hier: Mehrauszahlung Buchungsstelle 01.11.06/0708.783100
Außerplanmäßige erhebliche Mittelbereitstellung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die erhebliche außerplanmäßige
Mittelbereitstellung gem. § 83 Abs. 2 GO NRW bei der Auszahlungsbuchungsstelle
01.11.06/0708.783100 in Höhe von 70.574,47 €.
Die Deckung erfolgt mit der investiven Buchungsstelle
01.11.06/0708.681100 "Kompensationsleistungen Klimaschutz Einführung Green
IT".
Sachdarstellung:
Am 29.09.2022 wurde nachstehende Dringlichkeitsentscheidung getroffen, in der ebenfalls die Begründung und Entscheidung erläutert wurden.
Dringlichkeitsentscheidung
gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in
Kraft getreten am 26. April (Nummer 13 und 14 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft)
Federführendes
Fachamt:
Zentrale Dienste –
IT
Entscheidung wegen eines
Falles äußerster Dringlichkeit gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.
April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April (Nummer 13 und 14
tritt am 1. Januar 2023 in Kraft)
Mehrauszahlung Buchungsstelle 01.11.06/0708.783100
hier: Außerplanmäßige erhebliche
Mittelbereitstellung
Erwerb von beweglichem AV – Einführung Green
IT
Begründung:
Die Stadt Bergkamen ist bestrebt die schnellen und unkomplizierten
Kompensationsleistungen für Investitionen in den kommunalen Klimaschutz
abzurufen. Während und in der Folge der Corona-Pandemie sind die Vorteile sowie
die Notwendigkeit einer adäquaten und flächendeckenden Infrastruktur für
mobiles Arbeiten nochmals deutlich in den Vordergrund gerückt. Hierzu sind z.B.
die verbesserte Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf sowie die gesteigerte
Attraktivität der Stadtverwaltung als Arbeitgeber zu nennen. Im Vordergrund der
Vorzüge einer modern aufgestellten Green-IT stehen jedoch die eindeutigen
Effekte zur Einsparung von CO2-Emissionen. Die Stadt Bergkamen hat sich auf
Grundlage eines politischen Beschlusses dazu verpflichtet bis zum Jahr 2040
eine stadtweite Klimaneutralität zu erreichen. Dieses ambitionierte Ziel ist
jedoch nur zu realisieren, wenn insbesondere im Mobilitätssektor der Ausstoß
von Treibhausgasen reduziert wird. Die Stadt Bergkamen ist dazu angehalten in
diesem Bereich eine Vorbildfunktion einzunehmen und selbstständig Pendler- und
Dienstfahrten ihrer Belegschaft einzusparen. Die Verwendung der
Kompensationsleistungen zur Qualifizierung der kommunalen Green-IT würde der
Stadt Bergkamen somit einen bedeutsamen Schritt im Rahmen ihrer kommunalen
Klimaschutzarbeit zur Einsparung von CO2-Emissionen voran bringen. Die weltweiten
CO2-Emissionen sind auf dem Höhepunkt der „Corona-Krise“ deutlich
zurückgegangen, auch weil flexible Arbeitsstrukturen mit mehr Homeoffice
weniger Pendelverkehr bedeuten (Quelle:
https://www.greenpeace.de/publikationen/arbeiten-corona). Unter Verwendung der
Kompensationsleistungen der Billigkeitsrichtlinie kann nun tatsächlich eine
flächendeckende Green-IT innerhalb der Bergkamener Stadtverwaltung realisiert
werden.
Die Stadt Bergkamen hat am 02.06.2022 gem. Erlass zur Kompensation von
Schäden in Folge ausgebliebener Investitionen in den Klimaschutz in den
Kommunen durch die Corona-Pandemie einen Antrag auf Kompensationsleistungen
i.H.v. 70.574,47 € für die Beschaffung von Green-IT gestellt. Die
Bezirksregierung Arnsberg hat mit Auszahlungsbescheid vom 03.06.2022 die
Gewährung von Kompensationsleistungen i.H.v. 70.574,47 € für Green-IT
bewilligt. Das Geld ist am 21.06.2022 bei der Stadt Bergkamen eingegangen und
wurde auf der investiven Buchungsstelle 01.11.06/0708.681100 "Kompensationsleistungen
Klimaschutz Einführung Green IT" verbucht. Die IT hat daraufhin 70 PCs mit
Zubehör für die Einführung der Green-IT bestellt. Aufgrund des drohenden
Fristversäumnisses (OBG NRW, Urteil von dem 31. Mai 1988, StGR 1989, 127) soll
die Entscheidung im Wege der Dringlichkeit, gemäß § 60 GO NRW, gefasst werden.
Die Zahlungsfrist für eine der betreffenden Rechnungen endet bereits am
09.10.2022. Für die Auszahlung wird eine außerplanmäßige erhebliche
Mittelbereitstellung auf der Auszahlungsbuchungsstelle 01.11.06/0708.783100
benötigt. Eine Entscheidung des Rates der Stadt Bergkamen, in der vorliegenden
Sache, in der Sitzung vom 15. September 2022, erschien, aufgrund der zu
erwartenden Lieferzeiten, als nicht notwendig. Verwaltungsseitig wurde bei der
Umsetzung der Vergabe, bedingt durch Probleme in den Lieferketten und Engpässen
in der Halbleiterproduktion, mit einer späteren Lieferung und Rechnungsstellung
gerechnet. Die Erfüllung der Vergabe, durch den Anbieter, der den Zuschlag
erhalten hat, erfolgte jedoch kurzfristiger als erwartet.
Der Fraktionsvorsitzende der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bergkamen,
Thomas Heinzel, hat der Entscheidung im Wege der Dringlichkeit zugestimmt.
Bergkamen,
29.09.2022
Der Bürgermeister Der
Bürgermeister
In
Vertretung
gez. gez.
Bernd Schäfer Marc
Alexander Ulrich
Beigeordneter
und Stadtkämmerer
Entscheidung wegen eines
Falles äußerster Dringlichkeit gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.
April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April (Nummer 13 und 14
tritt am 1. Januar 2023 in Kraft)
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die erhebliche außerplanmäßige
Mittelbereitstellung gem. § 83 Abs. 2 GO NRW bei der Auszahlungsbuchungsstelle
01.11.06/0708.783100 in Höhe von 70.574,47 €.
Die Deckung erfolgt mit der investiven Buchungsstelle
01.11.06/0708.681100 "Kompensationsleistungen Klimaschutz Einführung Green
IT".
Bergkamen,
29.09.2022
Der Bürgermeister Ratsmitglied
gez. gez.
Bernd Schäfer Thomas
Heinzel
Die Verwaltung empfiehlt, die Entscheidung gem. § 60 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April (Nummer 13
und 14 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft), zu genehmigen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister Bernd Schäfer |
Der Bürgermeister In Vertretung Ulrich Beigeordneter und Stadtkämmerer |
Amtsleiter Hartl |
Sachbearbeiter Scheerer |
Sichtvermerk StA 20 Blom |