Betreff
6. Änderungssatzung vom.................... zur Gebührensatzung vom 16.12.2016 zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom 16.12.2016
Vorlage
12/0387
Aktenzeichen
grue
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die 6. Änderungssatzung vom………..zur Gebührensatzung vom 16.12.2016 zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen vom 16.12.2016, so wie sie als Anlage 1 beigefügt ist.

 

Sachdarstellung:

 

A: Sachdarstellung zur Ermittlung der Abwassergebührensätze

 

 

 

 

1.      Entwicklung der Lippeverbandsumlage und der Abwasserabgabe



1.1  Verbandsumlage

Für das Jahr 2022 rechnet der Lippeverband  mit einer Umlage für die Stadt Bergkamen  in Höhe von  5.202.759 €. Die Aufteilung auf Schmutz- und Niederschlagswasser ist der Anlage 3 zu entnehmen.

Die Kosten gelten unter der Voraussetzung der Zustimmung der Verbandsversammlung des Lippeverbandes.

1.2  Abwasserabgabe

Die Abwasserabgabe ist gegenüber dem Vorjahr leicht um rund 1 T€ gesunken. 


2.    Öffentlicher Anteil

Die Kosten für die Entwässerung der Gemeindestraßen werden aus dem städtischen Haushalt an den SEB beglichen und sind nicht Bestandteil der durch Gebühren zu deckenden Kosten.

Straßen NRW wird verursachergerecht für die Kosten der Oberflächenentwässerung der Bundes- und Landesstraßen veranlagt.


      Für die Kreisstraßen auf dem Bergkamener Stadtgebiet wird der Kreis Unna zu

      Gebühren herangezogen.

 

 



3.       Auswirkungen des Kommunalabgabengesetzes auf die Kosten

3.1  Kalkulatorische Abschreibungen

Zur Ermittlung der kalkulatorischen Abschreibungen dienen als Basis die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten. Diese Kosten werden mit dem Baupreisindex für Ortskanäle NRW hochgerechnet.

 

Da der Jahresabschluss 2020 noch nicht fertiggestellt ist, wurde für die Ermittlung des Bestandes auf Basis des Standes 31.12.2019 hochgerechnet. Dies erfolgte 2020 bereits durch das Ingenieurbüro unter Berücksichtigung von einem Baupreisindex für 2020 von 3,4% sowie bedingt durch die auch weiterhin anhaltende gute Baukonjunktur von 3,0 % für 2021 und 2022.

 

Voraussichtliche Änderungen für 2020, 2021 und 2022 werden berücksichtigt.

 

Sonstige Vermögensgegenstände werden aus der laufenden Buchhaltung des SEB entnommen.

 

 

3.2  Kalkulatorische Zinsen


Der kalkulatorische Zinssatz wird von 4,90 % auf 4,50 % aufgrund des zur Zeit und auch künftig absehbaren niedrigen Zinsniveaus gesenkt und liegt somit unter dem von der Gemeindeprüfungsanstalt (GPA NRW) nach der aktuellen Rechtslage höchstens anzuwendenden Zinssatz für das Kalkulationsjahr 2022 in Höhe von 5,24 % bzw. 5,74 % (Einbeziehung eines Sicherheitszuschlages).

 

3.3  Über- und Unterdeckungen

 

Das Ergebnis der Betriebsabrechnung 2020 liegt ebenfalls aufgrund von einer Überprüfung des Anlagevermögens noch nicht vor.

 

Demnach kann kein Überschuss aus dem Jahr 2020 eingestellt werden.

 

Da in der Kalkulation 2021 die Über- und Unterdeckungen der Jahre 2017-2019 berücksichtigt wurden, können keine weiteren Werte in die Kalkulation eingestellt werden.

 


 

4.    Ergebnis der Gebührenkalkulation (siehe Anlage 2)

 

        Unter Berücksichtigung der o. g. Faktoren ergeben sich für das Jahr 2022 folgende               fest-      zusetzende Gebührenansätze:

 

 

Gebührenart

2021

2022

Schmutzwasser

4,18 €/m³

4,24 €/m³

Niederschlagswasser

1,76 €/m²

1,81 €/m²

Schmutzwasser Verbandsmitglieder

(Nutzung städt. Kanalisation)

 

 

2,65 €/m³

 

 

2,59 €/m³

Niederschlagswasser Verbandsmitglieder

 

1,40 €/m²

 

1,38 €/m²

Schmutzwasser Lippeverband

(ohne Nutzung städt. Kanalisation)

 

 

 

1,53 €/m³

 

 

 

1,65 €/m³

Niederschlagswasser Lippeverband

 

0,36 €/m²

 

0,43 €/m²


       

        Die Belastung eines durchschnittlichen Vier-Personen-Haushaltes im Jahr 2022

      im Bereich Schmutzwasserbeseitigung steigt um 10,80 €, im Bereich der

        Niederschlagsentwässerung erhöht sich die Belastung um 6,00 €.

 

 

5.    Ermittlung des Gebührenbedarfs

        Der Betrieb der Einrichtung der Abwasserbeseitigung ist als eine Aufgabe definiert,            die         nicht als eine wirtschaftliche Betätigung i. S. des § 107 Abs. 1 GO NRW zu verstehen ist.        Dennoch ist die Aufgabe wirtschaftlich zu erfüllen (§ 75 GO NRW).

        Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen (KAG             NRW) ist nur eine kostendeckende Kalkulation der Gebühren zulässig, welche die nach                 betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Kosten berücksichtigt.

        Die als Anlage beigefügte tabellarische Form der Gebührenkalkulation ist dem Konten-     rahmen nach NKF-Richtlinien angepasst. Dieses erleichtert die Ableitung der gebühren-                 relevanten Kosten aus dem Ergebnisplan des SEB.

        Eine direkte Zuordnung auf die Kosten für die Schmutzwasser- bzw. Niederschlagswas-                   serbeseitigung ist nicht in allen Fällen möglich. Als verursachungsgerechte Aufteilungs-            möglichkeit bietet sich daher als Maßstab die Kanallänge je Kanalsystem an.
        Die gesamte Kanallänge beträgt zurzeit 231.485 m.
        Davon entfallen auf:

        - reine Regenwasserkanäle                                                       23.216 m
        - reine Schmutzwasserkanäle                                                   15.226 m
        - Mischwasserkanäle                                                                  193.043 m



        Mischwasserkanäle dienen sowohl zur  Aufnahme von Niederschlagswasser als auch         von Schmutzwasser, so dass die Länge des Mischwassersystems je zur Hälfte auf                                         Nie-        derschlags- bzw. Schmutzwasserkanäle aufgeteilt wird.


        Somit ergibt sich eine fiktive Länge
        - der Niederschlagswasserkanäle von                                   119.737 m = 51,73 %
        - der Schmutzwasserkanäle von                                              111.748 m = 48,27 %.

       

        Alle Unterhaltungskosten, die in der nachfolgenden Bedarfsermittlung nicht eindeutig      zugeordnet werden können, werden im Verhältnis 51,73 % für Niederschlagswasser und                  48,27 % für Schmutzwasser aufgeteilt.

        Die kalkulatorischen Kosten für Mischwasserkanäle (Abschreibungen und Zinsen)               wer-      den nach einem Verhältnis 53,86 % für Schmutzwasser und 46,14 % für Niederschlags-  wasser aufgeteilt. Dieses Verhältnis wurde im Jahr 2013 neu ermittelt; diesem lag eine               fiktive Kostenermittlung eines Schmutzwasser- und Niederschlagswassersystems an-                                                 hand eines Mengenmodells zur Kostenberechnung zugrunde. Die Einheitspreise sowie                                             Nebenleistungen wurden in den dem Modell zugrunde liegenden Preistabellen geprüft                                                    und verifiziert. Die Berechnung wurde auf der Grundlage des Kanalbestandes zum                                                                  31.12.2013 vorgenommen.

 

 

 

        Ermittlung der Erlöse und Kosten

 

        5.1 Öffentliche rechtliche Leistungsentgelte

 

        Im Jahr 2022 wird beabsichtigt eine neue Verwaltungsgebühr für

        Leistungen im Rahmen der Grundstücksentwässerung

        einzuführen. Der Stadtbetrieb Entwässerung

        rechnet hierbei mit öffentlich-rechtlichen Leistungsentgelten

        in Höhe von ca.                                                                                                                                     5.000,00 €                                                  

                                                                                                                                                                                                            5.2 Kostenerstattungen und –umlagen                                                                                       

 

        Es ist davon auszugehen, dass sich der Bergbau

      an den Unterhaltungsarbeiten für funktionsgestörte

      Kanäle sowie für Pumpwerke und dafür neu eingestelltes

        Personal mit einem Betrag von

      227.000,00 € beteiligt. Des Weiteren werden Erlöse

      in der Höhe von 5.000,00 € erwartet für Leistungen,

      die das Personal des SEB für die Stadt erbringt.                                          232.000,00 €

 

        5.3 Sonstige ordentliche Erträge                                          

                                                                                                                   

      Der Stadtbetrieb Entwässerung rechnet mit 

      sonstigen ordentlichen Erträgen in Höhe von                                                       100,00 €                                                    

     

        Da keine Überdeckungen eingestellt werden können, handelt es

        sich nur um sonstige ordentliche Erträge von 100,00 €,

        welche erwartet werden.

       

 

 

5.4  Aktivierte Eigenleistungen

                                                                                                                      
        Der Stadtbetrieb Entwässerung ist mit Personal

        ausgestattet, das nicht nur im Rahmen der

        laufenden Unterhaltungen des Kanalnetzes tätig ist,

        sondern auch die Planung und Bauleitung der

        Baumaßnahmen übernehmen. Daher sind die Personal-

        kosten zuzügl. eines pauschalen Fertigungsge-

        meinkostenzuschlages in der Kalkulation 

        gebührenmindernd zu berücksichtigen.                                                         280.255,00 €

 

 

5.5 Summe ordentliche Erträge                                                                                                       517.355,00 €

        (Summe 5.1 bis 5.4)

 

 

5.6  Personalaufwendungen                                                                                                             803.135,00 €
        Hierbei handelt es sich um die Personalkosten

        der im SEB tätigen Mitarbeiter abzüglich der

        Personalkostenanteile, die anderen Gebühren

        (Klärschlamm) zuzuordnen sind. Als

 Berechnungsgrundlage dienen die voraussichtlichen

        Personalkosten 2022 sowie weitere Neueinstellungen

        gewerblicher Mitarbeiter für die Unterhaltung der Pumpwerke,

        die vollumfänglich durch die RAG AG erstattet werden.

 

 

 

5.7  Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen                    6.825.120,00 €

 

 

        Der Gesamtbetrag setzt sich zusammen aus:


        Kosten für die Kanalunterhaltung,                     

        Unterhaltung der Sonderbauwerke, Kanal-

        Reinigung, TV-Inspektionen,

        Inspektion lt. SüwVO,

      Kanalvermessung sowie technische Kleinteile                                                                     810.000,00 €           

 

      Kosten für die Rufbereitschaft Kanal (120.000,00 €)

        sowie die Reinigung von fremdgestörten Kanälen

        (100.000,00 €). Berücksichtigt werden in der Kalkulation

        2022 insgesamt                                                                                                                                220.000,00 €

                       

      Kostenerstattungen an die Stadt Bergkamen                                                           

        Die Kostenerstattung teilt sich wie folgt auf:

 

        - Personalleistungen im Rathaus (Erstellen der

          Bescheide, Einziehung Entwässerungsge-

          bühren etc., sonstige Beratungsleistungen)                                                  281.393,00 €

 

        - Sachkosten für die Inanspruchnahme von

          z. B. Reinigungsleistungen, Heizkosten,

          Miete und Wartung der ADV-Anlage etc                                                                              73.428,00 €


 

        - Inanspruchnahme von Baubetriebshofleistun-

          gen für die Instandsetzung und Pflege

          der Außenanlagen an den Bauwerken des

          SEB                                                                                                                                                          1.000,00 €

 

        -Sonstiger Betrieblicher Aufwand                                                                                     

         Hierunter fallen z. B. die Strom- und Wasser-

         kosten Pumpwerke (70.000,00 €),

         Kosten Wartungsverträge (50.000,00 €),

         Kosten Archivierung (10.000,00 €),

         EDV-Kosten (10.000,00 €)

         Haltung und Reparaturen der Kfz (5.000,00 €),

      Unterhaltung SEB-Betriebsgebäude

      (20.000,00 €) sowie Sonstiges (3.000,00 €)                                                                              168.000,00 €

 

        -Lippeverbandsumlage                                                                                                    

        Die Aufteilung auf die unterschiedlichen

        Kostenträger ist der Anlage 3 zu entnehmen.                                              5.202.759,00 €

 

       

        -Abwasserabgabe                                                                                                              
        Auch hier ist die Aufteilung der Anlage 3

        zu entnehmen.                                                                                                  68.540,00 €

 

 

5.8  Kalkulatorische Abschreibungen                                                                                          5.717.037,00 €
        Auf der Basis der Wiederbeschaffungs-

        kosten ergeben sich folgende Abschrei-

        bungsbeträge:

       

 

        Der Betrag für die Mischwasserkanäle wird entsprechend der ortsspezifisch zu verteilen- den Kostenanteilen am Mischsystem aufgeteilt; ebenso werden die Abschreibungen für       
      das Betriebsgebäude (13.630,00 €), sonstiges Technisches Gerät (21.121,00 €) und

     die Kfz (14.205,00 €) aufgeteilt.

      Insgesamt ergeben sich nach der Aufteilung Kosten für die Beseitigung von

 

        - Schmutzwasser Abschreibungen in Höhe von                        2.907.052,00 €

        - Niederschlagswasser Abschreibungen in Höhe von      2.797.371,00 €.

 

        Für die Verwaltung (Büroeinrichtung, Software)

        des Stadtbetriebes werden Abschreibungen

        in Höhe von                                                                                             12.614,00 €

        erwartet.

       

5.9     Sonstige ordentliche Aufwendungen                                                                               554.253,00 €

            Diese teilen sich auf in

 

§  Kosten für Gutachten und Beratung,                                                                        395.000,00 €
Jahresabschlussprüfung, Beratung Wirtschaftsprüfer

                 Erstellung Hydraulischer Leistungsnachweis,

Überflutungsschutz, Betreuung Kanalkataster                                            


 

§  Sonstige Kosten                                             

   Hierunter sind zusammengefasst die Kosten

   für Fortbildung, Arbeitsschutz, Fahrtkosten, Leasing, Mieten,

   Gestattungsverträge, Büromaterial, Versicherungs-

   beiträge etc.                                                                                  159.253,00 €

 

 

         

 

5.10    Summe ordentliche Aufwendungen                                                                 13.899.545,00 €

            (Summe 5.6 bis 5.9)

 

5.11    Kosten der laufenden Verwaltungs-

            tätigkeit                                                                                                                          13.382.190,00 €

            (Summe 5.9 ./. Summe 5.4)

 

5.12    Kalkulatorische Zinsen                                                                                                         4.552.023,00 €

 

            Das durchschnittlich gebundene Kapital ermittelt sich als Restbuchwert auf Basis der                      Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich des Restbuchwertes des Abzugs-

            kapitals.

 

            Als durchschnittlich zu verzinsendes gebundenes Kapital verbleiben die Restbuchwerte

 

            - für Mischwasserentsorgung                                             82.544.401,61 €         81,60 %

            - für Schmutzwasserentsorgung                                         7.035.323,00 €             6,95 %

            - für Niederschlagswasserentsorgung                 11.511.491,00 €    11,38 %

            - für Verwaltung                                                                              68.840,00 €              0,07 %

                                           Gesamt:                              101.156.055,61€

 

            Als kalkulatorischer Zinssatz werden 4,50 % berechnet.

            Der o. g. Zinsbetrag wird nach den dargestellten Prozentzahlen auf die unterschied-
         lichen Entsorgungsanlagen aufgeteilt. Der sich für die Mischwasserentsorgung erge-                         bende Zinsbetrag wird im Verhältnis der für den SEB ermittelten, ortsspezifischen

         Kostenteilungsschlüssel (fiktives Trennsystem – 2-Kanal-Methode) verteilt.

 

 

5.13    Gesamtkosten                                                                                                             17.934.212,00 €

 

5.14    Kostenstellenumlage                                                                                                               862.003,00 €

 

            Die unter Verwaltung ausgewiesenen Kosten werden mit Hilfe eines Schlüssels auf die                        unterschiedlichen Gebührenarten verteilt. Als Grundlage werden die Veranlagungen                        am Jahresanfang herangezogen.


 

5.15 Öffentlicher Anteil                                                                                                                   2.022.512,00 €

 

            Die o. a. Kosten enthalten auch die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswas-                   sers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, die nicht durch die gebührenpflichti-                            gen Grundstückseigentümer auszugleichen, sondern dem städt. Haushalt zuzuordnen                      sind.

            Der Prozentsatz des Abzugsbetrages für den öffentlichen Anteil ergibt sich aus § 5                          Abs. 4 dieser Satzung und ist anzuwenden auf die Kosten für Niederschlags-

         entwässerung Lippeverband und Kanalbetrieb, bereinigt um die Gewinn- und

         Verlustvorträge.

 

 

5.15    Durch Gebühren zu deckende Kosten:                                                             15.911.700,00 €

 

 

6.        Ermittlung der zu berücksichtigenden Abwassermengen bzw. bebauten und

            befestigten Flächen

 

6.1      Schmutzwasser


6.1.1  Abwassermengen, die über die städtische Kanalisation entsorgt werden und für die die             Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband zu Verbandslasten herangezogen wer-    den
            (Gebühr gemäß § 4 Abs. 8 a) der Satzung)                                                            2.342.366 m³

 

6.1.2  Abwassermengen, die über die städtische Kanalisation entsorgt werden und für die die             Gebührenpflichtigen vom Lippeverband zu Verbandslasten herangezogen werden

            (Gebühr gemäß § 4 Abs. 8 b) der Satzung                                                       26.965 m³

6.1.3  Abwassermengen, die über Anlagen und Einrichtungen des Lippeverbandes entsorgt    werden und für die die Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband gesondert zu Ver-                          bandslasten herangezogen werden
            (Gebühr gemäß § 4 Abs. 8 c) der Satzung)                                                                 3.664 m³


6.2      Niederschlagswasser

 

6.2.1  Bebaute und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über die städtische   Kanalisation entsorgt wird und für die die Gebührenpflichtigen nicht vom Lippeverband                       zu Verbandslasten herangezogen werden
            ((Gebühr gemäß § 5 Abs. 5 a ) der Satzung)                                                         3.083.067 m²

6.2.2  Bebaute und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über die städtische   Kanalisation entsorgt wird und für die die Gebührenpflichtigen gesondert vom Lippe-                           verband zu Verbandslasten herangezogen werden

            (Gebühr gemäß § 5 Abs. 5 b) der Satzung)                                                               219.462 m²
 

6.2.3  Bebaute und befestigte Flächen, von denen Niederschlagswasser über Anlagen und      Einrichtungen des Lippeverbandes entsorgt werden und für die die Gebührenpflichtigen              nicht vom Lippeverband gesondert zu Verbandslasten herangezogen werden

            (Gebühr gemäß § 5 Abs. 5 c) der Satzung                                                                   54.634 m²

6.2.4  Öffentliche Straßen, Wege und Plätze

            (§ 5 Abs. 4 der Satzung)                                                                                                1.121.000 m²

B: Sachdarstellung zur Ermittlung der Abwassergebührenhilfe

 

 

Nach den Bestimmungen des Gemeindefinanzierungsgesetzes 2022 erhält die Stadt Bergkamen eine pauschale Zuweisung zum Ausgleich außergewöhnlicher Härten bei der Erhebung von Abwassergebühren in Höhe 410.151 €.

Dieser Betrag ist an die Bürger zurückzugeben, darf aber die betriebsnotwendigen Kosten für die Gebührenkalkulation der Folgejahre nicht vermindern, weil einerseits ggfs. ein anderer Personenkreis z. B. nach Eigentümerwechseln begünstigt wäre und anderseits die Möglichkeit eines Zuweisungserhalts für Folgejahre erschwert würde.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung in den §§ 4 Abs. 9 und 5 Abs. 6 wie nachfolgend aufgeführt zu ändern:

 

 

§ 4 Abs. 9 erhält folgenden Wortlaut:

 

(1)    Die Abwassergebührenhilfe 2022 beträgt jährlich bei Inanspruchnahme in 2022

  1. Je m³ Schmutzwasser                                                                                                 0,09 €
  2. Für Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung

von Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten

oder Abgaben herangezogen werden, je m³ Schmutzwasser              0,06 €

  1. Für die Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen,

die nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom Lippeverband

für die Entwässerung des Bergkamener Stadtgebietes betrieben

werden, sofern der Gebührenpflichtige nicht vom Lippeverband

gesondert zu Verbandslasten herangezogen wird,

je m³ Schmutzwasser                                                                                                            0,04 €

 

 

 

§ 5 Abs. 6 erhält folgenden Wortlaut:

 

(1)    Die Abwassergebührenhilfe 2022 beträgt jährlich bei Inanspruchnahme in 2022

  1. Je m² bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1                      0,06 €
  2. Für Mitglieder von Abwasserverbänden, die wegen der Ableitung

von Abwässern von den Verbänden selbst zu Verbandslasten

oder Abgaben herangezogen werden, je m² bebauter und /oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1                                                                                                                          0,04 €

  1. Für die Ableitung von Abwässern in Anlagen und Einrichtungen,

die nicht von der Stadt Bergkamen, sondern vom Lippeverband

für die Entwässerung des Bergkamener Stadtgebietes betrieben

werden, sofern der Gebührenpflichtige nicht vom Lippeverband

gesondert zu Verbandslasten herangezogen wird,

je m² bebauter und/oder befestigter Fläche i. S. des Abs. 1                      0,01 €

 

 

 

 

 

 

 

Die Ermittlung des Gebührenerstattungsbetrages 2022 erfolgt nach folgenden Bedingungen: (Anlage 4)

 

 

  1. Die Aufteilung der Abwassergebührenhilfe erfolgt anhand der in der Kalkulation ausgewiesenen Gesamtkosten für Schmutz- und Niederschlagswasser.
  2. Die Aufteilung der Abwassergebührenhilfe auf die unterschiedlichen Gebührentarife wird mit Hilfe der in der Kalkulation 2022 enthaltenen Mengen bzw. Flächen ermittelt.

 

Für einen Musterhaushalt mit vier Personen bei einer Schmutzwassermenge von 180 m³ und einer befestigen Fläche von 120 m² ergibt sich insgesamt eine Erstattung von 23,40 € für 2022.

 

 

 

 

 

 

 

 

C: Sachdarstellung zur Einfügung eines neuen Absatzes 2 c) in § 4

 

Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwassermaßstab, wobei grundsätzlich der Frischwasserbezug des Vorvorjahres die Berechnungsgrundlage für die Schmutzwassergebühr nach Verbrauch bildet. Bei Beginn der Gebührenpflicht im Laufe des Veranlagungszeitraumes liegt noch kein Echtwert für den Frischwasserbezug vor, so dass die Berechnungsgrundlage bis zur Mitteilung eines ersten tatsächlichen Verbrauchs geschätzt werden kann. Sobald diese Mitteilung vorliegt, wird der Schätzwert durch den Erfahrungswert ersetzt. Mit § 4 Abs. 7 wird dieses Verfahren lediglich für landwirtschaftliche Betriebe geregelt, so dass die Verwaltung vorschlägt, mit der Einfügung eines neuen Absatzes 2 c) die fehlende Klarstellung dieses Verfahrens für alle Gebührenpflichtigen nachzuholen und in § 4 Absatz 2 den Punkt c) mit folgendem Wortlaut einzufügen:

 

c) Wird ein Grundstück neu an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen (z. B. Neubauten), so werden die Abwassergebühren für die ersten drei Erhebungszeiträume geschätzt. Es wird von einem jährlichen Schätzwert von 45 m³ pro Person ausgegangen.

Sobald der erste tatsächliche Verbrauch für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten vorliegt, wird der Schätzwert für die ersten drei Erhebungszeiträume durch einen Erfahrungswert ersetzt, wenn der Wert plausibel erscheint. Mehrbeträge werden dann nachgefordert bzw. Minderbeträge werden erstattet.

Vorstehende Regelung gilt auch bei Eigentumswechsel, wenn eine vollständige Veränderung der Bewohner bzw. Nutzer erfolgt.

Der Erfahrungswert wird ermittelt durch Division des Wasserverbrauchs des gekürzten Ablesezeitraumes durch die Anzahl der Tage zwischen Bezugsfertigkeit des Gebäude und Ende des Ablesezeitraumes und anschließender Multiplikation mit dem Faktor 365 bzw. 366.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D: Sachdarstellung zur Änderung der Bußgeld-Vorschriften

 

Mit Beschluss des Artikel-Gesetzes zur Änderung des Landeswasserrechts am 29.04.2021 wurde durch Artikel 1 das Landeswassergesetz Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2016 geändert. Damit wurde in § 123 Abs. 4 LWG NRW der weggefallene § 161 a LWG NRW a. F. wieder eingeführt, wonach Zuwiderhandlungen gegen die Gebührensatzung zur Abwasserbeseitigungssatzung der Stadt Bergkamen mit einem Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden können.

 

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 3 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Marc Alexander Ulrich

Kämmerer und Betriebsleiter

 

 

Vertreter der Betriebsleitung

 

 

 

 

Marquardt

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Grünewald