Betreff
Widmung von Flurstücken der Erschließungsanlage "Hafenweg" gemäß § 6 Straßen-
und Wegegesetz NRW
Vorlage
12/0060
Aktenzeichen
gr-ev
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, die in der Anlage dargestellten Teile der Erschließungsanlage "Hafenweg" (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 des Straßen- und Wegegesetzes NRW) gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1995 (GV. NRW S. 1028, 1996, S. 81, 141, 216, 355, 2007, S. 327), Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 165), in Kraft getreten am 13. März 2019; Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2019 (GV. NRW. S. 193), in Kraft getreten am 10. April 2019, zu widmen.

Die dem öffentlichen Verkehr zu widmende Straßenfläche ist in den als Anlage beigefügten Lageplänen schraffiert dargestellt.

 

Die Widmungsverfügung ist gem. § 6 Straßen- und Wegegesetz NRW öffentlich bekannt zu machen.

 

Sachdarstellung:

 

Im Rahmen eines Abgleichs wurde festgestellt, dass einige Flurstücke der Erschließungsanlage "Hafenweg"  nicht gewidmet sind. Die Straße "Hafenweg" befindet sich nach den beigefügten Auszügen aus dem Kataster im Eigentum der Stadt Bergkamen.

 

Der "Hafenweg"  wurde bereits in der Ratssitzung vom 03.04.2003 dem öffentlichen Verkehr gewidmet. In diesem Zusammenhang konnte festgestellt werden, dass einige Flurstücke der Erschließungsanlage nicht mit gewidmet wurden, was nunmehr nachgeholt wird.

 

Es handelt sich um folgende Flurstücke:

 

Rünthe Flur 9-375, 9-464, 9-538, 9-555, 9-565, 9-570

 

Es handelt sich um eine Gemeindestraße gem. § 3 Abs. 4 Nr. 2 StrWG NRW. Der Gemeingebrauch wird nicht eingeschränkt, lediglich das Flurstück Rünthe 9-464 wird nur auf  den Fußgängerverkehr beschränkt. (Anlage 1)

 

Das 8.255 m² große Flurstück 9-581 ist ebenfalls zu widmen, allerdings ist hier der Gemeingebrauch in Teilen zu beschränken.

Die vom eigentlichen Hafenweg in nördlicher Richtung abzweigende Straßenfläche, die im Kreisverkehr mündet, ist im Gemeingebrauch nicht beschränkt, ebenso der Abzweig vor dem Kreisel in westlicher Richtung.

Die an den  Abzweig in westlicher Richtung grenzende Freifläche ist in ihrem Gemeingebrauch als Erholungsfläche, Parkplatz und Campingfläche für Wohnmobile zu beschränken.

Der nördliche Bereich des Flurstückes, der sog. "Hafenplatz", ist eingeschränkt auf den Fußgängerverkehr und darf nur zum Be- und Entladen befahren werden.

Der Gemeingebrauch des östlichen Abzweiges des Hafenweges ist lediglich auf Fußgängerverkehr beschränkt.

 

Das zu widmende Flurstück 9-581 ist im Katasterplan markiert. Der Katasterplan ist Bestandteil der Widmungsverfügung (Anlage 2).

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

3. 2 Anlagen

 

Der Bürgermeister

In Vertretung

 

 

 

Dr.-Ing. Peters

Erster Beigeordneter

 

 

Sachbearbeiterin

 

 

 

 

Grote-Gach