Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 GO NRW
hier: Mehraufwand Buchungsstelle 01.11.06.543108
Außerplanmäßige erhebliche Mittelbereitstellung
Vorlage
12/0690
Aktenzeichen
ls
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Folgende gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV. NRW 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April (Nummer 13 und 14 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft), durch den Bürgermeister Bernd Schäfer und das Ratsmitglied Stephan Wehmeier getroffene Dringlichkeitsentscheidung wird genehmigt:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die erhebliche überplanmäßige Mittelbereitstellung gem. § 83 Abs. 2 GO NRW im Deckungskreis 147 – Software – bei der Buchungsstelle 01.11.06.543108 „Aufwendungen für Software“ in Höhe von 100.000,00 €.

 

Die Deckung erfolgt durch den Deckungskreis „Personal“ mit der Buchungsstelle 01.11.04.501200.

 

Sachdarstellung:

 

Am 12.08.2022 wurde nachstehende Dringlichkeitsentscheidung getroffen, in der ebenfalls die Begründung und Entscheidung erläutert wurden.

 

 

Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April (Nummer 13 und 14 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft)

 

 

Federführendes Fachamt:

Zentrale Dienste – IT

 

 

Entscheidung wegen eines Falles äußerster Dringlichkeit gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April (Nummer 13 und 14 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft)

 

Mehraufwand Buchungsstelle 01.11.06.543108

hier: Außerplanmäßige erhebliche Mittelbereitstellung

 

 

Begründung:

 

Im Zuge der Digitalisierung der Stadtverwaltung wurde seitens der Zentralen Dienste – IT eine Projektgruppe aus Mitarbeitenden der gesamten Verwaltung ins Leben gerufen. Aus Gründen des Arbeits- und Datenschutzes ist es, insbesondere bei elektronischen Arbeitsmitteln wie Computer, Tablet und Smartphone, dringend notwendig, diese Geräte dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen und auch nicht zur ergänzenden privaten Nutzung freizugeben. Aufgrund der Bereitstellung der Arbeitsmittel und dessen datenschutzrechtlichen Anforderungen in Zuge der Einführung der mobilen Arbeit

kommt es zu erheblichen Mehraufwendungen in der Buchungsstelle 01.11.06.543108 – „Aufwendungen für Software“.


Ferner, um die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO/GDPR) umzusetzen, gilt es, die IT-Sicherheitsmaßnahmen und die Organisation der Sicherheit zu dokumentieren. Die Stadtverwaltung muss daher ihre IT-Sicherheits-Rahmenrichtlinie sowie das IT-Sicherheitskonzept auf die DSGVO anpassen. Das verankert den Datenschutz in der IT-Sicherheit. Diese dringend erforderlichen Erneuerungen der Sicherheits- und Datenschutzrichtlinien verursachen zudem erhebliche, außerplanmäßige Aufwendungen.

 

 

Zudem gibt es zusätzliche Aufwendungen für die vorbereitenden Projekte im Rahmen des Onlinezugangsgesetzes.

 

Indes musste, aufgrund der gestiegenen Bedrohungslage, die Virenschutzsoftware erweitert werden. Um der Bedrohungslage entgegenzuwirken sind insbesondere höhere Aufwendungen in Bezug auf die Sicherheit der elektronischen Datenübermittlung über Emails notwendig. Auch gilt es, die Sicherheit des Datenverkehrs im Internet im Innenbereich der Verwaltung stetig weiter auszubauen

 

Voraussichtlich fehlen im Kalenderjahr 2022, für die oben genannten, unaufschiebbaren Aufgaben, Mittel in Höhe von 100.000,00 €. Bei der Mittelbeantragung für den aktuellen Doppelhaushalt waren diese datenschutzrechtlichen und rechtlichen Anforderungen nicht abzusehen.

 

Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der CDU-Fraktion im Rat der Stadt Bergkamen, Stephan Wehmeier, hat der Entscheidung im Wege der Dringlichkeit zugestimmt.

 

 

Bergkamen, 12.08.2022

 

Der Bürgermeister

 

 

gez.

Bernd Schäfer


Entscheidung wegen eines Falles äußerster Dringlichkeit gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April (Nummer 13 und 14 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft)

 

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die erhebliche überplanmäßige Mittelbereitstellung gem. § 83 Abs. 2 GO NRW im Deckungskreis 147 – Software – bei der Buchungsstelle 01.11.06.543108 „Aufwendungen für Software“ in Höhe von 100.000,00 €.

 

Die Deckung erfolgt durch den Deckungskreis „Personal“ mit der Buchungsstelle 01.11.04.501200.

 

 

Bergkamen, 12.08.2022

 

Der Bürgermeister                                         Ratsmitglied

 

 

 

gez.                                                                      gez.

Bernd Schäfer                                                  Stephan Wehmeier

 

 

 

 

Die Verwaltung empfiehlt, die Entscheidung gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), in Kraft getreten am 26. April (Nummer 13 und 14 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft), zu genehmigen.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Bernd Schäfer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Hartl

Sachgebietsleiter IT

 

 

 

 

Sigl

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Scheerer