1. Beschluss über den Abwägungsvorschlag zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 171b Abs. 2 BauGB
2. Beschluss der Satzung zur förmlichen Festlegung des Stadtumbaugebietes "Bergkamen mittendrin" gemäß § 171d Abs. 1 Satz 1 BauGB
Beschlussvorschlag:
1.
Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt den
Abwägungsvorschlag zur Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange zum städtebaulichen Entwicklungskonzept gemäß § 171b Abs.
2 BauGB als Grundlage für das Stadtumbaugebiet „Bergkamen mittendrin“
entsprechend der Anlage 1.
2. Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt die Satzung über die förmliche Festlegung des Stadtumbaugebietes „Bergkamen mittendrin“ gemäß Anlage 2. Der Beschluss ist ortüblich bekannt zu machen gem. § 171d Abs. 2 BauGB. Mit der Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist § 15 Abs. 1 BauGB auf die Durchführung von Vorhaben und Maßnahmen im Sinne von § 171d Abs. 1 BauGB gemäß § 171d Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden.
Sachdarstellung:
Ziele des Stadtumbaus
Die Ziele des
Stadtumbaus gehen aus dem Integrierten Handlungskonzept hervor. Dort ist ein
umfangreiches Zielsystem für fünf Handlungsfelder definiert:
- Öffentlicher Raum und Verkehr
- Soziales, Bildung, Kultur und Freizeit
- Wohnen und Städtebau
- Einzelhandel, Dienstleistung, Gastronomie und Gewerbe
- Prozesssteuerung
Hinzu kommen weiter
Querschnittsziele, die z. B. die Themenbereich Klima/Ökologie und
Digitalisierung betreffen.
Kurz
zusammengefasst soll die Stadtmitte durch die Umsetzung der entwickelten
Maßnahmen in allen diesen Bereichen Aufwertungen erfahren, so dass der
Stadtraum ein attraktives Wohn- und Standortumfeld bietet. Dies soll mit Hilfe
von Städtebauförderungsmitteln erfolgen.
Städtebauförderung
Zur Wahrung der
Frist wurden zum Stichtag 30.09.2020 Städtebauförderungsmittel beantragt. Voraussetzung für eine Förderung ist die
Herbeiführung einer Gebietskulisse
gemäß Baugesetzbuch.
Das Städtebaurecht
bietet verschiedene Instrumentarien zur Beseitigung städtebaulicher Missstände.
Klassisch werden diese mit einem Sanierungsgebiet gem. § 136 ff. BauGB
beseitigt. Sind diese gepaart mit einer Konzentration sozialer, ökonomischer
und ökologischer Probleme, greift in der Regel das Instrumentarium der "sozialen Stadt" gem. § 171e
BauGB. Sind die vorgenannten Förderfaktoren gepaart mit evidenten
Funktionsverlusten aufgrund des demografischen oder wirtschaftlichen Wandels,
wird das Instrumentarium des Stadtumbaus gem. § 171a bis d BauGB genutzt.
Aufgrund der
vorgefundenen städtebaulichen Missstände ist die Festlegung eines Stadtumbaugebietes erforderlich. Die Abgrenzung
hat gem. § 171b Abs. 1 BauGB so zu erfolgen, dass sich die Maßnahmen zweckmäßig
durchführen lassen.
Stadtumbaugebiet
Grundlage für den
Beschluss eines Stadtumbaugebietes ist ein von der Gemeinde aufzustellendes
städtebauliches Entwicklungskonzept, in dem die Ziele und beabsichtigten Maßnahmen
im Stadtumbaugebiet dargelegt sind. Ziele der Maßnahmen des Stadtumbaus sind
insbesondere aus gesamtstädtischen Zielen und Überlegungen abzuleiten. Der Rat
der Stadt Bergkamen hat dazu in der Sitzung am 25.06.2020 das Integrierte
Handlungskonzept „Bergkamen mittendrin“ beschlossen (siehe Drucksache Nr.
11/1912).
Kern des
Stadtumbaus ist ein konzeptionelles und konsensuales Handeln. Bei
Stadtumbaumaßnahmen soll eine gütliche Einigung im Vordergrund stehen. Es ist
daher eine umfassende Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen und
öffentlichen Aufgabenträger vorgesehen. Die öffentlichen und privaten Belange
sind dabei gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
Gemäß § 171b Abs. 3
BauGB in Verbindung mit § 137 BauGB soll der Stadtumbau mit Eigentümern,
Mietern, Pächtern und sonstigen Betroffenen frühzeitig erörtert und diese zur
Mitwirkung angeregt und beraten werden. Im Rahmen der Aufstellung des
Integrierten Handlungskonzeptes wurde diese Beteiligung vorgenommen. Aufgrund
der durchgeführten umfangreichen Beteiligungsprozesse war eine erneute
Beteiligung nicht erforderlich, da die Vorgaben des § 137 BauGB damit erfüllt
sind.
Nach § 171b Abs. 3
BauGB i. V. m. § 139 Abs. 2 BauGB sind zudem die Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange an der Vorbereitung und Durchführung der Sanierung zu
beteiligen. Diese Beteiligung erfolgte in der Zeit vom 29.01.2021 bis
einschließlich 04.03.2021. Über die eingegangenen Stellungnahmen ist nun zu
entscheiden.
Inhaltlich sind bei den zehn eingegangenen Stellungnahmen keine Ergänzungen oder Änderungen des Integrierten Handlungskonzeptes „Bergkamen mittendrin“ bzw. des Stadtumbaugebietes erforderlich. Der Abwägungsvorschlag aus der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist Anlage 1 zu entnehmen.
Das Stadtumbaugebiet ist als Satzung zu erlassen. Um die Planungsziele im Stadtumbaugebiet zu sichern, sollen alle Bauvorhaben gem. § 14 BauGB einer Genehmigungspflicht unterliegen. Auch die Zurückstellung von Baugesuchen ist aufgrund der Satzung möglich.
Abgrenzung und Inhalt der Satzung im Detail sind Anlage 2 zu entnehmen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 2 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Erster Beigeordneter |
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Amtsleiter Reichling |
Sachgebietsleiterin Reumke |
Sachbearbeiterin Thoms |