hier: Aussetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der
Kindertagesbetreuung und zur Betreuung in der Offenen Ganztagsschule sowie
außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Primarstufe im Zuge von COVID-19
für den Monat Januar 2021
Beschlussvorschlag:
Folgende gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV. NRW 1994, S. 666), neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW, S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020 und am 18. Januar 2021 durch den Bürgermeister Bernd Schäfer und die Stadtverordnete Martina Plath getroffene Dringlichkeitsentscheidung wird genehmigt:
Die Stadt Bergkamen
setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen
für die Inanspruchnahme von
- Angeboten zur
Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII (Kinder
u. Jugendhilfegesetz/KJHG) sowie §§ 1 Absatz
1, 3, 4, 13, 17 Kinderbildungsgesetz/KiBiz,
- Angeboten zur
Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24
SGB VIII (Kinder- u. Jugendhilfegesetz/KJHG)
sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff
Kinderbildungsgesetz/KiBiz,
- Angeboten gemäß §
9 Schulgesetz NRW/SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des
Ministeriums für Schule und Bildung vom
23.12.2010 „Gebundene und Offene
Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche
Ganztags- und Betreuungsangebote im
Primarbereich und Sekundarstufe I “
(Bereinigte amtliche Sammlung von Schulvorschriften
des Landes NRW/BASS 12-63 Nr. 2) im und für
den Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2021
aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in
diesem Zeitraum eine Notbetreuung in
Anspruch genommen wird,
aus.
Sachdarstellung:
Am 18. Januar 2021 wurde die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung getroffen, in der ebenfalls die Begründung und Entscheidung erläutert werden.
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Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994
(GV.NRW 1994, S. 666), neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.
September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1.
Oktober 2020
Federführendes
Fachamt:
Amt für
Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport
Aussetzen der Beitragserhebung für die
Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung und zur Betreuung in der
Offenen Ganztagsschule sowie außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der
Primarstufe im Zuge von COVID-19 für den Monat Januar 2021
Begründung
Zur Verhinderung
der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 7. Januar 2021 eine
aufsichtliche Weisung über ein Betretungsverbot in sämtlichen
Kindertageseinrichtungen (i. S. v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) ab dem 11.01.2021
erlassen. Es hat ferner mit gleichem Datum eine aufsichtliche Weisung zur
Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i. S. v. § 33 Nr. 3
Infektionsschutzgesetz) im Land Nordrhein-Westfalen ab dem 11.01.2021 erlassen.
In der Folge
gleicher Vorgänge im April und von Juni bis Juli 2020 haben die zuständigen
Ministerien für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NRW und das
Ministerium für Schule und Bildung NRW erlassen, es sollte auf die Erhebung der
entsprechenden Elternbeiträge von allen Beitragspflichtigen verzichtet werden.
Das sollte auch für Eltern gelten, die ihre Kinder in einer Notgruppe betreuen
lassen.
Die zuständigen
Ministerien stellten den Jugendhilfe- und Schulträgern in NRW per Erlass einen
finanziellen Ausgleich in Höhe von 50 % der entgangenen Elternbeiträge in
Aussicht, welcher auch geleistet wurde.
Dies ist bislang
für Januar 2021 aber noch nicht geschehen. Seitens des Städte- und
Gemeindebundes NRW wird dies zwar erwartet. Im Rahmen einer Pressemitteilung
vom 08.01.2021 teilte auch die Landesregierung mit, wie in der Vergangenheit
auch, den Kommunen die Beitragsausfälle zu 50 % erstatten zu wollen.
Die
Elternbeitragssatzungen allein eröffnen keine Möglichkeit, für die Dauer des
Betretungsverbotes die Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder
teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII
i. V. m. den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers voraus.
Somit sind bis dato
keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines Monatsbeitrags
voraussetzungslos erlauben.
In der aktuellen
Situation benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal
und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die
betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig.
Die diesbezüglichen Elternnachfragen mehren
sich beim Jugendamt und Schulverwaltungsamt. Daher ist laut
Verwaltungsvorstandsempfehlung der Stadt Bergkamen vom 14.01.2021 durch eine
Dringlichkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der
Elternbeitragspflicht für den Monat Januar 2021 zu schaffen.
Die Stadt Bergkamen
verzichtet sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der
Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für den Januar 2021.
Dies betrifft auch
den Kostenbeitrag für das Mittagessen im Monat Januar 2021 für die
Ganztagsangebote in Kindertagesstätten und Grundschulen (Offene
Ganztagsgrundschule und Verlässliche Grundschule). Einen Kostenbeitrag für die
nachmittäglichen Betreuungsangebote in den Schulen der Sekundarstufe I erhebt
die Stadt Bergkamen nicht.
In den
Kindertagesstätten im Stadtgebiet werden regulär 1.550 Kinder betreut. Bei
Tagesmüttern befinden sich im Normalbetrieb 220 Kinder. In der Offenen
Ganztagsgrundschule werden normalerweise 584 Schülerinnen und Schüler betreut.
In der „Verlässlichen Grundschule“(Betreuung von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr,
ebenfalls Grundschule) sind üblicherweise 455 Personen in Betreuung.
Wenn man die
Sollstellung für den Januar 2021 zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen
Minderertrag von rund 145.135,92 € für Januar 2021 zu rechnen, der sich auf die
drei betroffenen Produkte wie folgt aufteilt:
Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen: 62.277,92
€
Verpflegungskosten Kindertageseinrichtungen: 11.074,00 € (keine Erstattung
des Landes NRW)
Elternbeiträge Kindertagespflegeeinrichtungen: 12.560,00 €
Elternbeiträge Offene Ganztagsgrundschulen: 18.780,00 €
Verpflegungskosten Offene Ganztagsgrundschulen: 28.900,00 € (keine Erstattung
des Landes NRW)
Elternbeiträge zur „Verlässlichen Grundschule“
(Schule von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr): 11.544,00
€
Abzüglich der
Verpflegungskosten verbleibt ein Gesamtbetrag in Höhe von 105.161,92 €.
Sollte die
Landesregierung - vorbehaltlich der Beratung und Beschlussfassung durch den
Landesgesetzgeber - den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für Januar 2021
einhergehenden tatsächlichen Ertrags- und Einzahlungsausfall auf kommunaler
Ebene zu
50 % übernehmen,
würde dies für die Stadt Bergkamen eine Ausfallerstattung von
52.580,96 €
bedeuten.
Mit einer
anteiligen Erstattung der Kostenbeiträge für die Verpflegung kann nicht
gerechnet werden. Eine volle Erstattung dieser an die Dienstleister ist aber
auch noch nicht absehbar.
Kostendarstellung:
Kosten: 145.135,92 €
(105.161,92 € an Elternbeiträgen
plus
ggf. 39.974,00 € an Verpflegungskosten)
Produkt-/Sachkonto : 03.21.08.432100
(Elternbeiträge Offene Ganztagsgrundschule)
03.21.08.432101
(Elternbeiträge Verlässliche Grundschule)
06.36.02.421100
(Elternbeiträge Kindertagespflege)
06.36.13.432100
(Elternbeiträge Kindertagesstätten)
Die Vorsitzende des
Ausschusses für Schule, Weiterbildung und Sport sowie der Vorsitzende des
Jugendhilfeausschusses haben der Entscheidung im Wege der Dringlichkeit
zugestimmt.
Bergkamen,
18.01.2021
Der Bürgermeister
In Vertretung
gez.
Busch
Beigeordnete
Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994
(GV.NRW 1994, S. 666), neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.
September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1.
Oktober 2020
Die Stadt Bergkamen
setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen
für die Inanspruchnahme von
- Angeboten zur
Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII (Kinder
u. Jugendhilfegesetz/KJHG) sowie §§ 1 Absatz
1, 3, 4, 13, 17 Kinderbildungsgesetz/KiBiz,
- Angeboten zur
Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24
SGB VIII (Kinder- u. Jugendhilfegesetz/KJHG)
sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff
Kinderbildungsgesetz/KiBiz,
- Angeboten gemäß §
9 Schulgesetz NRW/SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des
Ministeriums für Schule und Bildung vom
23.12.2010 „Gebundene und Offene
Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche
Ganztags- und Betreuungsangebote im
Primarbereich und Sekundarstufe I “
(Bereinigte amtliche Sammlung von Schulvorschriften
des Landes NRW/BASS 12-63 Nr. 2,
im und für den
Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2021 aus.
Dies geschieht
unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch genommen
wird.
Bergkamen,
18.01.2021
Der Bürgermeister Vorsitzende
des Ausschusses
für
Schule, Sport und Weiterbildung
gez. gez.
Bernd Schäfer Martina
Plath
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Die Verwaltung empfiehlt, die Entscheidung gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666), neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW, S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020, zu genehmigen.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister In Vertretung Busch Beigeordnete |
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Amtsleiter Kray |
Sachbearbeiter Bläsing |
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