und Wegegesetz NRW
Beschlussvorschlag:
Der Rat
der Stadt Bergkamen beschließt, die in der Anlage dargestellten Teile der
Erschließungsanlage "Hafenweg" (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 des Straßen- und
Wegegesetzes NRW) gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995
(GV. NRW S. 1028, 1996, S. 81, 141, 216, 355, 2007, S. 327), Gesetz vom 26.
Februar 2019 (GV. NRW. S. 165), in Kraft getreten am 13. März 2019; Artikel 4
des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193), in Kraft getreten am 10.
April 2019, zu widmen.
Die dem
öffentlichen Verkehr zu widmende Straßenfläche ist in den als Anlage
beigefügten Lageplänen schraffiert dargestellt.
Die
Widmungsverfügung ist gem. § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW öffentlich bekannt
zu machen.
Sachdarstellung:
Im Rahmen eines Abgleichs wurde festgestellt, dass einige
Flurstücke der Erschließungsanlage "Hafenweg" nicht gewidmet sind. Die Straße
"Hafenweg" befindet sich nach den beigefügten Auszügen aus dem
Kataster im Eigentum der Stadt Bergkamen.
Der "Hafenweg" wurde bereits in der Ratssitzung vom
03.04.2003 dem öffentlichen Verkehr gewidmet. In diesem Zusammenhang konnte
festgestellt werden, dass einige Flurstücke der Erschließungsanlage nicht mit
gewidmet wurden, was nunmehr nachgeholt wird.
Es handelt sich um folgende Flurstücke:
Rünthe Flur 9-375, 9-464, 9-538, 9-555, 9-565, 9-570
Es handelt sich um eine Gemeindestraße gem. § 3 Abs. 4 Nr. 2
StrWG NRW. Der Gemeingebrauch wird nicht eingeschränkt, lediglich das Flurstück
Rünthe 9-464 wird nur auf den
Fußgängerverkehr beschränkt. (Anlage 1)
Das 8.255 m² große Flurstück 9-581 ist ebenfalls zu
widmen, allerdings ist hier der Gemeingebrauch in Teilen zu beschränken.
Die vom eigentlichen Hafenweg in nördlicher Richtung
abzweigende Straßenfläche, die im Kreisverkehr mündet, ist im Gemeingebrauch
nicht beschränkt, ebenso der Abzweig vor dem Kreisel in westlicher Richtung.
Die an den Abzweig in
westlicher Richtung grenzende Freifläche ist in ihrem Gemeingebrauch als
Erholungsfläche, Parkplatz und Campingfläche für Wohnmobile zu beschränken.
Der nördliche Bereich des Flurstückes, der sog.
"Hafenplatz", ist eingeschränkt auf den Fußgängerverkehr und darf nur
zum Be- und Entladen befahren werden.
Der Gemeingebrauch des östlichen Abzweiges des Hafenweges
ist lediglich auf Fußgängerverkehr beschränkt.
Das zu
widmende Flurstück 9-581 ist im Katasterplan markiert. Der Katasterplan ist
Bestandteil der Widmungsverfügung (Anlage 2).
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
3. 2 Anlagen
Der Bürgermeister In Vertretung Dr.-Ing. Peters Erster
Beigeordneter |
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Sachbearbeiterin Grote-Gach |
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