Betreff
Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten in Bergkamener Kindertageseinrichtungen gem. § 48 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) 2021/2022 bis 2024/2025
Vorlage
12/0228
Aktenzeichen
rock
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Bergkamen beauftragt die Verwaltung für die vier Kindertageseinrichtungen „Schatzinsel“ (Mitte), „Vorstadtstrolche“ (Weddinghofen), „Sprösslinge“ (Overberge) und „Tausendfüßler“ (Oberaden), eine Förderung gem. § 48 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) für die KiTa-Jahre bis 2024/25 zu beantragen. Die Fördermittel sowie die Aufstockung des Jugendamtes um 25 % sollen an die Träger zur Finanzierung der flexiblen Angebote weitergeleitet werden.

 

Sachdarstellung:

 

 

Gemäß § 48 des reformierten Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) gewährt das Land NRW jedem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung. Die Bezuschussung soll für flexible Angebote genutzt werden, die den Bedarfen der Eltern Rechnung tragen und zugleich kindgerecht und familienunterstützend gestaltet sind.

 

Die Höhe des Zuschusses für die Stadt Bergkamen beträgt für das Kindergartenjahr 2021/22 insgesamt 104.800 €. Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist die Aufstockung des Betrages um 25 % durch das Jugendamt. Dies bedeutet für die Stadt Bergkamen einen Mehraufwand von 26.200 €. Für die Flexibilisierung von Betreuungsangeboten könnten demnach in Bergkamen insgesamt 131.000 € bereitgestellt und gem. § 48 Abs. 3 KiBiz an Träger von Kinderbetreuungsangeboten oder an Kindertagespflegepersonen weitergeleitet werden. Die Höhe des Zuschusses ist unabhängig davon, wie viele Einrichtungen gefördert werden. Aus diesem Grund wird vorgeschlagen, dass insgesamt nur maximal vier Einrichtungen gefördert werden. Eine Verteilung auf mehr Einrichtungen würde den individuellen Zuschuss so  reduzieren, dass keine sinnvollen Maßnahmen durchgeführt werden könnten. Inhaltlich wird auf die Beratung im Jugedhilfeausschuss am 06.05.2020 verwiesen.

 

Der vollständige Text des § 48 KiBiz lautet wie folgt:

 

§ 48

Zuschuss zur Flexibilisierung der

Betreuungszeiten

 

 (1) Das Land gewährt jedem Jugendamt einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung. Im Rahmen der örtlichen Jugendhilfeplanung entscheidet das Jugendamt auf Basis der örtlichen Bedarfslage, welche Angebote in die Förderung zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten aufgenommen werden. Die Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung, wie

1.    Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgehen,

2.    Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,

3.    Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,

4.    bis zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die nur 15 Öffnungstage oder weniger jährlich schließen,


5.    zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie

6.    ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1.

  (2) Das Land stellt hierfür im Kindergartenjahr 2020/2021 einen Betrag von 40 Millionen Euro, im Kindergartenjahr 2021/2022 von 60 Millionen Euro und ab dem Kindergartenjahr 2022/2023 von 80 Millionen Euro jährlich landesweit zur Verfügung. Der Anteil des Jugendamtes ergibt sich in den Kindergartenjahren 2020/2021 bis 2024/2025 aus der Anzahl der im Jugendamtsbezirk nach der verbindlichen Jugendhilfeplanung gemäß § 19 Absatz 3 des Kinderbildungsgesetzes vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 462) in der am 31. Juli 2020 geltenden Fassung, bis zum 15. März 2019 für das Kindergartenjahr 2019/2020 beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder im Verhältnis zur landesweiten Anzahl der beantragten Kindpauschalen für in Tageseinrichtungen betreute Kinder. 

(3) Voraussetzung für den Zuschuss nach Absatz 1 ist, dass das Jugendamt diesen Zuschuss mit einer Erhöhung des Betrages um 25 Prozent für zeitlich flexible Angebotsformen der Kindertagesbetreuung einsetzt und an Träger von Tageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen oder Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen weiterleitet. § 45 Absatz 2 Satz 5 und 7 gilt entsprechend. § 37 gilt ab dem Kindergartenjahr 2023/2024 entsprechend. 

(4) Bei der Konzeptionierung und Inanspruchnahme der flexiblen Angebotsformen ist den alters- und entwicklungsbezogenen Bedürfnissen der Kinder nach Kontinuität und Verlässlichkeit sowie den Bindungs- und Bildungsprozessen der einzelnen Kinder Rechnung zu tragen. Werden im Rahmen der flexiblen Angebotsformen Kinder betreut, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder erfolgt die Betreuung im Rahmen von Kindertagespflege, dürfen nicht mehr als fünf Kinder gleichzeitig von einer pädagogischen Kraft betreut werden. 

(5) Die im Rahmen flexibler Angebotsformen eingesetzten Personen sollen mindestens über eine Qualifikation als Kindertagespflegeperson im Umfang von 160 Unterrichtseinheiten oder vergleichbare pädagogische Kenntnisse verfügen und sind mindestens als Beschäftigte in der Tätigkeit von Kinderpflegerinnen und Kinderpflegern mit staatlicher Anerkennung zu vergüten.

 

Welche der in Abs. 1 aufgezählten Angebote für welche Einrichtungen gefördert werden, entscheidet das Jugendamt auf Grundlage der Bedarfslage. Der Landeszuschuss erfordert einen formellen Beschluss der Jugendhilfeplanung.

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, für das Kindergartenjahr 2021/22 die bereits vorhandenen Strukturen in den Einrichtungen (Sprösslinge, Tausendfüßler und Vorstadtstrolche) weiter finanziell zu fördern und eine weitere Einrichtung hinzuzunehmen.

Die bestehenden Konzepte in den jeweiligen Einrichtungen sind in Kurzform aufgeführt:

Die städtischen Kindertageseinrichtungen „Sprösslinge“ in Bergkamen-Overberge und „Tausendfüßler“ in Bergkamen-Oberaden bieten bisher schon Angebote gem. § 48 Abs. 1 Nr. 1: Öffnungszeit zwischen 47,5 und 52,5 Wochenstunden (06.30 - 17.00 Uhr). Die genauen Öffnungszeiten werden jeweils ab dem 01.08. d.J. bedarfsgemäß angeboten. Die Einrichtungen ermöglichen außerdem Notfallangebote für Familien mit kurzfristig erhöhtem Bedarf und sind ausschließlich zwischen Weihnachten und Neujahr geschlossen.


Die AWO Kindertageseinrichtung „Vorstadtstrolche“ in Bergkamen–Weddinghofen bietet bereits jetzt Öffnungszeiten zwischen 06.30 – 18.30 Uhr. Die Zeiten können individuell und bedarfsgemäß genutzt werden, wobei zu beachten ist, dass kein Kind länger als maximal neun Stunden pro Tag betreut wird.

 

Da in allen drei o.g. Einrichtungen bereits im vergangenen Jahr die Flexibilisierung der Öffnungszeiten durchgeführt wurde, ist hier auch nicht die Erstellung eines neuen Konzeptes notwendig. Eine mögliche Aufstockung von Personalstunden erfolgt unter Berücksichtigung der Fördermittel im Rahmen der Personalplanung.

 

Im März 2021 wurden alle Träger von Einrichtungen mit der Bitte angeschrieben, sich mit bedarfsgerechten Konzepten um eine Förderung ab dem KiTa-Jahr 2021/22 zu bewerben. Eingereicht wurden zwei Konzepte für die Einrichtungen:

 

-       Schatzinsel AWO

-       KiTa Eichendorfstraße Johanniter

 

Die Einrichtungen sind im selben Einzugsgebiet verortet. Eine Auswahl anhand der Bedarfe der Familien im Einzugsgebiet kann daher als identisch beschrieben werden. Die Unterschiede liegen in der Ausgestaltung der Konzepte. Das Konzept für die Schatzinsel sieht eine umfangreichere und flexiblere Betreuungszeit vor, als das Konzept für die Einrichtung der Johanniter.

 

Die Verwaltung schlägt daher vor, die „Schatzinsel“ als vierte Einrichtung aufzunehmen.

 

Die ausführlichen Konzepte der KiTas „Schatzinsel“ und „Eichendorfstraße“ sind als Anlage beigefügt.

 

Die Mehraufwendungen des Jugendamtes können 2021 innerhalb des Budgets gedeckt werden. Ab 2022 wird der Eigenanteil des Jugendamtes bei der Mittelanforderung berücksichtigt.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kortendiek

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Anna-Lena Rockel

Sichtvermerk StA 20

 

 

 

 

Marquardt