgericht Münster am
26.11.2009 angeschlossen. Einige Kommunen in NRW haben sich mittlerweile dazu entschieden, die „Überwälzung“ auf
die Grundsteuer B durchzuführen und damit die Straßenreinigungsgebühr nicht
mehr zu erheben.
II.
Überprüfung der beiden Varianten |
1. Umwälzung auf die Grundsteuer B
Vorteile:
- Alle Grundstückseigentümer tragen die Kosten, und nicht nur die Anlieger der entsprechenden
Straßen gemäß Reinigungsverzeichnis. Der Vorteil entsteht dadurch, dass
auch die Anlieger des restlichen Straßennetzes (ohne Gebührenheranziehung)
die Winterdienstleistungen auf den Haupt- und Zubringerstraßen sowie in
der Fußgängerzone „genutzt“ haben, über die Grundsteuer an den
Aufwendungen beteiligt werden.
- Die
finanzielle Zusatzbelastung für den einzelnen Grundstücksbesitzer beträgt
im Durchschnitt 5,6 %, da die Gesamtzahl der Eigentümer, welche für die
Straßenreinigung und den Winterdienst im Stadtgebiet aufkommen müssen, auf
das gesamte Stadtgebiet
erweitert wird.
- Flexible
Einsatzregelung bei der Straßenreinigung
(manche Straßen sollten im Interesse eines positiven Stadtbildes häufiger
gereinigt werden, einige müssen bei normalen Witterungsverlauf nicht so
häufig gekehrt werden).
- Grundstücke,
die bisher für den Winterdienst
in einer der drei Prioritätskategorien veranlagt wurden, werden im
Regelfall finanziell entlastet.
- „Gerechtigkeitsdiskussionen“
zu Gebührenmaßstäben und Veranlagungsformen (z. B. Hinterlieger,
Eckgrundstücke, Frontmetermaßstab) entfallen.
- Im Hinblick
auf die mit der Umstellung verbundenen organisatorischen und
satzungsrechtlichen Auswirkungen entfällt
die Übertragung der Fahrbahnreinigung/-winterdienst auf die Anlieger und
damit auch eventuelle Rechtsfolgen (Schadenersatzforderungen,
Haftpflichtschäden) für diese.
- Industrie und
Gewerbe ohne Frontmeter an öffentlichen Straßen würden künftig ebenfalls
an den Kosten beteiligt. Damit sind z. B. auch Industrie- und
Gewerbebetriebe gemeint, die nach dem KAG nicht zu Gebühren herangezogen
werden können, aber Interesse an den Leistungen des Winterdienstes für das
Hin-, Wegfahren der Produkte und Waren aber auch der Beschäftigten zu den
Betrieben haben.
- Bei
der konkreten Überprüfung der nicht unmittelbar an den vom EBB zu
reinigenden und von Schnee und Eis zu räumenden städtischen Straßen
angrenzenden und damit nicht zu Straßenreinigungsgebühren heranzuziehenden
Gewerbe- und Industrieunternehmen , kam heraus, dass es sich tatsächlich
nur um einige wenige Betriebe handelt. Das hängt auch damit zusammen, dass
der EBB außerhalb von Ortsdurchfahrten für die Bundes-, Land- und
Kreisstraßen, z.B. Industriestraße, keine Reinigungs- und
Winterdienstaufgaben wahrnimmt. Hingegen wird geprüft, z. B. die Betriebe,
die über die Justus von Liebig erschlossen sind, künftig zu veranlagen.
- Verwaltungstechnisch
weniger aufwendig abzuwickeln als eine separate Gebührenabwicklung.
Nachteile:
- Der
Abgabenpflichtige „erwartet“ eine echte Gegenleistung für die Zahlung im
Bereich der auf Straßenreinigung und / oder Winterdienst entfallenden
Anteile der Grundsteuer B und wird diese zumindest im Bereich der Straßen,
die bisher durch Anlieger gereinigt wurden bzw. im Winterdienstbereich der
Kategorie 3 zugeordnet waren, nur nachrangig oder nicht erhalten.
- Der unter
„Vorteile“ genannte Gerechtigkeitsgewinn ist subjektiv; da sich aus der
Steuer kein Anspruch auf Straßenreinigung und / oder Winterdienst vor der
Haustür ergibt, wird nunmehr dieser Grundstückseigentümer zur erhöhten
Zahlung der Grundsteuer B ohne/oder reduzierter Leistungserbringung
herangezogen.
- Der Grundstückseigentümer würde in
Abhängigkeit des vom Finanzamt festgesetzten Messbetrages bei gleicher
Dienstleistung des EBB unterschiedlich belastet. Folglich würde
ungerechterweise der Eigentümer eines Hauses, dass das Finanzamt (z. B.
weil es neueren Datums ist) mit einem hohen Messbetrag bewertet hat, für
dieselbe Dienstleistung des EBB stärker belastet, als derjenige, der ein
Haus geringeren Wertes besitzt.
- Erweiterte
Verkehrssicherungspflicht der Kommune durch Erhöhung des Leistungsumfangs.
- Es gibt
Befreiungstatbestände gem. Grundsteuergesetz (§ 3) für Grundbesitz, der
von juristischen Personen des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen
Zweck oder Gebrauch benutzt wird (Behörden, Schulen) und Grundbesitz, der
von Religionsgemeinschaften für Zwecke der religiösen Unterweisung und des
Unterrichts genutzt wird.
Die Grundsteuerbefreiung würde sich auch auf den Teil der Grundsteuer beziehen, der für die Zwecke der Straßenreinigung und / oder Winterdienst erhoben wird.
- Zukünftige Kostensteigerungen müssen
ausschließlich durch weitere Steueranhebungen finanziert werden.
2.) Weiterhin Veranlagung über Straßenreinigungs-
und Winterdienstgebühren
Vorteile:
- Leistung und
Gegenleistung sind klar definiert (Gebühr / Anspruch auf Reinigung bzw.
Winterdienst).
- Finanz- und
Ausführungsverantwortung bleiben gebündelt wie bei der Müllabfuhr
(Entwässerung ist durch den Stadtbetrieb Entwässerung vergleichbar
organisiert) für den abgabepflichtigen Grundstückseigentümer transparent
und bewährt beim Entsorgungsbetrieb Bergkamen .Der Abgabenpflichtige hat
im Unterschied zur Steuerfinanzierung die Möglichkeit, die kostendeckende
Gebührenkalkulation durch Klage beim Verwaltungsgericht z.B. dahin gehend
überprüfen zu lassen, ob tatsächlich nur gebührenrechtlich zulässige
Aufwendungen in der Gebührenkalkulation „Straßenreinigung“ berücksichtigt
wurden. Etwaige Überschüsse bzw. Verluste müssen innerhalb einer
gesetzlich vorgeschriebenen Frist bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt
werden. Im Prinzip (bis auf die Klagemöglichkeit) gilt das auch für den
Rat und den sich mit der Gebührenkalkulation zu befassenden
Betriebsausschuss und Rechnungsprüfungsausschuss sowie dem
Rechnungsprüfungsamt sowie Wirtschaftsprüfer, die beide die Bilanz, die
Kalkulation etc. des Eigenbetriebes EBB jährlich prüfen und feststellen
müssen.
Nachteile:
- Unter
Gerechtigkeitsgesichtspunkten sehen sich insbesondere die Anlieger /
Gebührenzahler der Priorität 1 und 2 benachteiligt,
da auch die Anlieger des restlichen Straßennetzes (ohne
Gebührenheranziehung) die Winterdienstleistungen auf den Haupt- und
Zubringerstraßen sowie in der Fußgängerzone nutzen, ohne zu diesen Kosten
beizutragen.
- „Gerechtigkeitsdiskussionen“
zu Gebührenmaßstäben und Veranlagungsformen (z. B. Hinterlieger,
Eckgrundstücke, Frontmetermaßstab).
- Teilweise
Übertragung der Fahrbahnreinigung/-winterdienst (insbesondere in
Anliegerstraßen) auf die Anlieger und damit auch evtl. Rechtsfolgen (Schadenersatz,
Haftpflicht) für diese.
- Problematische
Organisationsänderung bei Herauslösung aus der Anliegerreinigung in die
Straßenreinigung und Winterdienst durch die Stadt Bergkamen bzw. den EBB.
- Relativ hoher
Verwaltungsaufwand für eine vergleichsweise mit Abwasser und Abfall
geringe Gebühreneinnahme.
III.
Finanzielle Auswirkungen |
Für die Darstellung
der finanziellen Auswirkungen einer möglichen Finanzierung der Straßenreinigung
und Winterdienst ab dem 01.01.2013 anstelle der bisherigen Gebührenfestsetzung
über die Grundsteuer B wurden folgende Annahmen getroffen:
- Wöchentliche
Reinigung der überörtlichen Straßen und festgesetzten Ortsdurchfahrten
klassifizierter Straßen (wie bisher),
- wöchentliche
Reinigung der Innerörtlichen Straßen und Wohnsammelstraßen (wie bisher),
- Reinigung der
Anliegerstraßen, die bisher im Verzeichnis zur Reinigung durch die Stadt
gelistet waren, 14-tägig (bisher wöchentlich),
- Anliegerstraßen,
die bisher im Verzeichnis zur
Reinigung durch die Anlieger gelistet waren, vierwöchentlich.
Die Hereinnahme der Anliegerstraßen in die
öffentliche Straßenreinigung durch die Stadt, die bisher im Verzeichnis zur
Reinigung durch die Anlieger gelistet waren, bei der Finanzierung über die
Grundsteuer B ist aus rechtlichen Gründen erforderlich.
Im Rahmen des
Winterdienstes würde für die vg. Straßen eine Prioritätsstufe 4 gebildet.
1. Umstellung
auf Grundsteuer B
Bei einer Umstellung ausschließlich auf die Grundsteuer B sind bei der
Festlegung des Hebesatzes
a.
zusätzliche
Kosten für die Verpflichtung auch Anliegerstraßen die bisher von den Anliegern
selbst gereinigt worden sind
b.
die Anpassung
an die voraussichtliche Kostenentwicklung der Straßenreinigung / Winterdienst
im Haushaltsjahr 2013
c.
die Einplanung
der bisher nicht abgerechneten Gewinne / Verluste in den Jahren 2010 (Verlust
Winterdienst 247 T€) und 2011 (Gewinn Straßenreinigung 46 T€, Gewinn
Winterdienst 55 T€) von saldiert 146.000,00 €
zu berücksichtigen.
Insgesamt ergibt sich die Notwendigkeit
den Hebesatz hierfür um 25 v. H. zu
erhöhen.
Zusammenfassung für das Jahr 2013
Hebesatz 2012: 435 v. H.
+ Anhebung zur Haushaltskonsolidierung gem. HSK +
15 v. H.
450
v. H.
+ Anhebung a – c + 25 v. H.
notwendiger Hebesatz 475
v. H.
Im Verhältnis zum bisherigen veranschlagten Gesamtaufkommen
von 5.729.000,00 € macht die erwartete Erhöhung um 527.000,00 € bei einem neuen
Hebesatz von 475 v. H. eine reale Steigerung von 9,20 % aus!
2. Beibehaltung
der bisherigen Verfahrensweise (Gebührenerhebung für Leistungen der
Straßenreinigung / Winterdienst)
Im Rahmen der
Gebührenkalkulation für das Jahr 2013 sind von den Gebührenpflichtigen
Aufwendungen in Höhe von 353.000,00 € aufgrund der voraussichtlichen
Kostenentwicklung sowie die bisher nicht berücksichtigten Verluste der Jahre
2010 / 2011 in Höhe von saldiert 146.000,00 € an den EBB zu leisten.
IV.
Fazit und Empfehlung |
Ingesamt überwiegen
die Vorteile einer Umwälzung auf die Grundsteuer B nicht gegenüber den Nachteilen. Zwar entfällt, da sie keine
unmittelbaren Anlieger von städt. Straßen sind, nach wie vor die Erfassung von
einigen Gewerbe- und Industriebetrieben. Winterdienst und Straßenreinigung sind
aber auch ein Standortfaktor der Wirtschaftsförderung und findet hier seine Berücksichtigung.
Gebühren zahlen
somit weiterhin nur die Eigentümer von Grundstücken, in denen die
Straßenreinigung u. d. Winterdienst durch den EBB wahrgenommen wird. Die
Übertragung der Gehwegreinigung (Kehren und Winterdienst) auf die Anlieger
bleibt unverändert.
Kommunen haben sich
bei der Bemessung der Gebühren an Recht und Gesetz zu halten. Im Gebührenrecht
gilt das Prinzip der Kostendeckung und das Äquivalenzprinzip. Das
Kostendeckungsprinzip beinhaltet, dass das Gebührenaufkommen die Kosten der
gebührenpflichtigen Einrichtung in der Regel decken soll, jedoch nicht
übersteigen darf. Das Äquivalenzprinzip bezieht sich auf die Bemessung der
Gebührenhöhe im Einzelfall; also auf das Verhältnis von Leistung und
Gegenleistung.
Bei einer
Finanzierung über die Grundsteuer kann das Prinzip nicht eingehalten werden.
Nach Abwägung der o.
g. Ausführungen wird vorgeschlagen, die Straßenreinigungs- und
Winterdienstkosten weiterhin über die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren zu
finanzieren.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1.
Das Deckblatt
2.
Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der
Bürgermeister In
Vertretung Mecklenbrauck Erster
Beigeordneter und Stadtkämmerer |
Die
Betriebsleitung EBB Dr.-Ing.
Peters Betriebsleiter
und Technischer Beigeordneter |
Amtsleiter Marquardt |
Stv.
Leiter EBB Polplatz |
|