Beschlussvorschlag:
1.
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die
Regelungen zur Kostenübernahme entsprechend der in Anlage 1 aufgeführten
Kostensätze im Rahmen der Bauleitplanung
2.
Der Rat der Stadt Bergkamen stimmt dem
Abschluss einer Planungsvereinbarung nach dem in der Anlage 2 beigefügten
Muster zu.
Sachdarstellung:
Die Aufstellung von Bebauungsplänen bzw. die Änderung des Flächennutzungsplans
ist für die Verwaltung mit erheblichem Personalaufwand und -kosten verbunden.
Vorhabenträger / Investoren tragen derzeit die Kosten für
Planungsunterlagen und Gutachten bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen. Die
formale Durchführung des Bauleitplanverfahrens und der Koordinierungsaufwand
werden bislang allerdings ausschließlich über den städtischen Haushalt
finanziert. Um zumindest einen Teil der anfallenden Personalkosten zu
finanzieren bzw. refinanzieren, soll die Arbeitsleistung der Verwaltung bei der
Aufstellung von Bebauungsplänen bzw. Änderung des Flächennutzungsplans für
Planungen von Vorhabenträgern / Investoren bzw. auf externen, nichtstädtischen
Flächen diesen künftig in Rechnung gestellt werden.
Die Übernahme
verwaltungsinterner Personal- und Sachkosten soll jeweils über einen
städtebaulichen Vertrag geregelt werden. Ein Vertragsmuster ist in Anlage 1 zu
dieser Drucksache beigefügt. Die Abrechnung erfolgt pauschaliert je nach
anstehendem Verfahren (s. u.).
Entsprechende Regelungen zur Erstattung von Planungsleistungen im Rahmen
der Bauleitplanung gibt es bereits in mehreren Nachbarkommunen. Das Verfahren
wird dort entsprechend angewandt und ist in der dargestellten Form auch bereits
juristisch geprüft worden.
Unabhängig von der Kostenerstattung für die Aufwendungen der Verwaltung hat
der Vorhabenträger sämtliche Planungsunterlagen und Gutachten auf seine Kosten
beizubringen.
Durch die Erklärung des Vorhabenträgers zur Übernahme von Kosten entsteht
kein Anspruch auf Einleitung und Durchführung und Abschluss eines
Bauleitplanverfahrens. Die planerische Abwägung im Sinne von § 1
Abs. 7 BauGB bleibt unberührt.
Kosten für die Verwaltung entstehen zum einen für die Durchführung der
Bauleitplanverfahren und zum anderen für die Aufsetzung und Abstimmung der
zugehörigen vertraglichen Regelungen (städtebauliche Verträge). Die Herleitung
der jeweiligen Kosten ist nachfolgend dargestellt.
Bauleitplanverfahren
Aus einem Gutachten der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für
Verwaltungsmanagement (KGSt)[1] lassen sich pauschale
Richtwerte ermitteln, welche Kosten je Arbeitsplatz und Jahr entstehen.
Nachfolgend sind die Kosten für einen Arbeitsplatz der Entgeltgruppe 11 TVöD dargestellt;
diese Vergütung entspricht überwiegend der der im Sachgebiet 61 für
Bauleitplanverfahren zuständigen Planer.
|
Kosten/Jahr |
Personalkosten[2] |
78.600 € |
Sachkostenpauschale[3] |
9.700 € |
|
88.300 € |
zzgl. Verwaltungsgemeinkosten (20 %)[4] |
17.660 € |
|
105.960 € |
Bei einem (Richt-)Jahresstundenwert von 1.590 Stunden[5] betragen die Kosten je
Arbeitsstunde gerundet 66,64 €.
Der Zeit- und damit Kostenaufwand für Planverfahren wurde differenziert für
unterschiedlich komplexe Fallgestaltungen anhand von Erfahrungswerten ermittelt
(siehe Anlage 2 zur Drucksache). Es wird differenziert nach einfachen,
mittleren und hohen Anforderungen bei den Planverfahren. Zugrunde gelegt wurde
insbesondere der Aufwand für die Prüfung von Unterlagen und Gutachten sowie die
Erstellung von Abwägungsvorschlägen und Abfassung von Vorlagen für die
politischen Beschlussfassungen.
Die erforderliche Kostenerstattung durch den Vorhabenträger beläuft sich
somit auf 4.600,00 € bis 21.300,00 € je Bauleitplanverfahren.
Städtebauliche Verträge
Die Kosten für den Arbeitsplatz/Jahr sind ebenfalls abgeleitet aus dem
Gutachten der KGSt. Angesetzt werden die Kosten für einen Arbeitsplatz
Besoldungsgruppe A 11; diese Besoldung entspricht überwiegend der der
Verwaltungskräfte, welche für die Ausarbeitung der städtebaulichen Verträge
zuständig sind.
|
Kosten/Jahr |
Personalkosten[6] |
89.000 € |
Sachkostenpauschale[7] |
9.700 € |
|
98.700 € |
zzgl. Verwaltungsgemeinkosten (20 %)[8] |
19.740 € |
|
118.440 € |
Bei einem (Richt-)Jahresstundenwert von 1.631 Stunden[9] betragen die Kosten je Arbeitsstunde gerundet
72,62 €. Der Zeitaufwand für die Vertragsausarbeitung wird auf 40 bis 50
Stunden geschätzt. Der Mittelwert liegt bei 3.267,90 €, sodass pauschal
3.300,00 € als Kostenerstattungsbetrag für die Vertragsarbeiten zugrunde
gelegt werden.
[1] KGSt (2021): Kosten eines Arbeitsplatzes 2021/2022
[2] vgl. KGSt (2021), S. 25 (Bereich 3 „Bau, Architektur, Vermessung und Gebäudetechnik“, EG 11)
[3] vgl. ebd., S. 11 Abb. 3
[4] vgl. ebd., S. 14
[5] vgl. ebd., S. 16 Abb. 5 (39 Std./Woche im Bereich Allgemeine Verwaltung)
[6] vgl. ebd., S. 25 (Bereich 7 „Unternehmensorganisation, Buchhaltung, Recht & Verwaltung“, A 12)
[7] vgl. ebd., S. 11 Abb. 3
[8] vgl. ebd., S. 14
[9] vgl. ebd., S. 16 Abb. 5 (40 Std./Woche im Bereich Allgemeine Verwaltung)
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 2 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Ulrich Beigeordneter und Stadtkämmerer |
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Amtsleiter Reichling |
Sachgebietsleiterin Thiede |
StA 60 Schnurawa |