Betreff
Die Sekundarschule als neue Schulform in Nordrhein-Westfalen
Vorlage
10/0717
Aktenzeichen
hoe-wz
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung der Stadt Bergkamen nimmt die Vorlage der Verwaltung zur Kenntnis.

Sachdarstellung:

 

Unter Berücksichtigung des demografischen Wandels sowie des erkennbaren Elternwillens, eine Schule zu wählen, die den Bildungsweg für ihre Kinder länger offen hält, bestand in Nordrhein-Westfalen die Notwendigkeit, ein längerfristiges, diesen Anforderungen standhaltendes Schulsystem zu schaffen.

 

Nach Gründung der ersten zwölf Gemeinschaftsschulen in NRW hat das Oberverwaltungsgericht Münster im Juni 2011 entschieden, dass § 25 Schulgesetz NRW – dieser regelt die Zulässigkeit von Schulversuchen – keine Rechtsgrundlage für die weitere Genehmigung von Gemeinschaftsschulen ist. Ausgegangen ist dieser Richterspruch aufgrund einer Beschwerde gegen die Gründung der Gemeinschaftsschule Finnentrop. Die Finnentroper Schule sei „Teil einer systematischen, über punktuelle Projekte hinausgehenden Einführung einer neuen Schulform“. Dafür sei ein „verfassungskonformes formelles Gesetz“ erforderlich.

 

SPD, Bündnis 90/Die Grünen und CDU haben sich daraufhin auf Landesebene auf einen Schulkompromiss geeinigt, der für mindestens die nächsten zwölf Jahre das Schulsystem in NRW verbindlich festschreibt. Wesentliche Änderung ist die Einführung einer neuen Schulform, der Sekundarschule. Diese ersetzt keine vorhandene Schulform, sondern ergänzt die bestehenden Regelschulen.

 

Das Schulangebot in NRW wird demnach folgende Schulen umfassen (s. Anlage 1):

 

  • Grundschule
  • Gymnasium
  • Realschule
  • Hauptschule
  • Sekundarschule
  • Gesamtschule

 

Dazu kommen die Berufskollegs mit allgemeinbildenden und berufsbildenden Bildungsgängen, die Weiterbildungskollegs und die Förderschulen, soweit sie trotz Inklusion erforderlich sind.

 

Die nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 23.12.1983 (VerfGH 22/82) in der Landesverfassung festgelegte institutionelle Garantie der Schulform Hauptschule soll aufgehoben werden.

 

Laut Schulkonsens wurden für die Sekundarschule folgende Eckpunkte festgelegt:

 

  • Als Schule der Sekundarstufe I umfasst sie die Jahrgänge 5 bis 10.

 

  • Sie ist mindestens dreizügig. Horizontale Teilstandortbildungen (z.B. Standort A Jahrgang 5 – 6 und Standort B Jahrgang 7 – 10) sind möglich. Bei vertikalen Lösungen ( Standort A Jahrgang 5-10 und Standort B Jahrgang 5 – 10) kann der Teilstandort einer mindestens dreizügigen Stammschule zweizügig geführt werden, wenn damit das letzte weiterführende Schulangebot einer Gemeinde gesichert wird. Weitere Ausnahmen bei vertikalen Lösungen sind in begründeten Einzelfällen möglich, wenn das fachliche Angebot und die Qualitätsstandards nicht eingeschränkt werden.

 

  • Der – in der Regel 9-jährige – Bildungsgang zum Abitur wird durch verbindliche

            Kooperation/en mit der gymnasialen Oberstufe eines Gymnasiums, einer             Gesamtschule oder eines Berufskollegs gesichert. Wenn der Bedarf für eine             mindestens vierzügige integrierte Schule mit einer eigenen gymnasialen Oberstufe

            besteht, ist eine Gesamtschule zu gründen, für deren Errichtungsgröße der

            Wert 25 Kinder pro Klasse gilt.

 

  • Die Sekundarschule bereitet Schülerinnen und Schüler sowohl auf die berufliche

            Ausbildung als auch auf die Hochschulreife vor. Die neu zu entwickelnden Lehrpläne

            orientieren sich an denen der Gesamtschule und der Realschule. Dadurch

            werden auch gymnasiale Standards gesichert.

 

  • In den Jahrgängen 5 und 6 wird gemeinschaftlich und differenzierend zusammen

            gelernt, um der Vielfalt der Talente und Begabungen der Schülerinnen und

            Schüler gerecht zu werden.

 

  • Ab dem 7. Jahrgang kann der Unterricht auf der Grundlage des Beschlusses

            des Schulträgers unter enger Beteiligung der Schulkonferenz integriert, teilintegriert

            oder in mindestens zwei getrennten Bildungsgängen (kooperativ) erfolgen.

 

  • Die zweite Fremdsprache im 6. Jahrgang wird fakultativ angeboten; ein weiteres

            Angebot einer zweiten Fremdsprache ab Jahrgang 8 sichert die Anschlussfähigkeit

            für das Abitur.

 

  • Der Klassenfrequenzrichtwert beträgt 25.

 

  • Die Lehrkräfte unterrichten 25,5 Lehrerwochenstunden.

           

  • Die Sekundarschule wird in der Regel als Ganztagsschule geführt, und zwar mit

            einem Zuschlag von 20 Prozent auf die Lehrerstellen.

 

Die 12 genehmigten Gemeinschaftsschulen in NRW genießen für die Dauer des Modellversuchs Bestandsschutz und werden rechtlich abgesichert. Danach werden sie unter Wahrung ihrer Struktur in das Regelschulsystem überführt. Sie können auch vorzeitig eine Umwandlung beantragen. Ebenso genießen die 25 Verbundschulen Bestandschutz, auch sie können eine Umwandlung in eine Sekundarschule beantragen.

 

Im Gegensatz zur Sekundarschule vereinigt die Verbundschule zwei Schulformen, Haupt- und Realschule. Der Unterricht kann teilweise in gemeinsamen Lerngruppen erteilt werden. In den Klassen 7 bis 10 muss der nach Schulformen getrennte Unterricht deutlich überwie­gen. Die Gesamtschule umfasst darüber hinaus die Sekundarstufe II. Gemeinsamer Unterricht findet in den Klassen 5 und 6 statt, Ab Klasse 7 bis 10 findet zunehmende Differenzierung in einem Kurssystem mit jährlichen Wechselmöglichkeiten statt.

 

Der Unterricht in der Sekundarstufe in den Jahrgangsstufen 5 und 6 findet in heterogenen Klassenverbänden statt, wobei auch hier schon binnendifferenzierter oder individualisierter Unterricht möglich ist.  Ab Klasse 7 gibt es unterschiedliche Organisationsmöglichkeiten:

 

  • in integrierter Form: Die Klassenverbände bleiben bestehen, in einigen Fächern können Kurse auf verschiedenen Anforderungsebenen stattfinden
  • in teilintegrierter Form: die Klassen werden nach unterschiedlichen Anforderungsebenen gebildet
  • in kooperativer Form: es werden entweder die drei schulformbezogenen Bildungsgänge (Hauptschule, Realschule und Gymnasium) oder zwei Bildungsgänge auf unterschiedlichen Anforderungsebenen (Grund- und Erweiterungsebene) gebildet.

 

Der Schulkonsens legt weiter fest, dass eine Sekundarschule bedarfsabhängig aus der Zusammenführung verschiedener Schulformen erfolgt. Zur Bedarfsermittlung soll die Schulentwicklungsplanung und die Befragung der Eltern der Grundschüler/innen herangezogen werden. Eingebunden werden außerdem die Schulkonferenzen der beteiligten Schulen und die benachbarten Schulträger.

 

Außerdem kündigen die beteiligten Fraktionen an, in einem Stufenplan für Realschule, Gymnasium und Gesamtschule die Klassenfrequenzrichtwerte schrittweise von 28 auf 26 und für die Grundschule schrittweise auf 22,5 zu senken.

 

Gesetzlich festgeschrieben werden die Ergebnisse des Schulkonsens im Gesetz zur Weiterentwicklung der Schulstruktur in Nordrhein-Westfalen (6. Schulrechtsänderungsgesetz). Dieses wurde nach erster Lesung am 09.09.2011 zur Beratung an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung zur Beratung weitergeleitet. In zweiter Lesung soll am 19.10. 2011 zusammen mit der Verfassungsänderung zum Wegfall der Garantie der Hauptschulen beschlossen werden.

 

Für die Stadt Bergkamen als Schulträgern von zwei Realschulen und einer auslaufenden Hauptschule werden im Rahmen der laufenden Schulentwicklungsplanung zurzeit Gespräche mit den Schulleitungen über die Einrichtung der Sekundarstufe in Bergkamen geführt.

 

 

 

 

 

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Mecklenbrauck

Erster Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kray

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Hörstrup