hier: Befreiung vom Gesamtabschluss 2020 gem. § 116a GO NRW
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Befreiungsmöglichkeit zur Aufstellung vom Gesamtabschluss 2020 gemäß § 116a Gemeindeordnung NRW (GO NRW) in Anspruch zu nehmen.
Sachdarstellung:
Die Stadt Bergkamen muss wie alle Gemeinden
in Nordrhein Westfalen grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr einen
Gesamtabschluss aufstellen, in den alle verselbstständigten Aufgabenbereiche
einbezogen werden. In der
Vergangenheit hat die Stadt Bergkamen die Gesamtabschlüsse 2010 bis 2018
erstellt. Mit dem 2. NKF Weiterentwicklungsgesetz (2. NKFWG NRW) wurden beginnend mit
dem Haushaltsjahr 2019 eine größenabhängige Befreiungsmöglichkeit vom
Gesamtabschluss ermöglicht. Die Stadt Bergkamen hat von dieser Befreiung für
das Jahr 2019 Gebrauch gemacht.
Davon unabhängig gilt es nun über die
Aufstellung des Gesamtabschlusses 2020 zu entscheiden.
Gem. § 116a Absatz 1 GO NRW wird eine
Gemeinde demnach von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen
Gesamtlagebericht aufzustellen befreit, wenn an zwei aufeinanderfolgenden
Abschlussstichtagen mindestens zwei der nachfolgend drei genannten Merkmale
zutreffen:
- Die
Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und einzubeziehenden
verselbständigten Aufgabenbereiche dürfen insgesamt einen Wert von 1.500.000.000 € nicht überschreiten.
- Die
der Gemeinde zuzurechnenden Erträge der verselbständigten Aufgabenbereiche
machen weniger als 50% der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der
Gemeinde aus.
- Die
der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen der relevanten verselbständigten
Aufgabenbereiche machen weniger als 50% der Bilanzsumme der Gemeinde aus.
Gemäß § 116a Absatz 2 GO NRW entscheidet
über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur
Aufstellung eines Gesamtabschlusses der Rat für jedes Haushaltsjahr bis zum 30.
September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres. Die notwendigen
Voraussetzungen wurden entsprechend geprüft und liegen der Vorlage als
ergänzende Anlage bei. Gemäß der Anlage 1 erfüllt die Stadt Bergkamen, zu den
Stichtagen 31.12.2019 und 31.12.2020, die gesamten oben genannten Merkmale.
Die aktuellen Berechnungsgrundlagen für 2019
und 2020 bilden dabei die folgenden Jahresabschlüsse:
Berechnungsgrundlagen 2019:
Festgestellter Jahresabschluss 2019 des
EntsorgungsBetriebBergkamen
Festgestellter Jahresabschluss 2019 des
Eigenbetriebes BreitBand Bergkamen
Festgestellter Jahresabschluss 2019 der
Stadt Bergkamen
Festgestellter Jahresabschluss 2019 des
Stadtbetriebes Entwässerung Bergkamen
Berechnungsgrundlagen 2020:
Geprüfter Jahresabschluss 2020 des
EntsorgungsBetriebBergkamen
Geprüfter Jahresabschluss 2020 des
Eigenbetriebes BreitBand Bergkamen
Entwurf des Jahresabschlusses 2020 der Stadt
Bergkamen
Es ist auch für den endgültigen
Jahresabschluss 2020 der Stadt Bergkamen mangels wesentlicher Änderungen davon
auszugehen, dass der Anteil der Bilanzsumme und der Anteil der ordentlichen
Erträge weiterhin deutlich unter 50 % liegt und die kumulierte Bilanzsumme des
Konzerns Stadt Bergkamen nicht über 1,5 Mrd. € ansteigen wird.
Festgestellter Jahresabschluss 2019 des
Stadtbetriebes Entwässerung Bergkamen
Aufgrund von Differenzen in der
Zusammenarbeit mit einem Dienstleister ist ein neuer Auftragsnehmer aktuell
damit beschäftigt die Kanaldatenbank und die Datengrundlage einer intensiven
Prüfung zu unterziehen. Der neue Auftragsnehmer ist aktuell damit beschäftigt
die Kanaldatenbank und die Datengrundlage einer intensiven Prüfung zu
unterziehen. Die Überprüfung des umfangreichen Kanalvermögens wird sich bis
voraussichtlich Ende 2021/Anfang 2022 hinziehen, sodass sich auch die
Aufstellung, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses 2020 in das Jahr
2022 verschiebt. Wegen dieser Problematik wird für die Befreiung vom
Gesamtabschluss 2020 als Berechnungsgrundlage der festgestellte Jahresabschluss
2019 des SEB genutzt.
Die Entscheidung des Rates ist der
Aufsichtsbehörde jährlich mit der Anzeige des durch den Rat festgestellten
Jahresabschlusses der Gemeinde vorzulegen.
Soweit eine Gemeinde von dem Recht der
Befreiung Gebrauch macht, ist nach § 116a Absatz 3 GO NRW ein
Beteiligungsbericht nach § 117 GO NRW zu erstellen. Dieser ist bis zum 31.12.
des Folgejahres aufzustellen und enthält Informationen zu sämtlichen
verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher
Form.
Die Stadt Bergkamen hat in der Vergangenheit
bereits aussagekräftige Beteiligungsberichte erstellt und wird die
Anforderungen auch zukünftig erfüllen
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Ulrich Beigeordneter und Stadtkämmerer |
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Amtsleiter Marquardt |
Sachbearbeiter Fischer |
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