Beschlussvorschlag:
Aufgrund der Einigung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW bzw. der einzelnen Wahlvorschläge gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW werden folgende ordentliche Mitglieder und folgende Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter in die nachstehend genannten Ausschüsse des Rates der Stadt Bergkamen gewählt:
Sachdarstellung:
I.
Haben sich die Mitglieder des Rates der Stadt
Bergkamen gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung zur Besetzung der
Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige
Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages
ausreichend.
II.
Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht
zustande, so wird gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW so wird nach den
Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die
Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates
entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen
Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu
verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie
sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind
sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen
Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Gemäß § 50 Abs. 5 GO NRW zählen bei
Beschlüssen und Wahlen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung
der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.
Zu Mitgliedern der Ausschüsse können neben Ratsmitgliedern gemäß § 58 Abs. 3 GO
NRW auch sachkundige Bürgerinnen bzw. Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt
werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung bilden die in § 59 GO NRW
vorgesehenen Pflichtausschüsse, d.h. Haupt- und Finanzausschuss. Die Zahl der
sachkundigen Bürgerinnen bzw. Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den
einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW sind Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht
vertreten sind, berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder eine
sachkundige Bürgerin bzw. einen sachkundigen Bürger, die/der dem Rat angehören
kann, zu benennen. Ebenfalls hat ein Ratsmitglied das Recht gem. § 58 Abs. 1
Satz 11 GO NRW, mindestens einem Ausschuss als Mitglied mit beratender Stimme
anzugehören. Die Benannten werden vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt
und wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Diese Bindung besteht
allerdings nur hinsichtlich eines Ausschusses. Mit dem Wort „mindestens“ wird
klargestellt, dass auch die Bestellung für mehr als einen Ausschuss zulässig
ist. Es obliegt aber der Organisationshoheit des Rates, darüber zu entscheiden,
wie vielen Ausschüssen ein Ratsmitglied mit beratender Stimme angehören kann
(Kommentar von Lennep, § 58 I. 7. Seiten 8 – 9, GO NRW). Bei der
Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses
werden sie nicht mitgezählt.
III.
Des Weiteren können gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW den
Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohnerinnen bzw. Einwohner als
Mitglieder mit beratender Stimme angehören, die in entsprechender Anwendung des
§ 50 Abs. 3 GO NRW zu wählen sind.
IV.
Bei einem Verhältnis von 21 Mitgliedern der
SPD-Fraktion, 14 Mitgliedern der CDU-Fraktion, 8 Mitgliedern der Fraktion
Bündnis 90/Die Grünen, 3 Mitgliedern der Fraktion BergAUF, 2 Mitgliedern der
FDP-Fraktion und 2 Mitgliedern der DIE LINKE.-Fraktion ergibt sich folgendes
Verhältnis bei der Besetzung von Ausschüssen auf der Grundlage der Stärken, wie
sie in der Zuständigkeitsordnung geregelt sind:
19 Mitglieder davon 8
SPD – 5 CDU – 3 Bündnis 90/Die Grünen – 1 BergAUF –
1 FDP – 1 DIE LINKE.
(Haupt- und Finanzausschuss)
17 Mitglieder davon 7
SPD – 5 CDU – 3 Bündnis 90/Die Grünen – 1 BergAUF –
1 FDP oder DIE LINKE. im
Losverfahren.
(sämtliche Ausschüsse außer Haupt-
und Finanzausschuss, Wahlausschuss und
Jugendhilfeausschuss)
10 Mitglieder davon 4 SPD -
3 CDU – 2 Bündnis 90/Die Grünen – 1 BergAUF
(Wahlausschuss)
9 Mitglieder davon 4 SPD
– 3 CDU – 1 Bündnis 90/Die Grünen – 1 BergAUF
(Jugendhilfeausschuss)
Bei der Besetzung der Ausschüsse sind folgende rechtliche Besonderheiten zu beachten:
1. Haupt- und Finanzausschuss
Der Haupt- und Finanzausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß § 57 Abs. 2 GO NRW.
Gemäß § 10 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung der Stadt Bergkamen in Verbindung mit der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates besteht der Haupt- und Finanzausschuss aus 19 Ratsmitgliedern. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen. Gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW dürfen dem Haupt- und Finanzausschuss nur Ratsmitglieder angehören.
Den Vorsitz im Haupt- und
Finanzausschuss führt kraft Gesetzes der Bürgermeister (§ 57 Abs. 3 Satz 1 und
2 GO NRW). Gemäß Ziffer V des Kommentars von Lennep zu § 57 GO NRW ist der
Bürgermeister kraft Amtes Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses mit
Stimmrecht (Abs. 3 Satz 1 und 2 GO NRW). Aufgrund dessen ist seine Funktion im
Haupt- und Finanzausschuss weder auf die Anzahl der Sitze noch der jeweiligen
Fraktion anzurechnen.
2. Rechnungsprüfungsausschuss
Der Rechnungsprüfungsausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß § 57 Abs. 2 GO NRW.
3. Betriebsausschuss
Der Betriebsausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß § 5 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW). Dem Betriebsausschuss gehören folgende Mitglieder an:
a) 17 Mitglieder des Rates der Stadt Bergkamen gem.
Zuständigkeitsordnung
b) 2 Beschäftigtenvertreter gem. § 114 Abs. 3 Satz 2 GO NRW
4. Jugendhilfeausschuss
Der Jugendhilfeausschuss ist ein
Pflichtausschuss gemäß des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (AG KJHG). Gemäß § 4 AG KJHG in Verbindung mit § 71 Abs. 1
SGB VIII und der Satzung des Jugendamts vom 15.12.2014 gehören dem
Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte und weitere beratende Mitglieder an. Dem
Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1.
mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen
Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe
oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
2.
mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen
und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden
und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft
gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind
angemessen zu berücksichtigen.
Die im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und deren Stellvertreter/innen vorzuschlagen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. Die Vertretungskörperschaft wählt aus den Vorgeschlagenen die Mitglieder. Wird kein Vorschlag eingereicht, wählt die Vertretungskörperschaft Personen aus dem Kreise des § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII. Vorschläge der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen.
Die stimmberechtigten Mitglieder
werden gem. § 4 Abs. 2 AG KJHG für die Dauer der Wahlzeit des Rates von diesem
gewählt.
5. Wahlausschuss
Der Wahlausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß § 2 des Kommunalwahlgesetzes. Er besteht aus dem Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin als Vorsitzender/Vorsitzendem und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzerinnen bzw. Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebietes wählt. Entsprechend der Zuständigkeitsordnung ist festgelegt worden, dass 10 Beisitzer für den Wahlausschuss zu wählen sind. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 KWahlG ist eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder nicht zulässig.
Darüber hinaus sind gemäß Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Bergkamen folgende Ausschüsse zu besetzen:
Wahlprüfungsausschuss
17
Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter
Ausschuss für Stadtentwicklung, Strukturwandel und Wirtschaftsförderung
17
Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter
Ausschuss für Bauen und Verkehr
17
Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter
Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung
17
Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter
Kulturausschuss
17
Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter
Ausschuss für öffentliche Sicherheit und Ordnung
17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter
Ausschuss für Arbeit und Soziales
17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter
Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz
17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter
Bei der Besetzung der Ausschüsse ist § 58 Abs. 3 Satz 3 GO NRW zu beachten, wonach die Zahl der sachkundigen Bürger die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen darf.
Bestandteile dieser Vorlage sind:
1. Das Deckblatt
2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung
Der Bürgermeister Bernd Schäfer |
|
Amtsleiter Hartl |
Sachbearbeiter Scheerer |
|