Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Bergkamen beauftragt die Verwaltung für die vier Kindertageseinrichtungen „Schatzinsel“ (Mitte), „Vorstadtstrolche“ (Weddinghofen), „Sprösslinge“ (Overberge) und „Tausendfüßler“ (Oberaden), eine Förderung gem. § 48 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) für die KiTa-Jahre bis 2024/25 zu beantragen. Die Fördermittel sowie die Aufstockung des Jugendamtes um 25 % sollen an die Träger zur Finanzierung der flexiblen Angebote weitergeleitet werden.
Sachdarstellung:
Gemäß § 48 des reformierten Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) gewährt das
Land NRW jedem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung
der Kindertagesbetreuung. Die Bezuschussung soll für flexible Angebote genutzt
werden, die den Bedarfen der Eltern Rechnung tragen und zugleich kindgerecht
und familienunterstützend gestaltet sind.
Die Höhe des Zuschusses für die Stadt Bergkamen beträgt für das
Kindergartenjahr 2021/22 insgesamt 104.800 €. Voraussetzung für die Gewährung
des Zuschusses ist die Aufstockung des Betrages um 25 % durch das Jugendamt.
Dies bedeutet für die Stadt Bergkamen einen Mehraufwand von 26.200 €. Für die
Flexibilisierung von Betreuungsangeboten könnten demnach in Bergkamen insgesamt
131.000 € bereitgestellt und gem. § 48 Abs. 3 KiBiz an Träger von
Kinderbetreuungsangeboten oder an Kindertagespflegepersonen weitergeleitet
werden. Die Höhe des Zuschusses ist unabhängig davon,
wie viele Einrichtungen gefördert werden. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen,
dass insgesamt nur maximal vier Einrichtungen gefördert werden. Eine Verteilung
auf mehr Einrichtungen würde den individuellen Zuschuss so reduzieren, dass keine sinnvollen Maßnahmen
durchgeführt werden könnten. Inhaltlich wird auf die Beratung im
Jugedhilfeausschuss am 06.05.2020 verwiesen.
Der vollständige Text des § 48 KiBiz lautet wie folgt:
§ 48
Zuschuss zur Flexibilisierung
der
Betreuungszeiten
(1) Das Land gewährt jedem Jugendamt
einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der
Kindertagesbetreuung. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet
das Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die
Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Die
Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten,
familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung, wie
1. Öffnungszeiten in
Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden
hinausgehen,
2.
Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,
3.
Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,
4. bis zu 15 der
Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die nur
15 Öffnungstage oder weniger jährlich schließen,
5. zusätzliche
Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig
erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie
6.
ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1.
(2) Das
Land stellt hierfür im Kindergartenjahr 2020/2021 einen Betrag von 40 Millionen
Euro, im Kindergartenjahr 2021/2022 von 60 Millionen Euro und ab dem
Kindergartenjahr 2022/2023 von 80 Millionen Euro jährlich landesweit zur
Verfügung. Der Anteil des Jugendamtes ergibt sich in den Kindergartenjahren
2020/2021 bis 2024/2025 aus der Anzahl der im Jugendamtsbezirk nach der verbindlichen
Jugendhilfeplanung gemäß § 19 Absatz 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 30.
Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung,
bis zum 15. März 2019 für das Kindergartenjahr 2019/2020 beantragten
Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Verhältnis zur
landesweiten Anzahl der beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen
betreute Kinder.
(3) Voraussetzung
für den Zuschuss nach Absatz 1 ist, dass das Jugendamt diesen Zuschuss mit
einer Erhöhung des Betrages um 25 Prozent für zeitlich flexible Angebotsformen
der Kindertagesbetreuung einsetzt und an Träger von Tageseinrichtungen,
Kindertagespflegepersonen oder Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen
weiterleitet. § 45 Absatz 2 Satz 5 und 7 gilt entsprechend. § 37 gilt ab
dem Kindergartenjahr 2023/2024 entsprechend.
(4) Bei der
Konzeptionierung und Inanspruchnahme der flexiblen Angebotsformen ist den
alters- und entwicklungsbezogenen Bedürfnissen der Kinder nach Kontinuität und
Verlässlichkeit sowie den Bindungs- und Bildungsprozessen der einzelnen Kinder
Rechnung zu tragen. Werden im Rahmen der flexiblen Angebotsformen Kinder
betreut, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder erfolgt die
Betreuung im Rahmen von Kindertagespflege, dürfen nicht mehr als fünf Kinder
gleichzeitig von einer pädagogischen Kraft betreut werden.
(5) Die im Rahmen
flexibler Angebotsformen eingesetzten Personen sollen mindestens über eine
Qualifikation als Kindertagespflegeperson im Umfang von 160
Unterrichtseinheiten oder vergleichbare pädagogische Kenntnisse verfügen und
sind mindestens als Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen und
Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung zu vergüten.
Welche der in Abs.
1 aufgezählten Angebote für welche Einrichtungen gefördert werden, entscheidet
das Jugendamt auf Grundlage der Bedarfslage. Der Landeszuschuss erfordert einen
formellen Beschluss der Jugendhilfeplanung.
Seitens der
Verwaltung wird vorgeschlagen, für das Kindergartenjahr 2021/22 die bereits
vorhandenen Strukturen in den Einrichtungen (Sprösslinge, Tausendfüßler und
Vorstadtstrolche) weiter finanziell zu fördern und eine weitere Einrichtung
hinzuzunehmen.
Die bestehenden
Konzepte in den jeweiligen Einrichtungen sind in Kurzform aufgeführt:
Die städtischen
Kindertageseinrichtungen „Sprösslinge“ in Bergkamen-Overberge und „Tausendfüßler“
in Bergkamen-Oberaden bieten bisher schon Angebote gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1:
Öffnungszeit zwischen 47,5 und 52,5 Wochenstunden (06.30 - 17.00 Uhr). Die
genauen Öffnungszeiten werden jeweils ab dem 01.08. d.J. bedarfsgemäß
angeboten. Die Einrichtungen ermöglichen außerdem Notfallangebote für Familien
mit kurzfristig erhöhtem Bedarf und sind ausschließlich zwischen Weihnachten
und Neujahr geschlossen.
Die AWO Kindertageseinrichtung „Vorstadtstrolche“ in
Bergkamen–Weddinghofen bietet bereits jetzt Öffnungszeiten zwischen 06.30 –
18.30 Uhr. Die Zeiten können individuell und bedarfsgemäß genutzt werden, wobei
zu beachten ist, dass kein Kind länger als maximal neun Stunden pro Tag betreut
wird.
Da in allen drei o.g. Einrichtungen bereits im vergangenen Jahr die
Flexibilisierung der Öffnungszeiten durchgeführt wurde, ist hier auch nicht die
Erstellung eines neuen Konzeptes notwendig. Eine mögliche Aufstockung von
Personalstunden erfolgt unter Berücksichtigung der Fördermittel im Rahmen der
Personalplanung.
Im März 2021 wurden alle Träger von Einrichtungen mit der Bitte
angeschrieben, sich mit bedarfsgerechten Konzepten um eine Förderung ab dem
KiTa-Jahr 2021/22 zu bewerben. Eingereicht wurden zwei Konzepte für die
Einrichtungen:
-
Schatzinsel
AWO
-
KiTa
Eichendorfstraße Johanniter
Die Einrichtungen sind im selben Einzugsgebiet verortet. Eine Auswahl
anhand der Bedarfe der Familien im Einzugsgebiet kann daher als identisch
beschrieben werden. Die Unterschiede liegen in der Ausgestaltung der Konzepte.
Das Konzept für die Schatzinsel sieht eine umfangreichere und flexiblere
Betreuungszeit vor, als das Konzept für die Einrichtung der Johanniter.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die „Schatzinsel“ als vierte
Einrichtung aufzunehmen.
Die ausführlichen Konzepte der KiTas „Schatzinsel“ und
„Eichendorfstraße“ sind als Anlage beigefügt.
Die Mehraufwendungen des Jugendamtes können 2021 innerhalb
des Budgets gedeckt werden. Ab 2022 wird der Eigenanteil des Jugendamtes bei
der Mittelanforderung berücksichtigt.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 1 Anlage
Der Bürgermeister In Vertretung Busch Beigeordnete |
|
Amtsleiter Kortendiek |
Sachbearbeiterin Anna-Lena Rockel |
Sichtvermerk StA 20 Marquardt |