Betreff
Wahl der stellvertretenden Bürgermeister
Vorlage
12/0005
Aktenzeichen
ht-ls
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Bergkamen beschließt, zwei ehrenamtliche Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter des Bürgermeisters zu wählen.

 

Aufgrund des einheitlichen Wahlvorschlages bzw. der einzelnen Wahlvorschläge wurden zur bzw. zum

1. stellv. Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister  ________________________

 

2. stellv. Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister  ________________________

gewählt.

 

Sachdarstellung:

 

Gemäß § 67 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der zurzeit gültigen Fassung wählt der Rat aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter des Bürgermeistes. Sie vertreten den Bürgermeister bei der Leitung der Ratssitzung und bei der Repräsentation.

 

Da das Gesetz nicht vorschreibt, wie viele Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter zu wählen sind, liegt diese Entscheidung im Ermessen des Rates und ist zweckmäßigerweise in der Hauptsatzung geregelt. Die Hauptsatzung vom 04.11.2020 legt die Zahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter auf -2- (zwei) fest.

 

Das Wahlverfahren richtet sich nach § 67 Abs. 2 GO NRW. Danach wird bei der Wahl der Stellvertreter des Bürgermeisters nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Erster Stellvertreter des Bürgermeisters ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster  noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, dritter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Bürgermeister zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Scheidet ein stellvertretender Bürgermeister während der Wahlperiode aus, ist der Nachfolger für den Rest der Wahlperiode ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 50 Abs. 2 zu wählen.

 

Vorschlagsberechtigt sind sowohl die Fraktionen als auch eigens für die Bürgermeisterwahl gebildete Gruppen von Ratsmitgliedern sowie einzelne Ratsmitglieder. Diese können ebenfalls Listen mit den von ihnen vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerbern einreichen. Die Mitglieder des Rates geben dann ihre Stimmen für einen dieser Wahlvorschläge ab. Die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen Wahlstellen werden ebenfalls nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren ermittelt.


Wird über einen einheitlichen Wahlvorschlag abgestimmt, auf den sich alle Ratsmitglieder vorher geeinigt haben, so sind die in dem Wahlvorschlag genannten Personen in der Reihenfolge der Liste zum Stellvertreter des Bürgermeisters gewählt, wenn der Wahlvorschlag angenommen wird. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen sind insoweit analog § 50 Abs. 5 GO NRW unschädlich.

 

Nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses hat der Bürgermeister die gewählten Kandidatinnen bzw. Kandidaten zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. Erst durch die Annahmeerklärung der Gewählten ist der Wahlakt vollzogen (Kommentar von Lennep, § 67 Abs. IV. 4., GO NRW).

 

Bestandteile dieser Vorlage sind:

1. Das Deckblatt

2. Der Beschlussvorschlag und die Sachdarstellung

 

Der Bürgermeister

 

 

 

 

Roland Schäfer

 

 

Stellv. Amtsleiterin

 

 

 

 

Rahn

Sachbearbeiter

 

 

 

 

Scheerer