Betreff
Beteiligung der GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen-Bönen-Bergkamen an der ehw-Kraftwerksbeteiligungsgesellschaft mbH + Co. KG und an der ehw-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft mbH
Vorlage
9/0922
Aktenzeichen
mö-pro
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen stimmt einer Beteiligung der GSW GmbH an der ehw-Kraftwerksbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und der ehw-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft mbH zu.

Sachdarstellung:

 

1.      Ausgangssituation

Die GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen-Bönen-Bergkamen (Stadtwerke) beabsichtigt, gemeinsam mit anderen kommunalen Partnern und Unternehmen aus dem STEAG-Konzern ein Kraftwerksprojekt am Standort Herne durchzuführen (Entwicklung, Finanzierung, Errichtung und Betrieb eines Steinkohlekraftwerkes, nachfolgend: Projekt Herne V). Zum  Zweck der Umsetzung des Projektes hat die STEAG verschiedene Gesellschaften gegründet. Sie bietet kommunalen Versorgungsunternehmen an, sich an diesen Gesellschaften und damit am Projekt Herne V zu beteiligen. Dies soll im vorliegenden Fall über eine Bündlungsgesellschaft, die ehw-Kraftwerksbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG (nachfolgend: KG) geschehen. Die Geschäftsführung der KG wird von einer Komplementär- GmbH übernommen werden  (ehw-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft mbH, nachfolgend: GmbH). Die KG wird sich an Gesellschaften im Rahmen des Projektes Herne V beteiligen und weitere Rechte und Pflichten (insbes. Abschluss eines Strombezugsvertrages) übernehmen.

Wie nunmehr mit der STEAG ausverhandelt ist, wird eine endgültige Entscheidung über die Teilnahme an Bau und Betrieb des Kraftwerkes von der KG und den übrigen kommunalen Partnern (erst) im Sommer 2008 gefasst werden (Optionsmodell). Dies geschieht in Form eines so genannten Baubeschlusses. Bis zu diesem Zeitpunkt hat die KG den Charakter einer Projektentwicklungsgesellschaft. Votiert die KG bei Fassung des Baubeschlusses negativ, so hat sie die bis dahin angefallenen Projektentwicklungskosten und Reservierungskosten zu tragen. Votiert die KG bei der Fassung des Baubeschlusses positiv, so übernimmt sie u. a. Anteile an den gemeinsamen Gesellschaften. Erst mit dieser Entscheidung verpflichtet sich die KG zur anteiligen Übernahme der eigentlichen Projektkosten.

Dem Votum der KG bei Fassung des Baubeschlusses voran gehen wird ein Beschluss in der Kommanditistenversammlung der KG, dem wiederum Beschlüsse in den entsprechenden kommunalen Gremien der Kommanditisten inkl. einem weiteren Anzeigeverfahren bei der Kommunalaufsicht vorgelagert sind.

Die GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH muss, wenn sie sich an den beiden Gesellschaften beteiligen möchte, bis zum 29.04.2007 eine entsprechende Beteiligungserklärung abgeben.

 

2.      Vertragliche Ausgestaltung

Die Wibera hat Gesellschaftsverträge für die KG und die GmbH entworfen (siehe Anlage 1). Die Rechtsform der GmbH & Co. KG wurde aufgrund damit verbundener steuerlicher Vorteile gewählt.

Die KG ist so ausgestaltet, dass der jeweilige Stadtwerke – Gesellschafter möglichst so gestellt wird, als ob er sich allein am Projekt Herne V beteiligen würde. Alle Rechte und Pflichten, die die KG im Rahmen des Projektes Herne V übernimmt, werden vollumfänglich und anteilig an die Stadtwerke weiter gegeben. Wichtige Beschlussgegenstände in der KG müssen mit einem Quorum von 70 % beschlossen werden. Jedem Stadtwerk ist eine Verfügung über seine Kommanditanteile (insbes. Verkauf) nur unter Beachtung etwaiger Bindungen im Rahmen des Projektes Herne V und unter vollumfänglicher Weitergabe seiner Rechte und Pflichten aus dem Projekt Herne V gestattet. Der abzuschließende Konsortialvertrag sieht vor, dass eine Weitergabe von Rechten und Pflichten durch die ausscheidenden Stadtwerke an andere Stadtwerke erfolgen kann.

3.      Weiteres Vorgehen

Nach § 115 Abs. 1 a) und Abs. 2 GO NRW ist die Gründung der KG sowie die Übernahme von Anteilen der GmbH der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs schriftlich anzuzeigen. Zur Vermeidung zeitlicher Verzögerungen wurden erforderliche informelle Gespräche mit der Aufsichtsbehörde bereits geführt.

4.      Rechtliche Zulässigkeit

Die Beteiligung der GSW Gemeinschaftsstadtwerke GmbH Kamen-Bönen-Bergkamen an der ehw.-Kraftwerksbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und an der ehw-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft mbH in den vorgenannten gesellschaftsrechtlichen Strukturen stellt eine wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 107 Absatz 1 GO NW dar und ist deshalb anzeigepflichtig.

Gem. § 108 Abs. 1 GO NW ist eine unmittelbare und mittelbare Beteiligung einer Kommune an einem solchen Unternehmen nur zulässig, wenn unter anderem

-          die kommunale Leistungsfähigkeit dadurch nicht gefährdet ist,

-          ein wichtiges Interesse an der Gründung und Beteiligung besteht,

-          die Haftung der sich beteiligenden Gesellschaft beschränkt ist,

-          ein angemessener kommunaler Einfluss gewährleistet ist,

-          der Jahresabschluss nach HGB-Vorschriften erstellt und bekannt gemacht wird,

-          keine Verluste in unbestimmter oder unangemessener Höhe übernommen werden.

Keine Gefährdung der kommunalen Leistungsfähigkeit

Bei einem Gesellschaftskapital von über 2 Mio. € stellt der kommunale Beteiligungsanteil an der ehw-Kraftwerksbeteiligungsgesellschaft eine relativ geringe Investition dar, sodass von einer Gefährdung der kommunalen Leistungsfähigkeit nicht auszugehen ist.

Wichtiges Interesse an der Gründung und Beteiligung

Nach § 108 Absatz 1 Ziffer 3 GO NW gilt hinsichtlich der Beteiligung an Unternehmen der Energieversorgung die Beschränkung, „dass der öffentliche Zweck durch andere Unternehmen nicht besser und wirtschaftlicher erfüllt werden kann“ nicht. Dennoch ist ein wichtiges Interesse an der Gründung und Beteiligung notwendig. Dieses Interesse ist durch die oben beschriebene Sicherstellung und kostengünstigen Stromversorgung beschrieben.

Beschränkung der Haftung der sich beteiligenden Gesellschaft

Bei der Gesellschaftsrechtsform der GmbH & Co. KG (ehw-Kraftwerksbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG sind die Kommanditisten in ihrer Haftung den gesetzlichen Vorschriften entsprechend beschränkt.

Mit der Rechtsform der GmbH (ehw-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft mbH) wird festgelegt, dass für Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen haftet (§ 13 Abs. 2 GmbHG).

Angemessener kommunaler Einfluss

Durch den Gesellschaftsvertrag und die Besetzung der Gesellschaftsorgane ist eine angemessene kommunale Einflussnahme gesichert.

Jahresabschluss nach HGB-Vorschriften und Bekanntmachung

Durch § 15 des Anlage 1 beigefügten Entwurfs des Gesellschaftsvertrages der ehw-Kraftwerksbeteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG und § 11 des als Anlage 1 beigefügten Entwurfs des Gesellschaftsvertrages der ehw-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft mbH ist sichergestellt, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht nach Maßgabe der für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften erstellt und geprüft wird und dass im Lagebericht auch zur Einhaltung der öffentlichen Zwecksetzung und zur Zweckerreichung Stellung genommen wird.

Keine Verlustübernahme in unbestimmter oder unangemessener Höhe

Die Stadt Bergkamen ist als Kommanditist nicht verpflichtet, Verlustausgleichszahlungen zu leisten.

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Die Sachdarstellung und der Beschlussvorschlag

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Mecklenbrauck

Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Overhage

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Mölle