Sitzung: 17.11.2022 Rat der Stadt Bergkamen
Beschluss: Einstimmig zugestimmt
Abstimmung: Enthaltungen: 3
Vorlage: 12/0738
Beschluss:
Der Rat der Stadt
Bergkamen schließt sich der Empfehlung des Aufsichtsrates der GSW vom
12.09.2022 an und stimmt zu, dass die Vertreter in der
Gesellschafterversammlung der GSW beschließen:
1. dass
die Trianel Energieprojekte GmbH & Co. KG („TEP“) den
Unternehmens-gegenstand ihrer Projektentwicklungsaktivitäten erneuerbarer
Energieanlagen auf Österreich ausweitet.
Sowie der Anpassung von
§ 2 und der Anlage 9.5 des Gesellschaftsvertrags der TEP gemäß dem als Anlage 1
beigefügten Entwurfs.
2. dass
TEP die Trianel Energieprojekte AT GmbH (oder ähnliche Firmierungen - „TEP AT“)
als Gesellschaft österreichischen Rechts mit einem dem als Anlage 2 beigefügten
Entwurf entsprechenden Gesellschaftsvertrag gründet und sich hieran als
alleiniger Gesellschafter mit einer Eigenkapitaleinlage von 3.000.000,- Euro
beteiligt.
3. dass
TEP AT die TEP AT Projektverwaltungs GmbH (oder ähnliche Firmierungen - „TEP AT
V“) als Gesellschaft österreichischen Rechts mit einem dem als Anlage 3
beigefügten Entwurf entsprechenden Gesellschaftsvertrag gründet und sich hieran
als alleiniger Gesellschafter mit einer Eigenkapitaleinlage von 35.000,- Euro
beteiligt.
4.
dass TEP AT künftig weitere
Beteiligungsgesellschaften zur Realisierung von Projekten gründet oder erwirbt,
sofern das Projekt die Grundvoraussetzungen gemäß Anlage 9.5 zum
Gesellschaftsvertrag der TEP (Anlage 1) sowie Anlage 8.2 zum
Gesellschaftsvertrag der TEP AT (Anlage 2) und die Investitionskriterien des
durch den Aufsichtsrat der Trianel festgestellten Investitionsrahmens erfüllt oder
im Einzelfall durch den Aufsichtsrat der Trianel freigegeben wurde.
Entsprechendes gilt für die Veräußerung von
Projekten oder Beteiligungsgesellschaften.
5. zum Abschluss sämtlicher Verträge, die im Rahmen der Gründung dieser Gesellschaften bzw. der Beteiligung an den Gesellschaften erforderlich sind und werden. Die Geschäftsführung wird ermächtigt, sämtliche Handlungen vorzunehmen, die diesbezüglich notwendig und zweckdienlich sind, insbesondere in der Gesellschafterversammlung der TEP die entsprechenden Beschlüsse zu fassen.