Betreff
Wahl der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder für die Ausschüsse des Rates der Stadt Bergkamen
Vorlage
12/0017
Aktenzeichen
ls-ht
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Aufgrund der Einigung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW bzw. der einzelnen Wahlvorschläge gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW werden folgende ordentliche Mitglieder und folgende Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter in die nachstehend genannten Ausschüsse des Rates der Stadt Bergkamen gewählt:

 

Sachdarstellung:

 

I.                    Haben sich die Mitglieder des Rates der Stadt Bergkamen gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.

II.                  Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 ff. GO NRW so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los. Gemäß § 50 Abs. 5 GO NRW zählen bei Beschlüssen und Wahlen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit.

Zu Mitgliedern der Ausschüsse können neben Ratsmitgliedern gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW auch sachkundige Bürgerinnen bzw. Bürger, die dem Rat angehören können, bestellt werden. Eine Ausnahme von dieser Regelung bilden die in § 59 GO NRW vorgesehenen Pflichtausschüsse, d.h. Haupt- und Finanzausschuss. Die Zahl der sachkundigen Bürgerinnen bzw. Bürger darf die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 7 GO NRW sind Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder eine sachkundige Bürgerin bzw. einen sachkundigen Bürger, die/der dem Rat angehören kann, zu benennen. Ebenfalls hat ein Ratsmitglied das Recht gem. § 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW, mindestens einem Ausschuss als Mitglied mit beratender Stimme anzugehören. Die Benannten werden vom Rat zum Mitglied des Ausschusses bestellt und wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Diese Bindung besteht allerdings nur hinsichtlich eines Ausschusses. Mit dem Wort „mindestens“ wird klargestellt, dass auch die Bestellung für mehr als einen Ausschuss zulässig ist. Es obliegt aber der Organisationshoheit des Rates, darüber zu entscheiden, wie vielen Ausschüssen ein Ratsmitglied mit beratender Stimme angehören kann (Kommentar von Lennep, § 58 I. 7. Seiten 8 – 9, GO NRW). Bei der Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses werden sie nicht mitgezählt.


III.                Des Weiteren können gemäß § 58 Abs. 4 GO NRW den Ausschüssen volljährige sachkundige Einwohnerinnen bzw. Einwohner als Mitglieder mit beratender Stimme angehören, die in entsprechender Anwendung des § 50 Abs. 3 GO NRW zu wählen sind.


IV.                Bei einem Verhältnis von 21 Mitgliedern der SPD-Fraktion, 14 Mitgliedern der CDU-Fraktion, 8 Mitgliedern der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, 3 Mitgliedern der Fraktion BergAUF, 2 Mitgliedern der FDP-Fraktion und 2 Mitgliedern der DIE LINKE.-Fraktion ergibt sich folgendes Verhältnis bei der Besetzung von Ausschüssen auf der Grundlage der Stärken, wie sie in der Zuständigkeitsordnung geregelt sind:

19 Mitglieder    davon   8 SPD – 5 CDU – 3 Bündnis 90/Die Grünen – 1 BergAUF –
     1 FDP – 1 DIE LINKE.
     (Haupt- und Finanzausschuss)

17 Mitglieder    davon   7 SPD – 5 CDU – 3 Bündnis 90/Die Grünen – 1 BergAUF –
     1 FDP oder DIE LINKE. im Losverfahren.
     (sämtliche Ausschüsse außer Haupt- und Finanzausschuss, Wahlausschuss und
     Jugendhilfeausschuss)

10 Mitglieder    davon     4 SPD -  3 CDU – 2 Bündnis 90/Die Grünen – 1 BergAUF
     (Wahlausschuss)

  9 Mitglieder     davon     4 SPD – 3 CDU – 1 Bündnis 90/Die Grünen – 1 BergAUF
     (Jugendhilfeausschuss)

Bei der Besetzung der Ausschüsse sind folgende rechtliche Besonderheiten zu beachten:

 

1. Haupt- und Finanzausschuss

Der Haupt- und Finanzausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß § 57 Abs. 2 GO NRW.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 und 2 der Hauptsatzung der Stadt Bergkamen in Verbindung mit der Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates besteht der Haupt- und Finanzausschuss aus 19 Ratsmitgliedern. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu wählen. Gemäß § 58 Abs. 3 GO NRW dürfen dem Haupt- und Finanzausschuss nur Ratsmitglieder angehören.

 

Den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss führt kraft Gesetzes der Bürgermeister (§ 57 Abs. 3 Satz 1 und 2 GO NRW). Gemäß Ziffer V des Kommentars von Lennep zu § 57 GO NRW ist der Bürgermeister kraft Amtes Vorsitzender des Haupt- und Finanzausschusses mit Stimmrecht (Abs. 3 Satz 1 und 2 GO NRW). Aufgrund dessen ist seine Funktion im Haupt- und Finanzausschuss weder auf die Anzahl der Sitze noch der jeweiligen Fraktion anzurechnen.


2. Rechnungsprüfungsausschuss

Der Rechnungsprüfungsausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß § 57 Abs. 2 GO NRW.

 

 

3. Betriebsausschuss

Der Betriebsausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß § 5 Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (EigVO NRW). Dem Betriebsausschuss gehören folgende Mitglieder an:

 

a)           17 Mitglieder des Rates der Stadt Bergkamen gem. Zuständigkeitsordnung

b)           2 Beschäftigtenvertreter gem. § 114 Abs. 3 Satz 2 GO NRW

 

4. Jugendhilfeausschuss

Der Jugendhilfeausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG KJHG). Gemäß § 4 AG KJHG in Verbindung mit § 71 Abs. 1 SGB VIII und der Satzung des Jugendamts vom 15.12.2014 gehören dem Jugendhilfeausschuss 15 stimmberechtigte und weitere beratende Mitglieder an. Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

 

1.       mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,

 

2.       mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu berücksichtigen.

 

Die im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe haben mindestens die doppelte Anzahl der insgesamt auf sie entfallenden Mitglieder und deren Stellvertreter/innen vorzuschlagen. Ziel ist es, ein paritätisches Geschlechterverhältnis anzustreben. Die Vertretungskörperschaft wählt aus den Vorgeschlagenen die Mitglieder. Wird kein Vorschlag eingereicht, wählt die Vertretungskörperschaft Personen aus dem Kreise des § 71 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII. Vorschläge der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, insbesondere der Wohlfahrtsverbände und der Jugendverbände sind entsprechend der Bedeutung ihrer Arbeit für die Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes angemessen zu berücksichtigen.

 

Die stimmberechtigten Mitglieder werden gem. § 4 Abs. 2 AG KJHG für die Dauer der Wahlzeit des Rates von diesem gewählt.


5. Wahlausschuss

Der Wahlausschuss ist ein Pflichtausschuss gemäß § 2 des Kommunalwahlgesetzes. Er besteht aus dem Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin als Vorsitzender/Vorsitzendem und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzerinnen bzw. Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebietes wählt. Entsprechend der Zuständigkeitsordnung ist festgelegt worden, dass 10 Beisitzer für den Wahlausschuss zu wählen sind. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 KWahlG ist eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder nicht zulässig.

 

 

Darüber hinaus sind gemäß Zuständigkeitsordnung für die Ausschüsse des Rates der Stadt Bergkamen folgende Ausschüsse zu besetzen:

 

Wahlprüfungsausschuss

17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter

Ausschuss für Stadtentwicklung, Strukturwandel und Wirtschaftsförderung

17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter

Ausschuss für Bauen und Verkehr

17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter

Ausschuss für Schule, Sport und Weiterbildung

17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter

Kulturausschuss

17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter

Ausschuss für öffentliche Sicherheit und Ordnung

17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter

 

Ausschuss für Arbeit und Soziales

17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter

 

Ausschuss für Umwelt und Klimaschutz

17 Mitglieder/17 Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter

 

Bei der Besetzung der Ausschüsse ist § 58 Abs. 3 Satz 3 GO NRW zu beachten, wonach die Zahl der sachkundigen Bürger die Zahl der Ratsmitglieder in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen darf.

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Bernd Schäfer

 

 

Amtsleiter

 

 

 

 

Hartl

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Scheerer