Betreff
Widmung der Erschließungsanlage "Hof Lethaus" im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 95 in Bergkamen-Overberge gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV NRW 1995, S. 1028, 1996, S. 188, 141, 216, 355, 2007, S. 327), zuletzt geändert durch Artikel 128 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV NRW S. 306)
Vorlage
9/1336
Aktenzeichen
hs-mh
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Straße “Hof Lethaus” mit der katasteramtlichen Flurstücksbezeichnung Gemarkung Overberge, Flur 4, Flurstücke Nr. 453 und 431 dem öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße (Anliegerstraße nach § 3 Abs. 4 Ziff. 2 StrWG NRW) gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) 1995 S. 1028, 1996 S. 81, 141, 216, 355), zuletzt geändert durch Artikel 182 des Gesetzes vom 05.04.2005 (GV NRW S. 306) zu widmen.

 

Die dem öffentlichen Verkehr zu widmende Straßenfläche ist auf den als Anlage beigefügten Lageplan dunkel unterlegt dargestellt.

 

Die Straße “Hof Lethaus” wird als Anliegerstraße klassifiziert.

 

Die Widmungsverfügung ist gem. § 6 Abs. 1 StrWG NRW öffentlich bekanntzumachen.

 

Sachdarstellung:

 

Die Erschließungsanlage “Hof Lethaus” wurde von der Firma CASA Grundstücksinvestitions GmbH, Werner Str. 120, 59192 Bergkamen, ausgebaut und endgültig fertiggestellt. Die Stadt Bergkamen hat die entsprechende Straßenfläche durch Übertragungsvertrag vom 12.06.2003 erworben und als Gemeindestraße in ihre Baulast übernommen. Nachdem die Vermessung der Straßengrundstücke und katasteramtliche Fortschreibung der Flurstücke erfolgt sind, kann die Widmung gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995) erfolgen.

 

Die Straßenfläche “Hof Lethaus” weist die katasteramtliche Flurstücksbezeichnung Gemarkung Overberge, Flur 4, Flurstücke Nr. 453 und 431 aus. Die vorbezeichnete Erschließungsanlage ist im beigefügten Katasterplan dunkel unterlegt dargestellt. Der Katasterplan ist Bestandteil dieser Widmungsverfügung.

 

Die Verwaltung empfiehlt den “Hof Lethaus” für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße– Anliegerstraße – nach § 3  (4, 2 StrWG) gem. § 6 StrWG zu widmen und als Anliegerstraße zu klassifizieren, da die Straße überwiegend der Erschließung der angrenzenden Grundstücke dient.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Techn. Beigeordneter

 

 

Amtsleiter

 

 

 

Stahlberg

Sachbearbeiter

 

 

 

Heiles