Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Bergkamen beschließt die 6. Änderungssatzung vom………..zur Gebührensatzung vom
16.12.2016 zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom 16.12.2016,
so wie sie als Anlage 1 beigefügt ist.
Sachdarstellung:
A: Sachdarstellung zur Ermittlung der Abwassergebührensätze
1.
Entwicklung der Lippeverbandsumlage und der
Abwasserabgabe
1.1 Verbandsumlage
Für das Jahr 2022 rechnet der Lippeverband
mit einer Umlage für die Stadt Bergkamen
in Höhe von 5.202.759 €. Die
Aufteilung auf Schmutz- und Niederschlagswasser ist der Anlage 3 zu entnehmen.
Die Kosten gelten unter der Voraussetzung der Zustimmung der
Verbandsversammlung des Lippeverbandes.
1.2 Abwasserabgabe
Die Abwasserabgabe ist gegenüber dem Vorjahr leicht um rund 1 T€ gesunken.
2.
Öffentlicher Anteil
Die Kosten für die
Entwässerung der Gemeindestraßen werden aus dem städtischen Haushalt an den SEB
beglichen und sind nicht Bestandteil der durch Gebühren zu deckenden Kosten.
Straßen NRW wird verursachergerecht für die Kosten der Oberflächenentwässerung
der Bundes- und Landesstraßen veranlagt.
Für die Kreisstraßen auf dem
Bergkamener Stadtgebiet wird der Kreis Unna zu
Gebühren herangezogen.
3.
Auswirkungen des Kommunalabgabengesetzes auf
die Kosten
3.1 Kalkulatorische Abschreibungen
Zur Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen dienen als Basis die
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Diese Kosten werden mit dem
Baupreisindex für Ortskanäle NRW hochgerechnet.
Da der Jahresabschluss 2020 noch nicht fertiggestellt ist, wurde für die
Ermittlung des Bestandes auf Basis des Standes 31.12.2019 hochgerechnet. Dies
erfolgte 2020 bereits durch das Ingenieurbüro unter Berücksichtigung von einem
Baupreisindex für 2020 von 3,4% sowie bedingt durch die auch weiterhin
anhaltende gute Baukonjunktur von 3,0 % für 2021 und 2022.
Voraussichtliche Änderungen für 2020, 2021 und 2022 werden
berücksichtigt.
Sonstige Vermögensgegenstände werden aus der laufenden Buchhaltung des
SEB entnommen.
3.2
Kalkulatorische
Zinsen
Der kalkulatorische Zinssatz wird von 4,90 % auf 4,50 % aufgrund des zur Zeit
und auch künftig absehbaren niedrigen Zinsniveaus gesenkt und liegt somit unter
dem von der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA NRW) nach der aktuellen Rechtslage
höchstens anzuwendenden Zinssatz für das Kalkulationsjahr 2022 in Höhe von 5,24
% bzw. 5,74 % (Einbeziehung eines Sicherheitszuschlages).
3.3 Über- und Unterdeckungen
Das Ergebnis der Betriebsabrechnung 2020 liegt ebenfalls aufgrund von
einer Überprüfung des Anlagevermögens noch nicht vor.
Demnach kann kein Überschuss aus dem Jahr 2020 eingestellt werden.
Da in der Kalkulation 2021 die Über- und Unterdeckungen der Jahre
2017-2019 berücksichtigt wurden, können keine weiteren Werte in die Kalkulation
eingestellt werden.
4. Ergebnis der Gebührenkalkulation (siehe Anlage 2)
Unter Berücksichtigung der
o. g. Faktoren ergeben sich für das Jahr 2022 folgende fest- zusetzende
Gebührenansätze:
Gebührenart |
2021 |
2022 |
Schmutzwasser |
4,18 €/m³ |
4,24 €/m³ |
Niederschlagswasser |
1,76 €/m² |
1,81 €/m² |
Schmutzwasser Verbandsmitglieder (Nutzung städt. Kanalisation) |
2,65 €/m³ |
2,59 €/m³ |
Niederschlagswasser Verbandsmitglieder |
1,40 €/m² |
1,38 €/m² |
Schmutzwasser Lippeverband (ohne Nutzung städt. Kanalisation) |
1,53 €/m³ |
1,65 €/m³ |
Niederschlagswasser Lippeverband |
0,36 €/m² |
0,43 €/m² |
Die
Belastung eines durchschnittlichen Vier-Personen-Haushaltes im Jahr 2022
im Bereich Schmutzwasserbeseitigung steigt um 10,80 €, im Bereich der
Niederschlagsentwässerung
erhöht sich die Belastung um 6,00 €.
5. Ermittlung des Gebührenbedarfs
Der Betrieb der Einrichtung der Abwasserbeseitigung ist als
eine Aufgabe definiert, die nicht als eine wirtschaftliche
Betätigung i. S. des § 107 Abs. 1 GO NRW zu verstehen ist. Dennoch ist die Aufgabe wirtschaftlich zu
erfüllen (§ 75 GO NRW).
Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des
Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) ist nur eine kostendeckende Kalkulation der Gebühren
zulässig, welche die nach betriebswirtschaftlichen
Grundsätzen ermittelten Kosten berücksichtigt.
Die als Anlage beigefügte tabellarische
Form der Gebührenkalkulation ist dem Konten- rahmen
nach NKF-Richtlinien angepasst. Dieses erleichtert die Ableitung der gebühren- relevanten Kosten aus dem
Ergebnisplan des SEB.
Eine direkte Zuordnung auf die
Kosten für die Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswas- serbeseitigung
ist nicht in allen Fällen möglich. Als verursachungsgerechte Aufteilungs- möglichkeit bietet sich daher als
Maßstab die Kanallänge je Kanalsystem an.
Die gesamte Kanallänge beträgt
zurzeit 231.485 m.
Davon entfallen auf:
- reine Regenwasserkanäle 23.216 m
- reine Schmutzwasserkanäle 15.226 m
- Mischwasserkanäle 193.043
m
Mischwasserkanäle
dienen sowohl zur Aufnahme von
Niederschlagswasser als auch von
Schmutzwasser, so dass die Länge des Mischwassersystems je zur Hälfte auf Nie- derschlags- bzw. Schmutzwasserkanäle
aufgeteilt wird.
Somit ergibt sich eine fiktive
Länge
- der Niederschlagswasserkanäle
von 119.737 m = 51,73 %
- der Schmutzwasserkanäle von 111.748 m = 48,27 %.
Alle
Unterhaltungskosten, die in der nachfolgenden Bedarfsermittlung nicht eindeutig
zugeordnet werden können, werden im
Verhältnis 51,73 % für Niederschlagswasser und 48,27
% für Schmutzwasser aufgeteilt.
Die kalkulatorischen Kosten für
Mischwasserkanäle (Abschreibungen und Zinsen) wer- den nach einem Verhältnis 53,86 % für
Schmutzwasser und 46,14 % für Niederschlags- wasser
aufgeteilt. Dieses Verhältnis wurde im Jahr 2013 neu ermittelt; diesem lag eine
fiktive Kostenermittlung
eines Schmutzwasser- und Niederschlagswassersystems an- hand eines
Mengenmodells zur Kostenberechnung zugrunde. Die Einheitspreise sowie Nebenleistungen
wurden in den dem Modell zugrunde liegenden Preistabellen geprüft und
verifiziert. Die Berechnung wurde auf der Grundlage des Kanalbestandes zum 31.12.2013
vorgenommen.
Ermittlung der Erlöse und Kosten
5.1 Öffentliche rechtliche
Leistungsentgelte
Im Jahr 2022 wird beabsichtigt eine neue Verwaltungsgebühr für
Leistungen
im Rahmen der Grundstücksentwässerung
einzuführen.
Der Stadtbetrieb Entwässerung
rechnet
hierbei mit öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten
in
Höhe von ca. 5.000,00
€
5.2 Kostenerstattungen und –umlagen
Es
ist davon auszugehen, dass sich der Bergbau
an den Unterhaltungsarbeiten für funktionsgestörte
Kanäle sowie für Pumpwerke und dafür neu eingestelltes
Personal
mit einem Betrag von
227.000,00 € beteiligt. Des Weiteren werden Erlöse
in der Höhe von 5.000,00 € erwartet für Leistungen,
die das Personal des SEB für die Stadt erbringt.
232.000,00 €
5.3 Sonstige ordentliche Erträge
Der Stadtbetrieb Entwässerung rechnet mit
sonstigen ordentlichen Erträgen in Höhe
von
100,00 €
Da
keine Überdeckungen eingestellt werden können, handelt es
sich
nur um sonstige ordentliche Erträge von 100,00 €,
welche
erwartet werden.
5.4 Aktivierte Eigenleistungen
Der Stadtbetrieb Entwässerung ist
mit Personal
ausgestattet,
das nicht nur im Rahmen der
laufenden
Unterhaltungen des Kanalnetzes tätig ist,
sondern
auch die Planung und Bauleitung der
Baumaßnahmen
übernehmen. Daher sind die Personal-
kosten
zuzügl. eines pauschalen Fertigungsge-
meinkostenzuschlages
in der Kalkulation
gebührenmindernd
zu berücksichtigen. 280.255,00 €
5.5
Summe ordentliche Erträge 517.355,00 €
(Summe
5.1 bis 5.4)
5.6 Personalaufwendungen 803.135,00 €
Hierbei handelt es sich um die
Personalkosten
der
im SEB tätigen Mitarbeiter abzüglich der
Personalkostenanteile,
die anderen Gebühren
(Klärschlamm)
zuzuordnen sind. Als
Berechnungsgrundlage dienen die
voraussichtlichen
Personalkosten
2022 sowie weitere Neueinstellungen
gewerblicher
Mitarbeiter für die Unterhaltung der Pumpwerke,
die
vollumfänglich durch die RAG AG erstattet werden.
5.7 Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen 6.825.120,00 €
Der
Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus:
Kosten für die
Kanalunterhaltung,
Unterhaltung
der Sonderbauwerke, Kanal-
Reinigung,
TV-Inspektionen,
Inspektion
lt. SüwVO,
Kanalvermessung sowie technische Kleinteile 810.000,00 €
Kosten für die Rufbereitschaft Kanal (120.000,00 €)
sowie
die Reinigung von fremdgestörten Kanälen
(100.000,00
€). Berücksichtigt werden in der Kalkulation
2022
insgesamt
220.000,00 €
Kostenerstattungen an die Stadt Bergkamen
Die
Kostenerstattung teilt sich wie folgt auf:
-
Personalleistungen im Rathaus (Erstellen der
Bescheide, Einziehung Entwässerungsge-
bühren etc., sonstige
Beratungsleistungen)
281.393,00 €
-
Sachkosten für die Inanspruchnahme von
z. B. Reinigungsleistungen, Heizkosten,
Miete und Wartung der ADV-Anlage etc 73.428,00 €
-
Inanspruchnahme von Baubetriebshofleistun-
gen für die Instandsetzung und Pflege
der Außenanlagen an den Bauwerken des
SEB 1.000,00 €
-Sonstiger
Betrieblicher Aufwand
Hierunter fallen z. B. die Strom- und Wasser-
kosten Pumpwerke (70.000,00 €),
Kosten Wartungsverträge (50.000,00 €),
Kosten Archivierung (10.000,00 €),
EDV-Kosten (10.000,00 €)
Haltung und Reparaturen der Kfz (5.000,00 €),
Unterhaltung SEB-Betriebsgebäude
(20.000,00 €) sowie Sonstiges (3.000,00 €) 168.000,00 €
-Lippeverbandsumlage
Die
Aufteilung auf die unterschiedlichen
Kostenträger
ist der Anlage 3 zu entnehmen.
5.202.759,00 €
-Abwasserabgabe
Auch hier ist die Aufteilung der
Anlage 3
zu
entnehmen.
68.540,00 €
5.8 Kalkulatorische Abschreibungen 5.717.037,00 €
Auf der Basis der Wiederbeschaffungs-
kosten
ergeben sich folgende Abschrei-
bungsbeträge:
Der
Betrag für die Mischwasserkanäle wird entsprechend der ortsspezifisch zu
verteilen- den Kostenanteilen am
Mischsystem aufgeteilt; ebenso werden die Abschreibungen für
das Betriebsgebäude (13.630,00 €),
sonstiges Technisches Gerät (21.121,00 €) und
die Kfz (14.205,00 €) aufgeteilt.
Insgesamt ergeben sich nach der Aufteilung Kosten für die Beseitigung
von
-
Schmutzwasser Abschreibungen in Höhe von 2.907.052,00 €
-
Niederschlagswasser Abschreibungen in Höhe von 2.797.371,00 €.
Für
die Verwaltung (Büroeinrichtung, Software)
des
Stadtbetriebes werden Abschreibungen
in
Höhe von 12.614,00 €
erwartet.
5.9 Sonstige
ordentliche Aufwendungen 554.253,00 €
Diese
teilen sich auf in
§ Kosten für Gutachten und Beratung, 395.000,00 €
Jahresabschlussprüfung, Beratung Wirtschaftsprüfer
Erstellung Hydraulischer
Leistungsnachweis,
Überflutungsschutz, Betreuung
Kanalkataster
§ Sonstige Kosten
Hierunter sind zusammengefasst die Kosten
für
Fortbildung, Arbeitsschutz, Fahrtkosten, Leasing, Mieten,
Gestattungsverträge, Büromaterial, Versicherungs-
beiträge etc.
159.253,00 €
5.10 Summe ordentliche Aufwendungen
13.899.545,00 €
(Summe
5.6 bis 5.9)
5.11 Kosten der laufenden Verwaltungs-
tätigkeit
13.382.190,00 €
(Summe
5.9 ./. Summe 5.4)
5.12 Kalkulatorische Zinsen 4.552.023,00 €
Das
durchschnittlich gebundene Kapital ermittelt sich als Restbuchwert auf Basis
der Anschaffungs- und
Herstellungskosten abzüglich des Restbuchwertes des Abzugs-
kapitals.
Als
durchschnittlich zu verzinsendes gebundenes Kapital verbleiben die Restbuchwerte
-
für Mischwasserentsorgung 82.544.401,61
€ 81,60 %
-
für Schmutzwasserentsorgung 7.035.323,00 € 6,95 %
-
für Niederschlagswasserentsorgung 11.511.491,00 € 11,38 %
-
für Verwaltung 68.840,00 € 0,07 %
Gesamt: 101.156.055,61€
Als
kalkulatorischer Zinssatz werden 4,50 % berechnet.
Der
o. g. Zinsbetrag wird nach den dargestellten Prozentzahlen auf die unterschied-
lichen Entsorgungsanlagen
aufgeteilt. Der sich für die Mischwasserentsorgung erge- bende Zinsbetrag wird im Verhältnis der für
den SEB ermittelten, ortsspezifischen
Kostenteilungsschlüssel (fiktives Trennsystem – 2-Kanal-Methode)
verteilt.
5.13 Gesamtkosten 17.934.212,00
€
5.14 Kostenstellenumlage 862.003,00 €
Die
unter Verwaltung ausgewiesenen Kosten werden mit Hilfe eines Schlüssels auf die
unterschiedlichen Gebührenarten verteilt. Als Grundlage
werden die Veranlagungen am
Jahresanfang herangezogen.
5.15
Öffentlicher Anteil
2.022.512,00 €
Die
o. a. Kosten enthalten auch die Kosten für die Beseitigung des
Niederschlagswas- sers
von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die nicht durch die
gebührenpflichti- gen
Grundstückseigentümer auszugleichen, sondern dem städt. Haushalt zuzuordnen sind.
Der
Prozentsatz des Abzugsbetrages für den öffentlichen Anteil ergibt sich aus § 5 Abs. 4 dieser Satzung
und ist anzuwenden auf die Kosten für Niederschlags-
entwässerung Lippeverband und Kanalbetrieb, bereinigt um die Gewinn- und
Verlustvorträge.
5.15 Durch Gebühren zu deckende Kosten:
15.911.700,00 €
6. Ermittlung der zu berücksichtigenden
Abwassermengen bzw. bebauten und
befestigten Flächen
6.1 Schmutzwasser
6.1.1 Abwassermengen, die über die städtische
Kanalisation entsorgt werden und für die die Gebührenpflichtigen
nicht vom Lippeverband zu
Verbandslasten herangezogen wer- den
(Gebühr gemäß § 4 Abs. 8 a)
der Satzung) 2.342.366
m³
6.1.2 Abwassermengen,
die über die städtische Kanalisation entsorgt werden und für die die Gebührenpflichtigen vom Lippeverband
zu Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr
gemäß § 4 Abs. 8 b) der Satzung 26.965 m³
6.1.3 Abwassermengen,
die über Anlagen und Einrichtungen des Lippeverbandes entsorgt werden und für die die Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband gesondert zu Ver- bandslasten
herangezogen werden
(Gebühr gemäß § 4 Abs. 8 c)
der Satzung) 3.664 m³
6.2 Niederschlagswasser
6.2.1 Bebaute
und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über die städtische Kanalisation entsorgt wird und für die die
Gebührenpflichtigen nicht vom
Lippeverband zu
Verbandslasten herangezogen werden
((Gebühr gemäß § 5 Abs. 5 a )
der Satzung) 3.083.067
m²
6.2.2 Bebaute
und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über die städtische Kanalisation entsorgt wird und für die die
Gebührenpflichtigen gesondert vom Lippe- verband
zu Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr
gemäß § 5 Abs. 5 b) der Satzung) 219.462 m²
6.2.3 Bebaute
und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über Anlagen und Einrichtungen des Lippeverbandes entsorgt
werden und für die die Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband gesondert zu
Verbandslasten herangezogen werden
(Gebühr
gemäß § 5 Abs. 5 c) der Satzung 54.634 m²
6.2.4 Öffentliche
Straßen, Wege und Plätze
(§
5 Abs. 4 der Satzung) 1.121.000
m²
B: Sachdarstellung zur Ermittlung der
Abwassergebührenhilfe
Nach den
Bestimmungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2022 erhält die Stadt Bergkamen
eine pauschale Zuweisung zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der
Erhebung von Abwassergebühren in Höhe 410.151 €.
Dieser Betrag ist
an die Bürger zurückzugeben, darf aber die betriebsnotwendigen Kosten für die
Gebührenkalkulation der Folgejahre nicht vermindern, weil einerseits ggfs. ein
anderer Personenkreis z. B. nach Eigentümerwechseln begünstigt wäre und
anderseits die Möglichkeit eines Zuweisungserhalts für Folgejahre erschwert
würde.
Die Verwaltung
schlägt daher vor, die Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung in den
§§ 4 Abs. 9 und 5 Abs. 6 wie nachfolgend aufgeführt zu ändern:
§ 4 Abs. 9 erhält folgenden Wortlaut:
(1)
Die
Abwassergebührenhilfe 2022 beträgt jährlich bei Inanspruchnahme in 2022
- Je m³ Schmutzwasser 0,09
€
- Für Mitglieder von Abwasserverbänden,
die wegen der Ableitung
von Abwässern von den Verbänden selbst zu
Verbandslasten
oder Abgaben herangezogen werden, je m³
Schmutzwasser 0,06 €
- Für die Ableitung von Abwässern in
Anlagen und Einrichtungen,
die nicht von der Stadt Bergkamen, sondern
vom Lippeverband
für die Entwässerung des Bergkamener
Stadtgebietes betrieben
werden, sofern der Gebührenpflichtige nicht
vom Lippeverband
gesondert zu Verbandslasten herangezogen
wird,
je m³ Schmutzwasser 0,04 €
§ 5 Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut:
(1)
Die
Abwassergebührenhilfe 2022 beträgt jährlich bei Inanspruchnahme in 2022
- Je m² bebauter und/oder befestigter
Fläche i. S. des Abs. 1 0,06
€
- Für Mitglieder von Abwasserverbänden,
die wegen der Ableitung
von Abwässern von den Verbänden selbst zu
Verbandslasten
oder Abgaben herangezogen werden, je m²
bebauter und /oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1 0,04 €
- Für die Ableitung von Abwässern in
Anlagen und Einrichtungen,
die nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom
Lippeverband
für die Entwässerung des Bergkamener
Stadtgebietes betrieben
werden, sofern der Gebührenpflichtige nicht
vom Lippeverband
gesondert zu Verbandslasten herangezogen
wird,
je m² bebauter
und/oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1 0,01
€
Die Ermittlung des
Gebührenerstattungsbetrages 2022
erfolgt nach folgenden Bedingungen: (Anlage 4)
- Die Aufteilung der
Abwassergebührenhilfe erfolgt anhand der in der Kalkulation ausgewiesenen
Gesamtkosten für Schmutz- und Niederschlagswasser.
- Die Aufteilung der
Abwassergebührenhilfe auf die unterschiedlichen Gebührentarife wird mit
Hilfe der in der Kalkulation 2022 enthaltenen Mengen bzw. Flächen
ermittelt.
Für einen
Musterhaushalt mit vier Personen bei einer Schmutzwassermenge von 180 m³ und
einer befestigen Fläche von 120 m² ergibt sich insgesamt eine Erstattung von
23,40 € für 2022.
C: Sachdarstellung
zur Einfügung eines neuen Absatzes 2 c) in § 4
Die
Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab, wobei
grundsätzlich der Frischwasserbezug des Vorvorjahres die Berechnungsgrundlage
für die Schmutzwassergebühr nach Verbrauch bildet. Bei Beginn der
Gebührenpflicht im Laufe des Veranlagungszeitraumes liegt noch kein Echtwert
für den Frischwasserbezug vor, so dass die Berechnungsgrundlage bis zur
Mitteilung eines ersten tatsächlichen Verbrauchs geschätzt werden kann. Sobald
diese Mitteilung vorliegt, wird der Schätzwert durch den Erfahrungswert
ersetzt. Mit § 4 Abs. 7 wird dieses Verfahren lediglich für landwirtschaftliche
Betriebe geregelt, so dass die Verwaltung vorschlägt, mit der Einfügung eines
neuen Absatzes 2 c) die fehlende Klarstellung dieses Verfahrens für alle
Gebührenpflichtigen nachzuholen und in § 4 Absatz 2
den Punkt c) mit folgendem Wortlaut einzufügen:
c) Wird
ein Grundstück neu an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen (z. B.
Neubauten), so werden die Abwassergebühren für die ersten drei
Erhebungszeiträume geschätzt. Es wird von einem jährlichen Schätzwert von 45 m³
pro Person ausgegangen.
Sobald
der erste tatsächliche Verbrauch für einen Zeitraum von mindestens sechs
Monaten vorliegt, wird der Schätzwert für die ersten drei Erhebungszeiträume
durch einen Erfahrungswert ersetzt, wenn der Wert plausibel erscheint.
Mehrbeträge werden dann nachgefordert bzw. Minderbeträge werden erstattet.
Vorstehende
Regelung gilt auch bei Eigentumswechsel, wenn eine vollständige Veränderung der
Bewohner bzw. Nutzer erfolgt.
Der
Erfahrungswert wird ermittelt durch Division des Wasserverbrauchs des gekürzten
Ablesezeitraumes durch die Anzahl der Tage zwischen Bezugsfertigkeit des
Gebäude und Ende des Ablesezeitraumes und anschließender Multiplikation mit dem
Faktor 365 bzw. 366.
D: Sachdarstellung zur Änderung der
Bußgeld-Vorschriften
Mit Beschluss des
Artikel-Gesetzes zur Änderung des Landeswasserrechts am 29.04.2021 wurde durch
Artikel 1 das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2016
geändert. Damit wurde in § 123 Abs. 4 LWG NRW der weggefallene § 161 a LWG NRW
a. F. wieder eingeführt, wonach Zuwiderhandlungen gegen die Gebührensatzung zur
Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen mit einem Bußgeld bis zu 50.000
€ geahndet werden können.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 3 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Marc Alexander Ulrich Kämmerer und Betriebsleiter |
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Vertreter der Betriebsleitung Marquardt |
Sachbearbeiterin Grünewald |
|