Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Familie, Soziales und Senioren nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Mit Datum vom 25.02.2011 wurde durch Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beschlossen. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Vorlage für den 28.03.2011 vorgesehen.
Im
Rahmen dieses Gesetzes wurde ein Bildungs- und Teilhabepaket für Kinder aus
einkommensschwachen Familien eingefügt. Im Folgenden werden die grundlegenden
Eckdaten dieser gesetzlichen Neuregelung aufgezeigt:
Anspruchsberechtigter
Personenkreis:
Kinder
haben ein Rechtsanspruch auf das Bildungs- und Teilhabepaket, wenn ihre Eltern
folgende Leistungen beziehen:
Ø Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem SGB II
Ø Sozialhilfe oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII
Ø Wohngeld
Ø Kinderzuschlag (KiZ) neben Kindergeld
Die
Leistungen sind für Schülerinnen und Schüler bis zur Vollendung des 25.
Lebensjahres, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen,
vorgesehen.
Umfang
der Leistungen:
Ø
Schulbedarf
Für den persönlichen Schulbedarf wird zu Beginn eines
Schulhalbjahres ein zusätzlicher Geldbetrag ausgezahlt. Zum 01. August fließt
ein Betrag in Höhe von 70 Euro und zum 01. Februar in Höhe von 30 Euro. Die
Leistungen werden automatisch durch den Leistungsträger ausgezahlt.
Ø
Ausflüge und Klassenfahrten
Schon in der Vergangenheit hat der Kreis Unna die
tatsächlich anfallenden Kosten für mehrtägige Klassenfahrten übernommen. Diese
Regelung gilt jetzt auch für eintägige Ausflüge und ist erweitert worden auf
Kinder in Kindertagesstätten. Taschengeld während des Ausflugs wird nicht
übernommen.
Ø
Lernförderung ("Nachhilfeunterricht")
Wenn das Erreichen des Klassenziels, d.h. die Versetzung in
die nächste Klassenstufe, gefährdet ist, kommt im Ausnahmefall außerschulischer
Nachhilfeunterricht in Frage. Vorrangig sind immer die in der Regel kostenlosen
schulischen oder schulnahen Angebote (z.B. von Fördervereinen) zu nutzen.
Ø
Mittagsverpflegung in Schule, Kindertageseinrichtung und
Hort
Erbracht wird ein Zuschuss zu den Kosten an einer
gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung. Der Eigenanteil der Eltern liegt bei 1
Euro pro Tag.
Ø
Schülerbeförderung
Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der
nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür
erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt. Dies gilt jedoch nur
dann, wenn die Kosten nicht von Dritten (z.B. Schulverwaltung) übernommen
werden und dem Betroffenen nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus
dem Regelbedarf zu bestreiten.
Ø
Soziale und kulturelle Teilhabe
Damit sich Kinder und Jugendliche in Vereins- und
Gemeinschaftsstrukturen integrieren können, wird monatlich eine zusätzliche
Leistung im Wert von 10 Euro an den Anbieter erbracht. Diese Leistung kann
individuell für Mitgliedsbeiträge im Fußballverein, Musikunterricht,
Museumsbesuche oder Ferienfreizeiten eingesetzt werden. Die Leistungen zur
sozialen und kulturellen Teilhabe werden maximal bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres erbracht.
Träger
der Leistungen:
Für die Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und SGB
XII ist der Kreis Unna Träger der Leistungen, für Empfänger von Wohngeld und
Kinderzuschlag das Land.
Zum
aktuellen Sachstand der Umsetzung ist das Rundschreiben Nr. 01/2011 des Kreises
Unna zum Bildungs- und Teilhabepaket vom 18.03.2011 als Anlage 1
beigefügt.
Bestandteile dieser Vorlage
sind:
1. Das Deckblatt
2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Wenske Beigeordneter |
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Amtsleiter Vögeding |
Sachbearbeiter Möllmann |
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