Betreff
Ergänzungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 12.04.2021
Vorlage
12/0199
Aktenzeichen
61 rau-na
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen nimmt den Bericht der Verwaltung zum Stand der Umsetzung des „Integrierten Klimaschutzkonzeptes“ zur Kenntnis.

 

Sachdarstellung:

 

Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen:

 

Die Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen hat mit dem Ergänzungsantrag vom 12.04.2021 zusätzlich beantragt, im Bericht der Verwaltung zum Stand der Umsetzung des „Integrierten Klimaschutzkonzeptes“ in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Klimaschutz am 29.04.2021 ergänzend zu erläutern, wie die Verwaltung die in Kapitel 2.2.2 des IKK benannten rechtlichen Grundlagen im Sinne des Klimaschutzes und der Klimaanpassung anwendet bzw. genutzt hat.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Das IKK wurde unter der Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen erarbeitet, welche sich auf die Förderung des Klimaschutzes in Städten und Gemeinden auswirken. Insbesondere im Baugesetzbuch (BauGB) sind zahlreiche rechtliche Grundlagen verankert, um den Handlungsspielraum der Kommunen zum Schutz des Klimas zu stärken. Die Stadt Bergkamen nutzt diesen rechtlichen Spielraum, um im Rahmen der allgemeinen Arbeit zur städtebaulichen Entwicklung die Belange des Klimaschutzes kontinuierlich und angemessen zu berücksichtigen.

 

Im Folgenden wird der Ergänzungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 12.04.2021 beantwortet:

 

Zum Ergänzungsantrag vom 12.04.2021:

 

Zu 1.: § 1 Abs. 5 BauGB
§ 1 Abs. 5 BauGB ist zwingende Voraussetzung für jeden Bauleitplan und wird regelmäßig durch die Verwaltung berücksichtigt. Die Ziele sind in der Begründung dargelegt. Ggf. ergeben sich Festsetzungen im Bauleitplan.

Zu 2.: § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB
§ 1 Abs. 6 BauGB ist ein regelmäßig zu berücksichtigender Belang in jeder Bauleitplanung. Die öffentlichen und privaten Belange sind gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Ein grundsätzlicher Vorrang für die Belange des Umweltschutzes kann und darf aus dem BauGB nicht abgeleitet werden.
Die Verwaltung handelt bei jedem Bauleitplan entsprechend. Die Berücksichtigung dieses Belanges ist der Begründung sowie der Gesamtabwägung des jeweiligen Bauleitplans zu entnehmen. Diese werden dem Rat zur Beschlussfassung vorgelegt. Ggf. werden im Plan entsprechende Festsetzungen getroffen. Der Bebauungsplan wird vom Rat als Satzung beschlossen.

Zu 3.: § 5 Abs. 2 Nr. 2 BauGB
Der § 5 BauGB gilt für die Aufstellung eines Flächennutzungsplanes (FNP). Der FNP der Stadt Bergkamen ist seit dem 02.07.2014 wirksam. Im Berichtszeitraum wurde keine Neuaufstellung, Änderung oder Ergänzung des FNPs durchgeführt.

Zu 4.: § 9 Abs: 1 Nrn. 12 und 23 b BauGB
Der § 9 im BauGB regelt die Festsetzungsmöglichkeiten in einem Bebauungsplan. Die aufgeführten Regelungen sind abschließend.
Im Berichtszeitraum seit 2018 sind drei Bebauungspläne rechtskräftig geworden:

·         Bebauungsplan Nr. WD 118 „Berliner Straße“,

·         Bebauungsplan Nr. BK 119 „Maiweg“

·         Bebauungsplan Nr. RT 96 „Rünthe Ost“.

Die Planverfahren dieser drei Bauleitpläne wurden bereits Jahre vor Beschluss des IKK begonnen.
Im Bereich der Berliner Straße war eine Versorgung mit Fernwärme bereits vorhanden. Zur Ausnutzung dieses Angebots wurde in der Begründung zum Bebauungsplan der Fernwärmeanschluss genannt und in den beiden städtebaulichen Verträgen den Vorhabenträgern zwingend vorgegeben.

Im Bebauungsplan Nr. WD 119 wurden Festsetzungen nach den Nrn. 12 und 23 b nicht getroffen. Eine Vorgabe hinsichtlich leitungsgebundener Energienutzung ist ebenfalls nicht erfolgt. Ziel war es jedem Bauherren eine individuelle Nutzung erneuerbarer Energien zu ermöglichen. Diese Nutzung wird durch den seit 2021 geltenden Effizienzhaus-55-Standard ausdrücklich gefördert und  deshalb auch umgesetzt. Die Bauherren im Bereich des Bebauungsplanes Nr. BK 11 haben dies durch geothermische Nutzung der Erdwärme und Wärmepumpen genutzt.

Beim Bebauungsplan Nr. RT 96 handelt es sich um einen Bereich, der bereits nach § 34 BauGB bebaubar und auch bebaut war. Er diente lediglich der Steuerung des Einzelhandels. Eine Neuorganisation der Versorgung mit entsprechenden Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 12 hat sich daher nicht gestellt. Die Nutzung erneuerbarer Energien wird jedoch nicht ausgeschlossen. Beispielsweise haben die Betriebe „Berlet“ (jetzt „Euronics“) in Eigeninitiative entsprechende Maßnahmen (Vertikal-Windkraft-Anlage, Wärmerückgewinnung aus den Kühlgeräten, etc.) umgesetzt.

Zu 5.: § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BauGB

Im Berichtszeitraum seit 2018 wurden vier städtebauliche Verträge abgeschlossen; zwei für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. BK 118, einer für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. BK 119 und einer für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. RT 96. Festlegungen nach § 11 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 wurden nicht getroffen. Die Begründung ist gleichlautend mit den Aussagen im vorherigen Kapitel zu 4.. Der Vertrag für den B-Plan Nr. RT 96 diente zudem lediglich der Durchführung der Erschließung.

 

Zu 6.: § 35 Abs. 1 BauGB

Während die bisher genannten Paragraphen des BauGB ein aktives Handeln der Verwaltung/Stadt regeln, bestimmt der § 35 Abs. 1 die Zulässigkeit „privilegierter“ Vorhaben im Außenbereich. Die Anwendung setzt also einen Bauantrag, einen Nutzungsänderungsantrag, einen Antrag nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) o.ä. voraus. Deren Genehmigung ist laufendes Geschäft der Verwaltung. Vorhaben nach den Nrn. 1 und 2 kommen regelmäßig vor. Es handelt sich in der Regel um Änderungen und Ergänzungen an bereits genehmigten Vorhaben; in seltenen Fällen um Neubauten, wie z.B. bei dem Neubau eines Betriebsleiterwohnhauses für einen landwirtschaftlichen Betrieb im Rahmen der Erbfolge. Die Anzahl hat für die Umsetzung des IKK keinerlei Relevanz. Zudem wird über entsprechende Genehmigungen durch die Verwaltung regelmäßig berichtet.

Vorhaben nach den Nrn. 3, 5, und 7 wurden seit 2018 nicht beantragt.

Bei Vorhaben nach der Nr. 4 handelt es sich in der Regel um Vorhaben nach dem BImSchG, wie in Bergkamen letztmalig beim Schießsportzentrum Overberge.

Vorhaben nach Nr.8 sind genehmigungsfrei. Daher ist die tatsächliche Anzahl von Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen im Außenbereich, die im Berichtszeitraum errichtet wurden, der Verwaltung nicht bekannt.

Zu 7.: § 171 a BauGB
Bei den Regelungen des § 171 a BauGB handelt es sich um das  „Besondere Städtebaurecht“ zum Einsatz von Städtebauförderungsmittel. Ein Stadtumbaugebiet besteht in Bergkamen  derzeit nur für den Bereich der Wasserstadt Aden. Die Aufstellung erfolgte vor Beschlussfassung des IKK. Ein zweites Stadtumbaugebiet wird derzeit als Fördervoraussetzung auf der Grundlage des Integrierten Handlungskonzeptes „Bergkamen mittendrin“ vorbereitet.

Zu 8.: § 248 BauGB
Anträge, die eine Abweichung i.S.v. § 248 BauGB begründen wurden im Berichtszeitraum nicht erstellt.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 1 Anlage

 

 

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Ulrich

Beigeordneter und Stadtkämmerer

 

 

Stellv. Amtsleiterin

 

 

 

 

Reumke

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Raupach