Betreff
Abfallbeseitigung
hier: 30. Änderung der Gebührensatzung
Vorlage
12/1481
Aktenzeichen
70.09.01 pol-mü
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, die Gebühr bzw. den Höchstsatz der Vorausleistung für die Beseitigung von Restabfall gemäß § 5 Abs. 1 sowie die Gebühr bzw. den Höchstsatz der Vorausleistung für die Beseitigung von organischen Abfällen gemäß § 5 Abs. 2 so festzusetzen, wie sie der Erstschrift der Niederschrift als Anlage 1 beigefügt ist.

 

Sachdarstellung:

 

Die Gebührenkalkulation wurde federführend durch die Mitarbeiter des Entsorgungs­BetriebBergkamen (EBB) – Frau Grotefels (Ltd. Betriebswirtin) und Herrn Heinemann (Ltd. Disponent) – aufgestellt.

 

 

 

1.                       Sammel- und Transportleistung des EBB

Der EBB führt seit Juli 2006 die vorgenannte Aufgabe durch. Bis auf die qualifizierte Schätzung bei den Betriebsstoffen (insbesondere Dieselpreis) und den Personal­kosten angesichts der Tarifrunde 2025 sind die laufenden Geschäftsaufwendungen relativ genau zu beziffern.


2.                       Gebührenfestsetzung des Kreises Unna

Die Kreisverwaltung – Fachbereich Natur und Umwelt – schlägt dem Kreistag für 2025 folgende Gebührensätze vor:


 

3.                  Wesentliche Veränderungen gegenüber 2024

-     Erhöhung der Umlage des Kreises im Restabfallbereich um 11,2 %, insbe­sondere aufgrund der 2. Stufe des Emissionshandels gemäß des Brennstoff­emissionshandelsgesetzes (BEHG) über Abgaben für CO²-Zertifikate für Rest­abfallverbrennungsanlagen sowie erhöhter Personalkosten und inflations­bedingter Mehrkosten

-     weitere Erhöhung der Umlagen des Kreises in allen anderen Abfallbereichen (siehe Tabelle unter Punkt 2) aufgrund erhöhter Personalkosten und inflations­bedingter Mehrkosten

-     Personal- und Arbeitsplatzmehrkosten in Höhe von 133.255 € (+ 10,9 %), ins­besondere aufgrund des TVöD-Tarifabschlusses aus Mai 2023 sowie der Erhöhung der Stellenzahl im operativen manuellen Reinigungsbereich des EBB gemäß Einwegkunststoff-Fondsgesetz (EWKFondsG) – Erläuterungen auf Seite 7 unter Punkt 4.3.6.8

-     Kostensteigerung bei Entsorgungskosten Wertstoffhof und Sonderabfall von 2,2 bis 6,9 %

-     Veränderung der kalkulierten Kraftstoffkosten für Diesel (1,75 € je Liter statt 2,10 € für 2024)

 

-     die Kalkulatorische Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals erfolgte über getrennte Zinssätze für Eigen- und Fremdkapital.  Die Anlagegüter, die über einen Investitionskredit finanziert wurden, wurden mit dem „gewichteten Durchschnitt“ verzinst (1,26%), der nach den Kreditsummen berechnet wird; bei den Zinssätzen für das restliche Eigenkapital erfolgte eine Anpassung auf die konkrete Abschreibungsdauer des Anlagegutes (max. 2,90%).

 

4.                  Gebührenfestsetzung der Stadt Bergkamen

4.1               Gewinn-/Verlustvortrag nach § 6 KAG NRW

Das Ergebnis der Betriebsabrechnung für das Jahr 2022 sieht einen Gewinn für Bioabfall von 96.620,23 € vor. Hiervon werden 52.000 € in der Kalkulation für das Jahr 2025 berücksichtigt.
Das Ergebnis der Betriebsabrechnung für 2021 sieht einen Gewinn für Restmüll von rd. 59.360,25 € vor. Der Rest von rd.13.360 € wird in der Kalkulation für das Jahr 2025 berücksichtigt.
Das Ergebnis der Betriebsabrechnung für 2022 sieht einen Gewinn für Restmüll von 410.619,73 € vor. Es werden rd. 340.000 € in der Kalkulation für das Jahr 2025 berücksichtigt.



4.2               Kalkulationszeitraum

 

Als Kalkulationszeitraum werden 12 Monate zugrunde gelegt.

4.3               Ergebnis

4.3.1                        Gesamtveränderung 2025

Aufgrund der unter Punkt 3 genannten Veränderungen sowie der eingesetzten Gewinnvorträge (Punkt 4.1) konnte eine Gebührenerhöhung vermieden werden und somit dem Grundsatz der Gebührenstabilität Rechnung getragen werden.

4.3.2                        Gebühren für die Beseitigung von Bioabfall

Für die unterschiedlichen Gefäßgrößen ergeben sich für das Jahr 2025 im Vergleich zu 2024 folgende Gebührensätze (1,8522 €/l – gerundet 1,85 €/l):


 

4.3.3                        Gebühren für die Beseitigung von Restabfall

Aus der Kalkulation ergibt sich ein Betrag von 4,8472 € je Liter wöchentlich zur Verfügung stehendes Volumen. Der Gebührensatz sollte auf 4,85 €/l festgesetzt werden.

Hieraus ergeben sich zum Vergleich mit 2024 keine Änderungen:



 

  Gebührenbedarfsermittlung

4.3.4               Kosten des Einsammelns und Transportierens

4.3.4.1             Personalkosten

4.3.4.1.1           Personalkosten der Einsatzplanung                                                                                        133.481 €

Hier sind die Kosten für die Disponenten des EBB kalkuliert.

 

4.3.4.1.2           Kosten des Büroarbeitsplatzes der Einsatzplanung                                                            15.035 €

Gemäß KGSt-Bericht 2023/2024 „Kosten eines Arbeitsplatzes“ teilen sich die Kosten für einen Büroarbeitsplatz wie folgt auf:

-      Sachkostenpauschale                                                                                                                 9.688 €

Die Pauschale beinhaltet u. a. Raumkosten (Miete, Heizung etc.), Telefon- und Portokosten, allgemeinen Bürobedarf, Abschreibungen und Zinsen von Büromaschinen sowie deren Instandsetzung und Instandhaltung, Kosten für Fortbildung etc.

 
-     Allgemeine informationstechnische Unterstützung                                                     5.347 €

Hiermit werden Kosten für die Wartung von allgemeinen EDV-Programmen, Lizenzentgelte bzw. Abschreibung und Zinsen für Programme sowie die Betreuung durch Personal der EDV-Abteilung etc. abgedeckt.

 

4.3.4.1.3           Personalkosten                                                                                                                            1.218.668 €

Zugrunde gelegt wird der Personalbedarf für die Mitarbeiter*innen im operativen Bereich; die Aufteilung erfolgt anhand der für die Sammlung der einzelnen Abfall­arten geplanten Arbeitsstunden. Ebenfalls sind hier Personalkosten für die Stadt­bildpfleger mit ihrem Anteil an den öffentlichen Flächen erfasst.

4.3.4.1.4           Kosten des Arbeitsplatzes                                                                                                          182.801 €

Laut KGSt-Bericht 2023/2024 wird für Nichtbüroarbeitsplätze ein 15%iger Aufschlag auf die Personalkosten berücksichtigt, der die Kosten für Dienstkleidung, Raum­kosten (Sozialräume) etc. beinhaltet.

 

4.3.4.1.5           Personalvertretung                                                                                                                            2.970 €

Um für die Fahrzeuge einen täglichen Einsatz gewährleisten zu können, werden nach dem Personaleinsatzplan rd. 50 Personalstunden benötigt, die nicht mit den Mitarbeitern im EBB abgedeckt werden können.



4.3.4.2             Kalkulatorische Abschreibungen

 

                         Als Basis der Abschreibungen dienen die indizierten Anschaffungskosten.

4.3.4.2.1           Fahrzeuge                                                                                                                                          259.323 €

4.3.4.2.2           Halle und Garagentore                                                                                                                      7.213 €

Die Aufteilung dieser beiden Positionen auf die unterschiedlichen Kostenträger erfolgt anhand der Einsatzstunden der Fahrzeuge.

4.3.4.2.3           Gefäße Neukauf + Tonnenlager                                                                                                 35.029 €

Ab 2012 wird der Nachkauf mit einer Abschreibungsdauer von zwölf
Jahren berücksichtigt.
Zur Optimierung des Gefäßmanagements wurde die Erstellung eines zentralen Gefäßlagers in 2024 geplant.                                                                                                                                                               

4.3.4.2.4           Sonstiges                                                                                                                                                5.003 €

Hierunter fallen Anlagegüter des ehemaligen Wertstoffhofes und anderes.
Als Basis dient der Wiederbeschaffungszeitwert.

4.3.4.3             Kalkulatorische Zinsen                                                                                                                   22.106 €

Bei der Verzinsung wurden getrennte Zinssätze für Fremd- und Eigenkapital angesetzt.

4.3.4.4             Unterhaltung der Fahrzeuge                                                                                                    461.768 €

In dieser Position sind Kosten enthalten für z. B. Reparaturen, Versicherung und Kraftstoffverbrauch sowie für Vollservice-Wartungsverträge. Die Verteilung erfolgt anhand der Einsatzstunden der Fahrzeuge.

4.3.4.5             Personalkosten Verwaltung EBB                                                                                             295.195 €

Für die Leitung des EBB (Betriebsleiter, Stellvertreter, Buchhaltung, Rechnungs­prüfung und –zahlbarmachung) sind Personalkosten sowie Sachkostenpau­schalen inkl. Technikunterstützung zu berücksichtigen.

Weiterhin fallen Kosten für die Prüfung des EBB sowie Abschreibungen und Zinsen für bauliche Veränderungen am Baubetriebshof an.

Die Verteilung der Gesamtkosten erfolgt auf die Bereiche Abfallbeseitigung und Straßenreinigung nach den durch die einzelnen Bereiche zu vertretenden Kosten.

4.3.5                        Sonstige Kosten der Abfallbeseitigung

4.3.5.1             Kosten der Verbrennung und Verwertung / Abrechnung mit dem Kreis Unna

Wie bereits dargestellt, hat der Kreis Unna die Umlagegebühren für die Beseitigung und Verwertung von Abfällen neu kalkuliert.

                         Es wird davon ausgegangen, dass für 2025 folgende Mengen mit dem Kreis Unna abzurechnen sind:

a) Restabfall

-     aus Restabfallgefäßen

Aufgrund der Sammelergebnisse der Monate September 2023 bis August 2024 ist davon auszugehen, dass im Jahr 2025 insgesamt 8.070 Tonnen über Restabfallgefäße zu entsorgen sind.

                        

                         -     Wilder Müll

Es wird von einer Tonnage von 150 Tonnen wildem Müll ausgegangen.

 

                         b) Sperrmüll

Neben einer Grundgebühr von 5,19 € je Einwohner sind je angelieferter Tonne Gebühren von 88,96 € zu zahlen.

Abgerechnet werden hier die Mengen, die über das Holsystem dem Kreis Unna zur Verwertung und Entsorgung übergeben werden sowie die Mengen, die am GWA-Wertstoffhof anfallen.

Für 2025 wird von einer Menge von rd. 3.020 Tonnen ausgegangen.

                         c)   Bioabfall

Aufgrund der Sammelergebnisse der Monate September 2023 bis August 2024 kann für 2025 von einer Sammelmenge von rd. 2.220 Tonnen ausgegangen werden.

                         d)  Grünschnitt

Als Entsorgungsmengen von Grünschnitt über den Wertstoffhof werden rd. 2.020 Tonnen und als Entsorgungsmengen aus der Weihnachtsbaum-/Grün­schnitt­abfuhr 50 Tonnen zu Grunde gelegt.

Kosten des Wertstoffhofes

An den Betreiber des Wertstoffhofes sind die Kosten für die Verwertung der angelieferten Mengen zu entrichten. Die zu zahlende Beträge enthalten die Kosten für die Bereitstellung der erforderlichen Sammel-, Sortier-, Trenn- und Lagersysteme sowie die Kosten für den Transport der angelieferten Mengen.

Dabei ist von folgenden Mengen und Preisen (inkl. 19 % MwSt.) auszugehen:


 

 

 

4.3.5.2             Betreiberkosten Wertstoffhof                                                                                                 292.147 €

Dieser Betrag dient zur Finanzierung aller Kosten im Bereich des Hoch- und Tiefbaues, der Personalkosten sowie der laufenden Kosten, die der Aufrecht­erhaltung des Betriebes dienen. Ebenfalls sind Mehrkosten aufgrund des Neubaus, Berücksichtigung von Klimaschutzmaßnahmen, Grunderwerb etc. durch die GWA im Betreiberentgelt inkludiert.

4.3.5.3             Entsorgung Sonderabfälle                                                                                                              4.800 €

Bei diesen Kosten handelt es sich um die Miete der Abfallsammelbehälter am Baubetriebshof, in denen die verbotswidrig abgelagerten Sonderabfälle
(z. B. Autobatterien, Ölkanister) fachgerecht gelagert werden sowie deren Entsorgung.

4.3.5.4             Containergestellung                                                                                                                       37.600 €

Der Abfall von wilden Müllkippen wird in Containern einer ordnungsgemäßen Entsorgung zugeführt.
Für Überkapazitäten aus dem Bereich der Papierentsorgung aus privaten Haushalten besteht am Wertstoffhof die Möglichkeit, diese über einen Presscontainer zu entsorgen.

4.3.5.5             Ersatzbeschaffung Straßenpapierkörbe                                                                                 14.400 €

Für die Beschaffung, Aufstellung und Ausstattung mit Abfallsäcken von
Straßenpapierkörben im Stadtgebiet wird der og. Betrag benötigt.

4.3.5.6             Kosten für Gebührenmarken                                                                                                       1.000 €

Hierbei handelt es sich um den Nachkauf von Gebührenmarken.

 

4.3.5.7             Erstellung, Fortführung und Verteilung der Abfallkalender                                           14.380 €

Um die Bürger u. a. über die Abfuhrtermine und Öffnungszeiten zu informieren, werden, wie seit mehreren Jahren üblich, Abfallkalender an jeden Haushalt verteilt.

4.3.5.8             Leistungen des Baubetriebshofes                                                                                              7.200 €

Für den Einsatz im Rahmen der Beseitigung von verbotswidrig abgelagerten Abfällen sowie der Leerung von Straßenpapierkörben werden Leistungen des Baubetriebshofes vertretungsmäßig benötigt. Hierfür werden die vg. Kosten eingeplant.

4.3.5.9             Inanspruchnahme von Leistungen der Verwaltung - Personal -                                128.827 €

Der EBB nimmt Personalleistungen der Verwaltung in Anspruch, z. B. des Steueramtes für das Erstellen der Bescheide, der Stadtkasse und anderer Fachbereiche.

4.3.5.10 Inanspruchnahme von Leistungen der Verwaltung - sächlich -                                              31.059 €

Hieraus sind die Aufwendungen zu begleichen, die in den Fachämtern für die Beschäftigung mit der Abfallbeseitigung entstehen.
Hierunter fallen z. B. Heizkosten, Büromaterialien, Strom etc., ermittelt anhand von Personenschlüsseln.

4.3.5.11 Kostenerstattung an Produkt 2                                                                                                           11.834 €

Für die Nutzung eines Geräteträgers aus dem Bereich Straßenreinigung für die Abfallsammlung ist der vg. Betrag zu erstatten.

4.3.6                        Zu erwartende Erlöse

4.3.6.1             Erlöse Papierverwertung kommunale Mengen                                                                150.288 €

                         Der Kreis Unna zahlt für 66,5 % der gesammelten Menge im Jahr 2025 eine Ver­gütung von 96,96 € je Tonne.

                        

                         Als kommunale Gesamtjahresmenge werden rd. 1.550 t zugrunde gelegt.

 

Der DSD-Anteil in der Papierabfuhr ist in der Sparte DSD im Wirtschaftsplan des EBB abgebildet.

 

4.3.6.2             Erlöse Sperrmüllkarten                                                                                                                  53.970 €

4.3.6.3             Erlöse Grünschnittkarten                                                                                                                   680 €

4.3.6.4             Erlöse Wertstoffhof                                                                                                                      287.780 €

4.3.6.5             Erlöse Restabfallsäcke                                                                                                                         450 €

4.3.6.6             Erlöse Papiersäcke für die Bioabfallsammlung                                                                             80 €

4.3.6.7             Erlöse Behältertausch                                                                                                                      8.380 €

4.3.6.8             Erlöse Einwegkunststoff-Fondsgesetz (EWKFondsG)                                                    150.000 €

Am 02.03.2023 wurde durch den Deutschen Bundestag das og. Gesetz be­schlossen. Damit wird Art. 8 der EU-Einwegkunstoffrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Im Wesentlichen sollen Hersteller als Erstinverkehrbringer zur Zahlung einer Einwegkunststoffabgabe verpflichtet werden, z. B. für Lebens­mittelbehälter, Tüten und Folienverpackungen (nicht trennbare Faserver­pflech­tungen), Getränkebehälter und -becher, dünne Plastiktüten, Feuchttücher, Luft­ballons, Tabakprodukte mit Filter.
Diese Abgabe wird durch das Umweltbundesamt den Körperschaften über ein Punktsystem zugeleitet, welche die Reinigungsleistungen, Papierkorb-Samm­lungsleistungen und sogenannte Sensibilisierungsleistungen erbringen.

Aufgrund von vorläufigen Modellrechnungen – u. a. des Verbandes Kommunaler Unternehmen (VKU e. V.) – kalkuliert der EBB mit einer Abgabe von 4 EUR je Einwohner, somit rd. 200 TEUR Mehreinnahmen für die Stadt Bergkamen bzw. den EBB.

Die Betriebsleitung schlägt eine zweistufige Verwendung vor:
+ Schaffung von drei zusätzlichen Stellen (EG 3) im Bereich des manuellen Reinigungsdienstes für ein saubereres Stadtbild und Ausgleich von Personal­schwankungen (aktuell drei Reinigungsteams mit je 2,7 Stellen ganzjährig) – Kostenbedarf pro Jahr ca. 150 TEUR
+ Entlastung des Gebührenzahlers bzw. Beitrag zur Gebührenstabilität in Höhe von rd. 50 TEUR
Die Personalausweitung im EBB ist an folgende Rahmenbedingungen geknüpft:
+ mind. Kostendeckung für die Personalkosten durch die og. Abgabe,
+ Personaleinstellung im Jahr 2025 frühestens zum 1. Juli,
+ zweijährige Revisionsklausel (mit der Konsequenz des Abschlusses von Zeitarbeitsverträgen),
+ Vorbehalt durch ein mögliches Klageverfahren von Branchenverbänden gegen das og. Gesetz.
In der Gebührenkalkulation Abfall werden 75 % der erwarteten Erlöse aus dem EWKFondsG eingestellt; die verbleibenden 25 % werden in der Kalkulation Straßenreinigung / Winterdienst berücksichtigt.



4.3.6.9            Kostenerstattung DSD (Produkt 3)                                                                                           23.126 €

                         Der Einsatz eines Seitenladers wird zu 40 % im Bereich der Wertstofftonnen­abfuhr erfolgen.

 

4.3.7                        Durch Gebühren zu deckende Kosten

                         Nach der Umlage der Kosten und Erlöse für die Verwertung/Beseitigung von Papier und Sperrmüll sowie der Kosten am Wertstoffhof auf den Kostenträger Restabfall ergeben sich Gesamtkosten für die Verwertung/Beseitigung von

-     Restabfall                                                                                                                                5.649.356 €
-     Bioabfall                                                                                                                                      685.246 €

4.3.8                        Defizite und Überschüsse Abfallgebühren 2021 bis 2022

Gemäß den Bestimmungen des § 6 KAG NRW werden die Überschüsse bzw. Defizite in die Kalkulation einbezogen.

4.3.9                        Ermittlung des Gebührensatzes

 

Der Gebührensatz für die Beseitigung von Restmüll und Biomüll wird ermittelt anhand des zur Verfügung stehenden Volumens nach dem voraussichtlichen Bestand an Gefäßen.  

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 2 Anlagen

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Bernd Schäfer

 

 

Betriebsleiter

 

 

 

 

Polplatz

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Grotefels

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Heinemann