Betreff
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 GO NRW
hier: Aussetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der
Kindertagesbetreuung und zur Betreuung in der Offenen Ganztagsschule sowie
außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Primarstufe im Zuge von COVID-19
für den Monat Januar 2021
Vorlage
12/0104
Aktenzeichen
blä-kü
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Folgende gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV. NRW 1994, S. 666), neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW, S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020 und am 18. Januar 2021 durch den Bürgermeister Bernd Schäfer und die Stadtverordnete Martina Plath getroffene Dringlichkeitsentscheidung wird genehmigt:

 

Die Stadt Bergkamen setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von

 

- Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII (Kinder

  u. Jugendhilfegesetz/KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17 Kinderbildungsgesetz/KiBiz,

 

- Angeboten zur Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24

  SGB VIII (Kinder- u. Jugendhilfegesetz/KJHG) sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff

  Kinderbildungsgesetz/KiBiz,

 

- Angeboten gemäß § 9 Schulgesetz NRW/SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des

  Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und Offene

  Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im

  Primarbereich und Sekundarstufe I “ (Bereinigte amtliche Sammlung von Schulvorschriften

  des Landes NRW/BASS 12-63 Nr. 2) im und für den Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2021

  aus. Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in

  Anspruch genommen wird,

 

aus.

 

 

Sachdarstellung:

 

Am 18. Januar 2021 wurde die nachstehende Dringlichkeitsentscheidung getroffen, in der ebenfalls die Begründung und Entscheidung erläutert werden.

 

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Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666), neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020

 

 

 

Federführendes Fachamt:

Amt für Schulverwaltung, Weiterbildung und Sport

 

 

 

Aussetzen der Beitragserhebung für die Betreuung von Kindern in der Kindertagesbetreuung und zur Betreuung in der Offenen Ganztagsschule sowie außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten der Primarstufe im Zuge von COVID-19 für den Monat Januar 2021

Begründung

 

Zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung von SARS-CoV-2 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 7. Januar 2021 eine aufsichtliche Weisung über ein Betretungsverbot in sämtlichen Kindertageseinrichtungen (i. S. v. § 33 Nr. 1 und 2 IfSG) ab dem 11.01.2021 erlassen. Es hat ferner mit gleichem Datum eine aufsichtliche Weisung zur Schließung der schulischen Gemeinschaftseinrichtungen (i. S. v. § 33 Nr. 3 Infektionsschutzgesetz) im Land Nordrhein-Westfalen ab dem 11.01.2021 erlassen.

 

In der Folge gleicher Vorgänge im April  und  von Juni bis Juli 2020 haben die zuständigen Ministerien für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport NRW und das Ministerium für Schule und Bildung NRW erlassen, es sollte auf die Erhebung der entsprechenden Elternbeiträge von allen Beitragspflichtigen verzichtet werden. Das sollte auch für Eltern gelten, die ihre Kinder in einer Notgruppe betreuen lassen.

Die zuständigen Ministerien stellten den Jugendhilfe- und Schulträgern in NRW per Erlass einen finanziellen Ausgleich in Höhe von 50 % der entgangenen Elternbeiträge in Aussicht, welcher auch geleistet wurde.

Dies ist bislang für Januar 2021 aber noch nicht geschehen. Seitens des Städte- und Gemeindebundes NRW wird dies zwar erwartet. Im Rahmen einer Pressemitteilung vom 08.01.2021 teilte auch die Landesregierung mit, wie in der Vergangenheit auch, den Kommunen die Beitragsausfälle zu 50 % erstatten zu wollen.

 

Die Elternbeitragssatzungen allein eröffnen keine Möglichkeit, für die Dauer des Betretungsverbotes die Elternbeiträge zu erlassen. Ein vollständiger oder teilweiser Erlass des Beitrages auf Antrag gemäß § 90 Absatz 3 und 4 SGB VIII i. V. m. den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92 SGB XII setzt eine fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Antragstellers voraus.

 

Somit sind bis dato keine gesetzlichen Regelungen vorhanden, die den Erlass eines Monatsbeitrags voraussetzungslos erlauben.

 

In der aktuellen Situation benötigen betroffene Eltern indes kurzfristig ein positives Signal und eine finanzielle Entlastung. Um unverzüglich Rechtssicherheit für die betroffenen Eltern zu schaffen, wäre eine Satzungsänderung zu zeitaufwändig.

 

Die diesbezüglichen Elternnachfragen mehren sich beim Jugendamt und Schulverwaltungsamt. Daher ist laut Verwaltungsvorstandsempfehlung der Stadt Bergkamen vom 14.01.2021 durch eine Dringlichkeitsentscheidung die Rechtsgrundlage für die Aussetzung der Elternbeitragspflicht für den Monat Januar 2021 zu schaffen.

 

Die Stadt Bergkamen verzichtet sowohl bei der vorläufigen Festsetzung wie auch später im Rahmen der Überprüfung auf den vollen Monatsbeitrag für den Januar 2021.

 

Dies betrifft auch den Kostenbeitrag für das Mittagessen im Monat Januar 2021 für die Ganztagsangebote in Kindertagesstätten und Grundschulen (Offene Ganztagsgrundschule und Verlässliche Grundschule). Einen Kostenbeitrag für die nachmittäglichen Betreuungsangebote in den Schulen der Sekundarstufe I erhebt die Stadt Bergkamen nicht.

 

In den Kindertagesstätten im Stadtgebiet werden regulär 1.550 Kinder betreut. Bei Tagesmüttern befinden sich im Normalbetrieb 220 Kinder. In der Offenen Ganztagsgrundschule werden normalerweise 584 Schülerinnen und Schüler betreut. In der „Verlässlichen Grundschule“(Betreuung von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr, ebenfalls Grundschule) sind üblicherweise 455 Personen in Betreuung.

 

Wenn man die Sollstellung für den Januar 2021 zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen Minderertrag von rund 145.135,92 € für Januar 2021 zu rechnen, der sich auf die drei betroffenen Produkte wie folgt aufteilt:

 

Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen:                                       62.277,92 €

Verpflegungskosten Kindertageseinrichtungen:                           11.074,00 € (keine Erstattung

                                                                                                                                                   des Landes NRW)

Elternbeiträge Kindertagespflegeeinrichtungen:                          12.560,00 €

 

Elternbeiträge Offene Ganztagsgrundschulen:                              18.780,00 €

Verpflegungskosten Offene Ganztagsgrundschulen:                 28.900,00 € (keine Erstattung

                                                                                                                                                   des Landes NRW)

Elternbeiträge zur „Verlässlichen Grundschule“

(Schule von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr):                                                   11.544,00 €

 

Abzüglich der Verpflegungskosten verbleibt ein Gesamtbetrag in Höhe von 105.161,92 €.

 

Sollte die Landesregierung - vorbehaltlich der Beratung und Beschlussfassung durch den Landesgesetzgeber - den mit der Aussetzung der Beitragserhebung für Januar 2021 einhergehenden tatsächlichen Ertrags- und Einzahlungsausfall auf kommunaler Ebene zu

50 % übernehmen, würde dies für die Stadt Bergkamen eine Ausfallerstattung von

52.580,96 € bedeuten.

 

Mit einer anteiligen Erstattung der Kostenbeiträge für die Verpflegung kann nicht gerechnet werden. Eine volle Erstattung dieser an die Dienstleister ist aber auch noch nicht absehbar.

 

 

Kostendarstellung:

 

Kosten:                               145.135,92 € (105.161,92 € an Elternbeiträgen

                                                                              plus ggf. 39.974,00 € an Verpflegungskosten)

 

 

Produkt-/Sachkonto :       03.21.08.432100 (Elternbeiträge Offene Ganztagsgrundschule)

                                                  03.21.08.432101 (Elternbeiträge Verlässliche Grundschule)

                                                  06.36.02.421100 (Elternbeiträge Kindertagespflege)

                                                  06.36.13.432100 (Elternbeiträge Kindertagesstätten)

 

Die Vorsitzende des Ausschusses für Schule, Weiterbildung und Sport sowie der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses haben der Entscheidung im Wege der Dringlichkeit zugestimmt.

 

 

Bergkamen, 18.01.2021

 

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

gez.

Busch

Beigeordnete

 


Dringlichkeitsentscheidung gem. § 60 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666), neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020

 

 

Die Stadt Bergkamen setzt die Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die Inanspruchnahme von

 

- Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 SGB VIII (Kinder

  u. Jugendhilfegesetz/KJHG) sowie §§ 1 Absatz 1, 3, 4, 13, 17 Kinderbildungsgesetz/KiBiz,

 

- Angeboten zur Förderung von Kinder in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22, 22a, und 24

  SGB VIII (Kinder- u. Jugendhilfegesetz/KJHG) sowie § 1 Absatz 1, 3, 13 ff

  Kinderbildungsgesetz/KiBiz,

 

- Angeboten gemäß § 9 Schulgesetz NRW/SchulG in Verbindung mit dem Runderlass des

  Ministeriums für Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und Offene

  Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote im

  Primarbereich und Sekundarstufe I “ (Bereinigte amtliche Sammlung von Schulvorschriften

  des Landes NRW/BASS 12-63 Nr. 2,

 

im und für den Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2021 aus.

 

Dies geschieht unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Notbetreuung in Anspruch genommen wird.

 

 

Bergkamen, 18.01.2021

 

 

Der Bürgermeister                                                                        Vorsitzende des Ausschusses

                                                                                                              für Schule, Sport und Weiterbildung

 

 

 

gez.                                                                                                     gez.

Bernd Schäfer                                                                                 Martina Plath

 

 

 

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Die Verwaltung empfiehlt, die Entscheidung gem. § 60 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 14.07.1994 (GV.NRW 1994, S. 666), neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV.NRW, S. 916), in Kraft getreten am 1. Oktober 2020, zu genehmigen.

 

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

 

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

 

Busch

Beigeordnete

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Kray

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Bläsing