hier: Verkaufsoffener Sonntag 2022
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Bergkamen beschließt die „Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen in 2022“, die der Erstschrift dieser Niederschrift als
Anlage beigefügt ist. Zudem nimmt der Rat der Stadt Bergkamen die nach
derzeitigem Stand perspektivisch möglichen verkaufsoffenen Sonntage 2023
(vorbehaltlich der notwendigen Genehmigungen in 2023) zur Kenntnis.
Sachdarstellung:
Die Stadtverwaltung Bergkamen beabsichtigt,
im Rahmen der diesjährigen Herbstkirmes auf dem Stadtmarkt (07.-10.10.2022) den
verkaufsoffenen Sonntag am 09.10.2022 in der Zeit von 13:00-18:00 Uhr durch
Rechtsverordnung freizugeben.
Hierbei ist das mit Wirkung vom 30.03.2018
in Kraft getretene, novellierte Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) zu berücksichtigen. Das Gesetz dient der
Schaffung und Sicherung einer allgemeinen Ladenöffnungszeit für Verkaufsstellen
sowie dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe. Mit der Novellierung hat der
Landtag NRW u. a. die Anforderungen an die Freigabe von verkaufsoffenen
Sonntagen erhöht.
Generell
dürfen Verkaufsstellen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW an Werktagen ohne
zeitliche Begrenzung geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). An Sonn- und
Feiertagen dürfen Verkaufsstellen hingegen grundsätzlich nicht geöffnet sein.
In Bezug auf die Öffnung von Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ist in § 6
LÖG NRW jedoch eine Ausnahmeregelung enthalten, die durch die Novellierung
modifiziert wurde. Auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 LÖG NRW wird die zuständige
örtliche Ordnungsbehörde ermächtigt, die entsprechenden Sonn- und Feiertage
nach Absatz 1 durch Verordnung freizugeben.
Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 7 LÖG NRW sind vor
Erlass der Rechtsverordnung die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, Kirchen, die Industrie- und Handelskammer und die
Handwerkskammer anzuhören. Die Möglichkeit einer entsprechenden Stellungnahme
wurde mit gleichlautendem Schreiben vom 11.07.2022 (vgl. Anlage 1) folgenden
Sozialpartnern eingeräumt:
·
Gewerkschaft
ver.di, Bezirk Hamm-Unna
·
DGB-Ortsverband
Bergkamen
·
Einzelhandelsverband
Westfalen-Münsterland e. V.
·
Pastoralverbund
Bergkamen, St. Elisabeth
·
Ev.
Friedenskirchengemeinde Bergkamen
·
Ev.
Martin-Luther-Kirchengemeinde Bergkamen
·
Industrie-
und Handelskammer Dortmund
·
Handwerkskammer
Dortmund
Die
Industrie- und Handelskammer Dortmund unterstützt mit ihrem Antwortschreiben
vom 20.07.2022 die Stadt Bergkamen in dem Vorhaben und betont die
wirtschaftliche Bedeutung, gerade in Zeiten der Corona-Pandemie (Anlage 2).
In diesem Sinne führt auch der Handelsverband Westfalen-Münsterland (Schreiben
vom 18.07.2022, Anlage 3) den verkaufsoffenen Sonntagen in Bergkamen als
wichtigen Faktor für den Erhalt und die Stärkung des Einzelhandelsstandortes
an. Der Pastoralverbund Bergkamen hat in seiner E-Mail vom 18.07.2022 ebenfalls
keinerlei Bedenken geäußert und sich dementsprechend für eine Durchführung
ausgesprochen (Anlage 4). Die Gewerkschaft ver.di hat mit Schreiben vom
02.08.2022 (Anlage 5) darauf hingewiesen, dass der verkaufsoffene
Sonntag auf einen engen Radius beschränkt werden sollte.
Die
Stadtverwaltung Bergkamen übernimmt den Hinweis von ver.di und hat den
ursprünglich geplanten Radius der Veranstaltung rund um den Stadtmarkt so weit
begrenzt, dass lediglich der folgende Bereich (Anlage 6) für den
verkaufsoffenen Sonntag mit eingeschlossen wird:
·
Im Norden wird der Bereich durch die
Leibnizstraße begrenzt,
·
im Süden durch die Parkstraße und die
Ebertstraße,
·
im Westen durch die Parkstraße. und
·
im Osten durch die Präsidentenstraße.
Nach
der Anhörung können vor Erlass der Ordnungsbehördlichen Verordnung Änderungen
in den Entwurf eingearbeitet werden. Eine erneute Anhörung zum überarbeiteten
Entwurf ist hier nicht erforderlich, da keine grundlegenden Änderungen
vorgenommen wurden.
Weitere
Stellungnahmen sind nicht eingegangen, sodass davon ausgegangen werden kann,
dass bei den weiteren beteiligten Stellen keine Bedenken gegen die geplante
Freigabe des verkaufsoffenen Sonntages am 09.10.2022 bestehen.
§ 6 Abs. 1, Abs. 4
LÖG NRW lässt bei Vorliegen eines hinreichenden öffentlichen Interesses eine
Verkaufsstellenöffnung für das gesamte Gemeindegebiet oder eine Beschränkung
auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige zu.
Aus § 29 Abs. 1 S. 1
i.V.m. § 25 S. 2 OBG NRW ergibt sich, dass Ordnungsbehördliche Verordnungen
hinreichend bestimmt sein müssen. Durch die in Anlage 6 beigefügte Karte, in
der die Grenzen der zulässigen Ladenöffnung gekennzeichnet sind, genügt die
Gemeinde den Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz.
Gem. § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen
Verkaufsstellen an jährlich höchstens acht nicht unmittelbar
aufeinanderfolgenden Sonn- oder Feiertagen ab 13 Uhr bis zur Dauer von fünf
Stunden geöffnet sein. Das LÖG NRW bietet insgesamt ein Schutzkonzept, mit dem
der Schutz der Sonntage umfassend gewährleistet wird. Das Verbot der Öffnung an
Sonn- und Feiertagen ist die Regel. Eine Ausnahme – also die Öffnung an diesen
Tagen – ist aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses, das über ein
bloßes wirtschaftliches Umsatzinteresse hinausgeht, im Rahmen einer
Ermessensentscheidung möglich. Ausnahmen als solche müssen für die
Öffentlichkeit erkennbar bleiben und dürfen nicht auf eine weitgehende Gleichstellung
der sonn- und feiertäglichen Verhältnisse mit den Werktagen und ihrer
Betriebsamkeit hinauslaufen.
Die
Aufnahme des Kriteriums des öffentlichen Interesses trägt dem
verfassungsrechtlich verbürgten Sonn- und Feiertagsschutz Rechnung und
berücksichtigt auch die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2009
(Az. 1 BvR 2857/07 - und - 1BvR 2858/07) zum Berliner Ladenöffnungsgesetz. Das
Bundesverfassungsgericht hat in diesem Urteil darauf hingewiesen, dass ein bloß
wirtschaftliches Umsatzinteresse der Inhaberinnen und Inhaber von
Verkaufsstellen und ein alltägliches Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“)
potenzieller Käufer grundsätzlich nicht genügen, um Ausnahmen von dem
verfassungsunmittelbar verankerten Schutz der Arbeitsruhe und der Möglichkeit
zur seelischen Erholung an Sonn- und Feiertagen zu rechtfertigen.
Im
Zusammenhang mit der diesjährigen Herbstkirmes ist das öffentliche Interesse
allerdings durch den Sachgrund in § 6 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW zu rechtfertigen.
Demnach liegt dieses insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit
örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Gem.
§ 6 Abs. 1 S. 3 LÖG NRW wird das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs
vermutet, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung
sowie am selben Tag erfolgt.
Der in Anlage 6 bestimmte Bereich befindet
sich in unmittelbarer räumlicher Nähe neben dem für die Herbstkirmes bestimmten
Veranstaltungsort (Am Stadtmarkt) und wird dadurch von der Ausstrahlungswirkung
der Veranstaltung erfasst. Vornehmlich müssen Besucher durch den in der Anlage
6 bestimmten Bereich laufen, wenn sie den Parkplatz in dem Bereich, die
umliegenden Parkplätze oder eine der sechs sich in der Nähe befindlichen
Bushaltestellen nutzen wollen, um den Veranstaltungsort aufzusuchen.
Der 09.10.2022 fällt unmittelbar in den
Veranstaltungszeitraum (07.-10.10.2022) der Herbstkirmes. Die Ladenöffnungszeit
von 13:00 bis 18:00 Uhr überlappt sich zudem mit der Veranstaltungszeit von
14:00 bis 22:00 Uhr. Insbesondere können Besucher auf diese Weise schon direkt
nach ihrer Anreise, die auch schon vor Beginn der Herbstkirmes stattfinden
kann, von der Ladenöffnung profitieren. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten
wurde zudem gem. § 6 Abs. 4 S. 6 LÖG NRW auf die Zeit des Hauptgottesdienstes
(09:00 bis 11:00 Uhr) Rücksicht genommen.
Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass sich
die Ladenöffnung von 13:00 – 18:00 Uhr lediglich auf einen Sonntag bezieht,
obwohl nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW insgesamt acht Sonntage möglich wären. Dadurch
wird deutlich, dass es sich hierbei um eine Ausnahme der Regel handelt.
Begleitend zu der o. a. Veranstaltung einen
verkaufsoffenen Sonntag anzubieten, ist sowohl aus Sicht der Stabsstelle
Wirtschaftsförderung und der Stadtmarketing-Abteilung der Stadt Bergkamen für
die lokalen Einzelhändler (speziell mit Blick auf die Corona-Pandemie und die
mehrheitliche Nutzung von Online-Handel) von wirtschaftlicher Bedeutung. Zudem
wird den Besuchern, die an den etablierten Bergkamener Veranstaltungen erfahrungsgemäß
in großer Zahl teilnehmen, ein Zusatznutzen offeriert.
Von der Freigabe der Tage nach Absatz 1 und
4 sind gem. § 6 Abs. 5 LÖG NRW die stillen Feiertage im Sinne des
Feiertagsgesetzes NRW, Ostersonntag, Pfingstsonntag, der 1. und 2. Weihnachtstag
sowie der 1. Mai, der 3. Oktober und der 24. Dezember, wenn dieser Tag auf
einen Sonntag fällt, ausgenommen. Der 09.10.2022 fällt auch nicht auf so einen
Tag.
Aufgrund des Erfordernisses des Kriteriums
des öffentlichen Interesses wurde die Herbstkirmes (07.-10.10.2022) mit einer
entsprechenden Besucheranzahl für die Freigabe des verkaufsoffenen Sonntages im
Zeitraum von 13:00 – 18:00 Uhr ausgewählt. Konkret betrifft die Ausnahme von
den grundsätzlichen Ladenöffnungsbestimmungen den 09.10.2022.
Das
besondere Interesse an dem Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe sowie der
Arbeitsruhe tritt, soweit mit der als Anlage 7 beigefügten Ordnungsbehördlichen
Verordnung die Öffnung von Verkaufsstellen zugelassen wird, ausnahmsweise
hinter das vorgenannte öffentliche Interesse an der Öffnung der Verkaufsstellen
zurück.
Unter
Berücksichtigung des Sachverhalts und nach Bewertung der Stellungnahmen der
Sozialpartner wird die angestrebte Freigabe des verkaufsoffenen Sonntages sowohl
den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht, auch werden für das Verkaufspersonal
und die Einzelhändler vernünftige Bedingungen sichergestellt.
Die
Verwaltung schlägt daher dem Rat der Stadt Bergkamen vor, die als Anlage 7
beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen.
Zur Kenntnis:
Nach derzeitigem Stand wird zudem von der
Stadtverwaltung Bergkamen beabsichtigt, Anfang kommenden Jahres die
entsprechenden Vorbereitungen für die Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage in
2023 zu treffen. Zu den derzeit avisierten verkaufsoffenen Sonntagen, welche
laut der entsprechenden gesetzlichen Vorgaben grundsätzlich ausschließlich
unter der Voraussetzung der Betroffenheit von öffentlichem Interesse, das
insbesondere im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten oder ähnlichen
Veranstaltungen vorliegt, durchgeführt werden dürfen, werden folgende Termine
in Erwägung gezogen:
- 07.05.2023: Blumenbörse (Präsidentenstraße)
- Oktober 2023: Herbstkirmes (Stadtmarkt, Datum wird noch
bekannt gegeben)
Unabhängig
von einer sonntäglichen Ladenöffnung werden diese Veranstaltungen von der
Bevölkerung zu einem gemeinsamen Spaziergang und Schaufensterbummel abseits der
werktäglichen Hektik und als Treffpunkt für die ganze Familie angenommen. Aus
dem durch die Presse etc. veröffentlichten Bildmaterial ist der große Zulauf
bei diesen Veranstaltungen zu ersehen. Ein entsprechendes Bedürfnis ist in der
Bevölkerung vorhanden, sodass ein öffentliches Interesse an den Ladenöffnungen
bejaht werden kann. Des Weiteren ziehen die Veranstaltungen erfahrungsgemäß
viele Besucher auch aus den umliegenden Städten und Gemeinden an. Schließlich
haben derartige Veranstaltungen im Freizeitverhalten inzwischen einen großen
Stellenwert eingenommen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. Anlagen 1-7
Der Bürgermeister In Vertretung Busch Beigeordnete |
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Amtsleiter Lamparski |
Sachbearbeiter Müller |
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