Beschluss:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, die Gebühr bzw. den Höchstsatz der Vorausleistung für die Beseitigung von Restabfall gemäß § 5 Abs. 1 sowie die Gebühr bzw. den Höchstsatz der Vorausleistung für die Beseitigung von organischen Abfällen gemäß § 5 Abs. 2 so festzusetzen, wie sie der Erstschrift der Niederschrift als Anlage 1 beigefügt ist.

 


Herr Engelhardt bringt ein, dass die Stadtbildpflege in den Gebühren eingerechnet ist, diese aber über den städtischen Haushalt zu finanzieren ist.

 

Herr Polplatz erläutert, dass nur zwei von sieben Stellen in die Gebührenkalkulation eingerechnet sind, die für die Reinigung, Papierkorbleerung und Umfeldreinigung etc. verantwortlich sind, allerdings nicht für die Grünpflege.