Beschlussvorschlag:
Aufgrund der Einigung gemäß § 58 Abs. 5 Satz 1 GO NRW
bzw. des Zugreifverfahrens gemäß § 58 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 GO NRW
bestimmen die Fraktionen aus ihrer Mitte folgenden Vorsitzende bzw. stellv.
Vorsitzende in den Ausschüssen:
1. Ausschussvorsitzende
SPD-Fraktion
Ausschüsse: Vorsitzende:
CDU-Fraktion
Ausschüsse: Vorsitzende:
Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen
Ausschüsse: Vorsitzende:
2.
stellvertretende Ausschussvorsitzende
SPD-Fraktion
Ausschüsse: stellv.
Vorsitzende:
CDU-Fraktion
Ausschüsse: stellv.
Vorsitzende:
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Ausschüsse: stellv.
Vorsitzende:
Sachdarstellung:
I. Haben sich gemäß § 58 Abs. 5 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung die Fraktionen über die Verteilung der Ausschussvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Ratsmitglieder widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschussvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Ratsmitglieder.
II. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden gemäß § 58 Abs. 5 Satz 2 GO NRW den Fraktionen die Ausschussvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlender Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen.
Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Bürgermeister zu ziehen hat (§ 58 Abs. 5 Satz 3 GO NRW).
Die Fraktionen benennen gemäß § 58 Abs. 5 Satz 4 GO NRW die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahl und bestimmen die Vorsitzenden.
Von diesem Verfahren über die
Verteilung der Ausschussvorsitze bleiben die folgenden Ausschüsse ausgenommen:
1. Haupt- und Finanzausschuss
Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss führt kraft Gesetzes der
Bürgermeister (§ 57 Abs. 3 Satz 1 und 2 GO NRW). Gemäß Ziffer V des Kommentars
von Lennep zu § 57 GO NRW ist der Bürgermeister kraft Amtes Vorsitzender des
Haupt- und Finanzausschusses mit Stimmrecht (Abs. 3 Satz 1 und 2 GO NRW). Der
Vorsitz kann insoweit auch keiner Fraktion angerechnet werden.
Da der Haupt- und Finanzausschuss
gemäß § 57 Abs. 3 Satz 3 GO NRW aus seiner Mitte einen oder mehrere
Vertretungen des Vorsitzenden wählt, werden auch die stellvertretenden
Vorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses keiner Fraktion angerechnet.
2. Jugendhilfeausschuss
Gemäß § 4 Abs. 5 des „Ersten
Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes“ (AG-KJHG) werden
die/der Vorsitzende des Jugendhilfeausschusses und deren Stellvertretung von
den stimmberechtigten Mitgliedern des Ausschusses aus den Mitgliedern, die der
Vertretungskörperschaft angehören, gewählt. Daraus ergibt sich, dass sowohl der
Vorsitz des Jugendhilfeausschusses als auch die Stellvertretung aus dem Kreise
der dem Jugendhilfeausschuss angehörenden Ratsmitgliedern zu wählen ist und
keiner Fraktion angerechnet werden kann.
3. Wahlausschuss
Gemäß § 2 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes besteht der Wahlausschuss aus dem
Wahlleiter als Vorsitzendem und den Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. Da der
Vorsitz dem Wahlleiter kraft Amtes obliegt, kann er keiner Fraktion angerechnet
werden.
Unter Bezug auf den Beschluss des Rates der Stadt Bergkamen vom 04.11.2020 über die zu bildenden Fachausschüsse unterliegen dem Zugriff somit folgende Ausschüsse:
- Wahlprüfungsausschuss
- Rechnungsprüfungsausschuss
- Betriebsausschuss
- Ausschuss für Stadtentwicklung, Strukturwandel und Wirtschaftsförderung
- Ausschuss für Bauen und Verkehr
- Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung
- Kulturausschuss
- Ausschuss für Arbeit und Soziales
- Ausschuss für öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister Bernd Schäfer |
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Amtsleiter Hartl |
Sachbearbeiter Scheerer |
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