Beschluss:
Der Rat der Stadt Bergkamen genehmigt
- gemäß § 83
Abs. 1 Satz 3 GO NRW eine erhebliche außerplanmäßige investive Auszahlung
in Höhe von 182.200,00 € bei der Buchungsstelle 12.54.02/0245.7811 „Rückzahlung
Landeszuweisung Schulstraße“.
Die Deckung ist durch Minderauszahlungen bei der Buchungsstelle 12.54.02/0119.7852 „Großinstandsetzung von innerörtlichen Straßen“ gewährleistet.
- Der Rat
der Stadt Bergkamen nimmt zur Kenntnis, dass eine Rückstellung für
Zinsverpflichtungen aus der Rückforderung Schulstraße zu berücksichtigen
ist.
Erster
Beigeordneter Mecklenbrauck erläutert zu Ziffer 2, dass eine entsprechende
Rückstellung bei der Buchungsstelle 16.61.01.5599 für die Zinsen aus der Rückforderung
gebildet worden ist. Da der Zinsbescheid inzwischen eingegangen ist, kann somit
auch diese Forderung bedient werden.
Bürgermeister
Schäfer berichtet, dass es sich nicht um ein Fehlverhalten der Stadtverwaltung
handelt. Die Fördermittel hätten seinerzeit nicht bewilligt werden dürfen.
Trotzdem ist die Stadt Bergkamen in der Zahlungspflicht.